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Informationen zum Dokument  BGer 9C_275/2011  Materielle Begründung
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BGer 9C_275/2011 vom 11.05.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_275/2011
 
Urteil vom 11. Mai 2011
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Gerichtsschreiber R. Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
K.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Aquilana Versicherungen,
 
Bruggerstrasse 46, 5400 Baden,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Krankenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
 
vom 15. März 2011.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 4. April 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. März 2011 und die Eingabe vom 5. April (Poststempel),
 
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 6. April 2011 an K.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrages und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich ist,
 
in die daraufhin von K.________ am 12. und 28. April sowie am 3. Mai 2011 (je Poststempel) eingereichten Eingaben,
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
 
dass sämtliche innert gesetzlicher Frist eingereichten Eingaben der Beschwerdeführerin diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthalten und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 11. Mai 2011
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Meyer Widmer
 
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