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Informationen zum Dokument  BGer 6B_307/2011  Materielle Begründung
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BGer 6B_307/2011 vom 03.05.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_307/2011
 
Urteil vom 3. Mai 2011
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Strafantritt; Hafterstehungsfähigkeit,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 16. März 2011.
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
 
1.
 
In Bezug auf einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 16. März 2011 betreffend Aufgebot zum Strafantritt und Hafterstehungsfähigkeit wendet sich der Beschwerdeführer ans Bundesgericht mit der Begründung, er sei mit dem angefochtenen Beschluss nicht einverstanden, weil er unschuldig sei (vgl. dazu angefochtenen Entscheid S. 2 E. 2). Aus welchem Grund die Vorinstanz seiner Ansicht nach im Rahmen eines Verfahrens, in dem es nicht mehr um den Schuldspruch geht, auf das Vorbringen, er sei unschuldig, hätte eintreten müssen, sagt er nicht. Auf die Beschwerde, die den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt, ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. Mai 2011
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
 
Schneider C. Monn
 
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