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Informationen zum Dokument  BGer 6B_228/2011  Materielle Begründung
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BGer 6B_228/2011 vom 06.05.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_228/2011
 
Urteil vom 6. Mai 2011
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X._________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Verletzung von Verkehrsregeln,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 21. Februar 2011.
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen Verletzung der Verkehrsregeln. Es wird ihm vorgeworfen, er habe beim Überqueren eines Radstreifens mit seinem Personenwagen das Vortrittsrecht eines Radfahrers verletzt und dadurch einen Unfall verursacht (angefochtener Entscheid S. 3 E. 2b). Die Vorinstanz kommt in tatsächlicher Hinsicht zum Schluss, der Radfahrer habe sich auf dem Radstreifen befunden (angefochtener Entscheid S. 6 E. 8c). Diese tatsächliche Feststellung könnte vor Bundesgericht mit Erfolg nur angefochten werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV wäre. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 134 I 140 E. 5.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Nachdem sich die Vorinstanz auf verschiedene nachvollziehbare Überlegungen stützte, genügt das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Verurteilung beruhe lediglich auf spekulativen Mutmassungen, den Begründungsanforderungen einer Willkürrüge nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. Mai 2011
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
 
Schneider C. Monn
 
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