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Informationen zum Dokument  BGer 2C_274/2011  Materielle Begründung
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BGer 2C_274/2011 vom 10.06.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2C_274/2011
 
Verfügung vom 10. Juni 2011
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Eduard Schoch,
 
gegen
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft,
 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft.
 
Gegenstand
 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung/ Wegweisung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 26. Januar 2011.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom 28. März 2011 gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 26. Januar 2011 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder sowie ihre Wegweisung,
 
in das Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführer vom 9. Juni 2011, womit die Beschwerde vorbehaltlos zurückgezogen wird,
 
in Erwägung,
 
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Verfügung des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist,
 
dass mit dem - vorbehaltlosen - Rückzug der Beschwerde auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entfällt,
 
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1, 2 und 3 BGG) und sie keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG),
 
verfügt der Präsident:
 
1.
 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. Juni 2011
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Zünd Feller
 
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