VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 4A_51/2011  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 4A_51/2011 vom 18.05.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4A_51/2011
 
Verfügung vom 18. Mai 2011
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________ Ltd.,
 
vertreten durch Rechtsanwälte Mariella Orelli und Dr. David Oser,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Handelsregisteramt des Kantons Zug,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Handelsregister; Eintragung einer Kapitalherabsetzung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 9. Dezember 2010.
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 9. Dezember 2010 mit Schreiben vom 16. Mai 2011 zurückgezogen hat;
 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG);
 
dass das Handelsregisteramt des Kantons Zug keinen Anspruch auf eine Entschädigung hat (Art. 68 Abs. 3 BGG);
 
verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:
 
1.
 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4.
 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, und dem Eidg. Amt für das Handelsregister schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. Mai 2011
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Klett Huguenin
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).