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Informationen zum Dokument  BGer 2C_251/2011  Materielle Begründung
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BGer 2C_251/2011 vom 12.05.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2C_251/2011
 
Verfügung vom 12. Mai 2011
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, c/o Y.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,
 
gegen
 
Amt für Migration Basel-Landschaft,
 
Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf,
 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal.
 
Gegenstand
 
Aufenthalt während des Bewilligungsverfahrens, Wegweisung, aufschiebende Wirkung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 16. Februar 2011.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom 21. März 2011 gegen das Urteil der Präsidentin der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 16. Februar 2011 betreffend aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels gegen die Wegweisung,
 
in die Vernehmlassung des Amtes für Migration Basel-Landschaft vom 6. April 2011, woraus sich ergibt, dass der Beschwerdeführer schon seit mindestens 7. März 2011 ausgereist war,
 
in das bundesgerichtliche Schreiben vom 13. April 2011, womit der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, sich zur Fortsetzung des Verfahrens trotz Ausreise zu äussern,
 
in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2011, womit die Beschwerde zurückgezogen wird,
 
in Erwägung,
 
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG mit Verfügung des Abteilungspräsidenten (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) abgeschrieben werden kann,
 
dass unter den gegebenen Umständen die reduzierten Gerichtskosten (Art. 65 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 2 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind und kein Anspruch auf Parteientschädigung besteht,
 
verfügt der Präsident:
 
1.
 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. Mai 2011
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Zünd Feller
 
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