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Informationen zum Dokument  BGer 2C_325/2011  Materielle Begründung
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BGer 2C_325/2011 vom 10.06.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2C_325/2011
 
Urteil vom 10. Juni 2011
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Bundesrichter Karlen,
 
Bundesrichter Seiler,
 
Gerichtsschreiber Zähndler.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kanton Zürich, vertreten durch den Regierungsrat.
 
Gegenstand
 
Staatshaftung,
 
Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer.
 
Nach Einsicht
 
in den Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Januar 2011, mit welchem dieses auf eine von X.________ eingereichte Staatshaftungsklage nicht eingetreten ist;
 
in die drei Eingaben, welche X.________ in der Folge beim Zürcher Obergericht deponiert hat;
 
in die Schreiben des Obergerichts vom 8., 17. und 25. Februar 2011, mit welchen es X.________ dessen Eingaben retournierte und dies damit begründete, dass diese kein Verfahren zu eröffnen oder weiterzuführen vermöchten;
 
in die von X.________ hiergegen am 13. April 2011 beim Bundesgericht geführte Beschwerde,
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer sinngemäss eine Rechtsverweigerung rügt, welche er darin zu entdecken glaubt, dass das Obergericht keinen formellen Entscheid gefällt, sondern ihm seine Eingaben formlos zurückgesandt hat;
 
dass das Obergericht indes so vorgehen durfte, da Art. 132 Abs. 3 ZPO ausdrücklich vorsieht, dass querulatorische Eingaben ohne Weiteres formlos zurückgeschickt werden und ein Verfahren gar nicht zu eröffnen vermögen (Botschaft des Bundesrates vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 3706; REMO BORNATICO, Basler Kommentar ZPO, 2010, Rz. 30 zu Art. 132), und die Schriftstücke des Beschwerdeführers eindeutig von querulatorischer Natur sind;
 
dass es im Übrigen höchst fraglich ist, ob die beim Bundesgericht geführte Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügt und auf das Rechtsmittel überhaupt einzutreten ist;
 
dass diese Frage jedoch offenbleiben kann, da sich die Beschwerde aus den genannten Gründen jedenfalls als offensichtlich unbegründet erweist;
 
dass die Beschwerde daher abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann;
 
dass dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht zu entsprechen ist und die Gerichtskosten daher dem Beschwerdeführer zu auferlegen sind,
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Regierungsrat und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. Juni 2011
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Zähndler
 
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