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Informationen zum Dokument  BGer 1F_14/2011  Materielle Begründung
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BGer 1F_14/2011 vom 11.05.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1F_14/2011
 
Urteil vom 11. Mai 2011
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Raselli, Merkli,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Erster Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,
 
Strafgericht Basel-Stadt, Rekurskammer,
 
Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_107/2007 vom 14. Juni 2007.
 
In Erwägung,
 
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 14. Juni 2007 mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf eine Beschwerde von X.________ nicht eingetreten ist (1B_107/2007);
 
dass sich X.________ mit einer als Revisionsgesuch bezeichneten Eingabe vom 10. April 2011 ans Bundesgericht gewandt und u.a. das bundesgerichtliche Urteil 1B_107/2007 vom 14. Juni 2007 kritisiert hat;
 
dass das Bundesgericht nur im Rahmen eines Revisionsverfahrens auf ein bereits gefälltes Urteil zurückkommen kann;
 
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;
 
dass sich aus der Eingabe vom 10. April 2011 nicht ergibt, inwiefern das bundesgerichtliche Urteil vom 14. Juni 2007 an einem Revisionsgrund leiden sollte;
 
dass blosse Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist;
 
dass ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist;
 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Ersten Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt und dem Strafgericht Basel-Stadt, Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. Mai 2011
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Fonjallaz Pfäffli
 
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