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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1092/2010  Materielle Begründung
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BGer 6B_1092/2010 vom 29.04.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_1092/2010
 
Urteil vom 29. April 2011
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Favre, Präsident,
 
Bundesrichter Schneider, Mathys,
 
Gerichtsschreiberin Pasquini.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Bibiane Egg,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Y.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Felix C. Meier-Dieterle,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Üble Nachrede; Einwilligung
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 6. Dezember 2010.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Das Bezirksgericht Zürich sprach X.________ am 17. November 2009 vom Vorwurf der Ehrverletzung zum Nachteil des Anklägers Y.________ frei. Es bejahte das Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes der Einwilligung des Verletzten und erachtete im Übrigen den Gutglaubensbeweis als erbracht. Die Gerichtsgebühren auferlegte es dem Ankläger und verpflichtete ihn, X.________ eine Prozessentschädigung von Fr. 10'000.-- zu bezahlen.
 
B.
 
In Gutheissung der Berufung des Anklägers erklärte das Obergericht des Kantons Zürich am 6. Dezember 2010 X.________ der üblen Nachrede schuldig. Es verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 200.--. Die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens auferlegte es ihr vollumfänglich. Es verpflichtete sie ausserdem, Y.________ eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 14'000.-- zu entrichten.
 
C.
 
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich sei aufzuheben, und sie sei freizusprechen. Die gesamten Verfahrenskosten seien dem Ankläger aufzuerlegen. Dieser sei zu verpflichten, ihr für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 14'000.-- zu bezahlen.
 
Eventualiter seien lediglich die Dispositiv-Ziffern 6 und 7 des Urteils des Obergerichts betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben. Die Kosten des erst- sowie zweitinstanzlichen Verfahrens seien je zur Hälfte ihr und dem Ankläger aufzuerlegen. X.________ sei zu verpflichten, Letzterem eine reduzierte Prozessentschädigung von maximal Fr. 7'000.-- zu entrichten.
 
D.
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Der Beschwerdegegner ist Leiter der Schule A.________ (nachfolgend: A.________), die Ausbildungen und Kurse in den Bereichen Gymnastik sowie Tanz anbietet. Im Dezember 2005 trat die Schule dem Verein B.________ als Mitglied bei.
 
Die Beschwerdeführerin ist Vorstandsmitglied dieses Vereins, der den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Ausbeutung im Freizeitbereich bezweckt. Gemäss dem Leitbild des Vereins betrachtet dieser sexuelle Ausbeutung und Grenzverletzungen in allen Formen - die auch unabsichtlich und ohne sexuelle Intentionen geschehen könnten - als zentralen Angriff auf die Persönlichkeit der betroffenen Personen. Gemäss Art. 7 der Vereinsstatuten ist der Vorstand berechtigt, Mitglieder unter anderem auszuschliessen, wenn sie den Zielen des Vereins zuwiderhandeln. Ausgeschlossene können gemäss Statuten eine Beurteilung durch die Delegiertenversammlung verlangen, welche unter Anhörung der Parteien über den angefochtenen Ausschluss entscheidet.
 
1.2 Im Frühling 2007 wurde der Vereinsvorstand darüber informiert, dass sich der Beschwerdegegner vor einiger Zeit gegenüber Schülerinnen der A.________ unsittlich verhalten habe. Der Vorstand beschloss in der Folge, die A.________ wegen Zuwiderhandlung gegen den Vereinszweck aus dem Verein auszuschliessen. Der Beschwerdegegner beantragte eine Beurteilung dieses Ausschlusses durch die Delegiertenversammlung.
 
1.3 Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen, den Beschwerdegegner anlässlich dieser Versammlung des nötigenden und sexuell belästigenden Verhaltens dadurch bezichtigt zu haben, dass sie gesagt habe, (a) er habe Grenzen überschritten, (b) er habe Schülerinnen gezwungen, halbnackt oder nackt Tanzszenen darzustellen, wobei sie fotografiert oder gefilmt worden seien, (c) er habe zwar nie Hand angelegt, sich jedoch voyeuristisch betätigt und (d) er habe die Schülerinnen zur Vornahme der grenzüberschreitenden (voyeuristischen) Handlungen mehrheitlich von den anderen separiert.
 
Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind drei weitere angeklagte (bestrittene) Äusserungen, welche die Vorinstanz für nicht erwiesen hält, und die Traktandierung des Ausschlussentscheids, die sie als nicht ehrverletzend erachtet (angefochtenes Urteil S. 4 ff.).
 
2.
 
2.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) und ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). So habe die Vorinstanz bei der Beurteilung der Frage der rechtfertigenden Einwilligung nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdegegner das Angebot des Vereins ausdrücklich abgelehnt habe, den Ausschluss in einem kleineren Gremium anstatt an der Delegiertenversammlung zu behandeln (Beschwerde S. 11).
 
2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich unter anderem, dass die Behörde die (form- und fristgerechten) Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Sie kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache weiterziehen kann (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188 mit Hinweisen).
 
2.3 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet. Die Vorinstanz hat sich mit der Frage einer allfälligen Einwilligung des Beschwerdegegners und den diesbezüglich massgeblichen Vorbringen hinlänglich auseinandergesetzt (angefochtenes Urteil S. 8 ff.; vorinstanzliche Akten Urk. 22 S. 4 ff., Urk. 24 S. 2 ff. und Urk. 25 S. 4 f.). Sie durfte sich darauf beschränken, in den wesentlichen Grundzügen darzulegen, weshalb sie anderer Auffassung als die erste Instanz und die Beschwerdeführerin ist. So führt die Vorinstanz aus, die Erklärung des Beschwerdegegners, er sei bereit, sich an der Delegiertenversammlung zum Ausschluss seiner Schule zu äussern und sich den Vorwürfen persönlich zu stellen, sei keine Einwilligung zu rufschädigenden Äusserungen durch den Vorstand. Damit habe er lediglich auf seinem statutarisch eingeräumten Äusserungs- und Verteidigungsrecht beharrt (angefochtenes Urteil S. 10). Die Vorinstanz lässt demzufolge die Tatsache, dass der Beschwerdegegner auf die Behandlung des Vereinsausschlusses im kleineren Rahmen verzichtete, nicht unberücksichtigt, sondern hält sie für unmassgeblich. Somit ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz diesbezüglich den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hat (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. zur offensichtlichen Unrichtigkeit bzw. Willkür BGE 134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39 mit Hinweis). Aus der Beschwerde geht ferner hervor, dass die Beschwerdeführerin in der Lage war, das vorinstanzliche Urteil aufgrund der darin enthaltenen Begründung sachgerecht anzufechten. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt haben soll.
 
3.
 
Betreffend den objektiven und den subjektiven Tatbestand der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG; angefochtenes Urteil S. 7 f.).
 
4.
 
4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Vorliegen des Rechtsfertigungsgrundes der Einwilligung durch den Verletzten verneint. Der Beschwerdegegner habe mehrfach sein Einverständnis erteilt, im Zusammenhang mit dem Vereinsausschluss die ehrverletzenden Vorwürfe an der Delegiertenversammlung zu behandeln.
 
Der Verein habe ihm angeboten, den Ausschluss nicht der Delegiertenversammlung, sondern lediglich einer aus wenigen Mitgliedern bestehenden Rekurskommission zur Beurteilung vorzulegen. Der Beschwerdegegner habe ausdrücklich darauf verzichtet und mitgeteilt, er wolle sich zum Ausschluss der A.________ äussern und sich den Vorwürfen an der Delegiertenversammlung persönlich stellen. An der Versammlung selber habe er überdies als Erster seine Identität offenbart und an die Delegierten ein Informationsblatt verteilen lassen, aus welchem die Vorwürfe hervorgingen. Im Übrigen habe er mit dem Beitritt zum Verein seine Einwilligung zu einem allfälligen Ausschlussverfahren gegeben. Er habe sich mit dem Leitbild des Vereins sowie den Regeln betreffend Verhalten in bestimmten Situationen einverstanden erklärt und die sog. Selbstverpflichtung unterzeichnet. Die Beurteilung von Vereinsausschlüssen sei nicht möglich, ohne die - in der Regel objektiv ehrverletzenden - zu debattierenden Vorwürfe konkret zu benennen (Beschwerde S. 10 ff.).
 
4.2 Die Vorinstanz gelangt mehrheitlich und entgegen der ersten Instanz zum Schluss, die Beschwerdeführerin könne sich nicht auf den Rechtfertigungsgrund der Einwilligung des Verletzten berufen. Mit dem Beitritt der A.________ zum Verein habe der Beschwerdegegner zwar dessen Zweck, Philosophie und Verfahrensregeln für den Konfliktfall zugestimmt. Daraus lasse sich aber keine Vorab-Einwilligung für künftige Ehrverletzungen herleiten. Keine solche Einwilligung stelle auch seine Erklärung im Vorfeld der Delegiertenversammlung dar, wonach er ohne weiteres bereit sei, sich an der Versammlung zum Ausschluss zu äussern und sich den Vorwürfen persönlich zu stellen. Er habe damit einzig sein statutarisches Äusserungs- sowie Verteidigungsrecht wahrgenommen und nicht sein Einverständnis zu Rufschädigungen gegeben. Indem er sich gegen den Vereinsausschluss gewehrt habe, habe er nicht einer Wiederholung der von ihm bestrittenen Belastungen vor einem breiteren Publikum zugestimmt. Ebensowenig könne davon ausgegangen werden, er habe anlässlich seiner Teilnahme an der Versammlung seine Einwilligung erteilt. Selbst wenn eine erstmalige Zuordnung der Anschuldigungen an die Person des Beschwerdegegners durch ihn selber erfolgt sei, könne dies nicht als Einwilligung für die folgenden rufschädigenden Äusserungen gewertet werden. Einen Verzicht auf eine Teilnahme an der Versammlung habe er nicht einfach hinnehmen müssen, zumal ihm keine angemessene Gelegenheit zur Darstellung seines Standpunkts gegeben worden sei (angefochtenes Urteil S. 9 ff.).
 
4.3 Die Rechtfertigungsgründe des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches haben gegenüber dem Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB Vorrang. Dieser ist erst zu prüfen, wenn sich die Straflosigkeit nicht bereits aus einem allgemeinen Rechtfertigungsgrund ergibt (BGE 131 IV 154 E. 1.3.1 S. 157; Urteil 6B_333/2009 vom 5. September 2009 E. 2.7; je mit Hinweisen).
 
Die Einwilligung des Verletzten kommt als Rechtfertigungsgrund nur in Frage, wenn die Tat ausschliesslich Individualinteressen verletzt (BGE 131 IV 1 E. 4 S. 11 mit Hinweisen). Ausserdem muss sie grundsätzlich vor der Tat erteilt worden sein (BGE 124 IV 258 E. 3 S. 261 mit Hinweis), entweder ausdrücklich oder konkludent. Erforderlich ist weiter, dass sie freiwillig und in Kenntnis der wesentlichen Umstände erfolgt (Franz Riklin, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 3. Aufl. 2007, § 14 N. 58). Die einwilligende Person muss den Wert des betreffenden Gutes oder Interesses, die Folgen und Risiken oder allfällige Alternativen ihrer Entscheidung erfassen können. Die Einwilligung zu Eingriffen in Persönlichkeitsgüter ist überdies jederzeit widerruflich (Franz Riklin, a.a.O., § 14 N. 58; Andreas Donatsch/Brigitte Tag, Strafrecht I, 8. Aufl. 2006, S. 249 mit Hinweis; vgl. hierzu auch Kurt Seelmann, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl. 2007, N. 6 ff. vor Art. 14 StGB mit Hinweisen).
 
4.4
 
4.4.1 Die A.________ des Beschwerdegegners trat im Dezember 2005 dem Verein B.________ bei. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, liegt allein in diesem Umstand keine rechtfertigende Einwilligung des Beschwerdegegners in die gegen ihn persönlich gerichteten ehrverletzenden Äusserungen vor. Mit dem Vereinsbeitritt hat er als Leiter der Schule lediglich dem Zweck des Vereins, den statutarisch festgelegten Ausschlussgründen und dessen Verfahrensregeln im Konfliktfall zugestimmt. Aus der Tatsache, dass er sich entsprechend den Statuten gegen den Vereinsausschluss wehrte, ist ebenfalls nicht auf sein Einverständnis zu den erfolgten Ehrverletzungen zu schliessen. Daran ändert auch nichts, dass ihn der Vorstand vor der Versammlung darauf hinwies, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass seine Identität erkannt werde, selbst wenn der Vorstand keine Namen oder entsprechende Hinweise anführe. Der Beschwerdegegner musste auch nicht auf den Vorschlag eingehen, den Rekurs gegen den Ausschluss in einem kleineren Gremium anstelle der dafür vorgesehenen Delegiertenversammlung zu behandeln. Er durfte auf das ihm in einer solchen Situation zustehende statutarische Vorgehen bestehen, ohne dass deshalb sein Einverständnis in allfällige ehrverletzende Aussagen angenommen werden kann, selbst wenn diese im Rahmen eines von ihm akzeptierten Ausschlussverfahrens erfolgten. Denn obschon der Gesetzgeber den Vereinen bezüglich ihrer Ausschliessungsbefugnisse grösstmögliche Freiheiten lassen wollte, bestehen bei deren Ausübung materielle und formelle Schranken (Hans Michael Riemer, in: Berner Kommentar, 1990, N. 40 zu Art. 72 ZGB mit Hinweisen). So können die Persönlichkeitsrechte des Auszuschliessenden je nach Art und Weise des Vorgehens des Vereins bei der Ausschliessung verletzt werden, wie z.B. bei einem entwürdigenden Ausschliessungsverfahren oder bei persönlichkeitsverletzenden Äusserungen im Verlaufe des Verfahrens (Hans Michael Riemer, a.a.O., N. 118 zu Art. 72 ZGB).
 
4.4.2 Die Vorinstanz erachtet das Verhalten des Beschwerdegegners an der Delegiertenversammlung zu Recht nicht als Einwilligung in die Ehrverletzungen. Gemäss ihren tatsächlichen Feststellungen kündigte die Beschwerdeführerin an der Versammlung das Traktandum "Rekurs eines vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds" an, wobei sie die betroffene Person nicht namentlich nannte. Darauf kam der Beschwerdegegner zu Wort. Er stellte sich vor und liess ein Informationsblatt verteilen. Daraus ging hervor, dass ihm persönlich, und nicht einer anderen der fünfzehn Lehrpersonen der A.________, der Vorwurf gemacht werde, ehemalige Schülerinnen bedrängt zu haben (act. 3/5). Die erstmalige Zuordnung der Anschuldigungen an seine Person an der Versammlung erfolgte zwar durch ihn selber, jedoch nur in pauschaler Form. Es kann entgegen der Beschwerde nicht die Rede davon sein, dass er als Erster auch die konkreten, einzelnen Vorwürfe gegen ihn bezeichnete. Indem er sich persönlich gegen den Ausschluss wehrte, erteilte er nicht zugleich konkludent seine Einwilligung in die nachfolgenden ehrverletzenden Äusserungen. Beachtenswert ist in diesem Zusammenhang sein primäres Ziel, den Ausschluss der Schule abzuwehren. Seine Abwehr richtete sich gegen einen Ausschluss der aufgrund von Vorwürfen erfolgt war, die sich gegen ihn persönlich richteten, die ihm gegenüber aber nur anonym erhoben worden waren und die er von Anfang an bestritten hatte. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie unter den gegebenen Umständen das Vorliegen des Rechtsfertigungsgrundes der Einwilligung verneint.
 
5.
 
5.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 173 Ziff. 2 StGB. Sie habe den Wahrheitsbeweis erbringen können, was die Äusserung betreffend die Grenzverletzungen anbelange. Der Beschwerdegegner habe zugegeben, dass er für seine Fotoarbeiten, in welchen grösstenteils halbnackte und nackte Tänzerinnen dargestellt seien, Schülerinnen aus der A.________ rekrutiert habe. Diese Vermischung müsse als Grenzverletzung gewertet werden. Die Vorinstanz verletze Bundesrecht, wenn sie ihre Äusserung, wonach der Beschwerdegegner Grenzen verletzt habe, zusammen mit der Aussage, er habe sich voyeuristisch betätigt oder sexuell belästigt, beurteile (Beschwerde S. 16 f.).
 
5.2 Die Vorinstanz erachtet den Wahrheitsbeweis entgegen der ersten Instanz als gescheitert. Mit dem Eingeständnis des Beschwerdegegners, er habe aus den Schülerinnen der Berufsschule Modelle für seine Fotoarbeiten rekrutiert, sei der Wahrheitsbeweis für die Aussage der Beschwerdeführerin, jener habe Grenzen überschritten, nicht erbracht. Daraus könne weder ein voyeuristisches noch ein sexuell belästigendes oder nötigendes Verhalten des Beschwerdegegners abgeleitet werden. Die Äusserung sei aber - aufgrund des engen Zusammenhangs mit den weiteren rufschädigenden Aussagen - so zu verstehen. Sie könne nicht nur als Vorwurf von Grenzverletzungen "im Sinne des Vereinsbilds" ausgelegt werden. Wie die Vertreterin des Beschwerdegegners glaubhaft ausgeführt habe, sei auch kein einschränkender Zusatz gemacht worden (angefochtenes Urteil S. 12).
 
5.3 Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Der Wahrheitsbeweis ist erbracht, wenn die ehrverletzende Tatsachenbehauptung in ihren wesentlichen Zügen der Wahrheit entspricht (BGE 102 IV 176 E. 1b S. 180 mit Hinweisen). Für deren strafrechtliche Beurteilung ist grundsätzlich der Sinn massgebend, welchen ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte (mit durchschnittlichem Wissen und gesunder Urteilskraft) unter den gesamten konkreten Umständen beilegt (BGE 133 IV 308 E. 8.5.1 S. 312; 131 IV 160 E. 3.3.3 S. 164 mit Hinweis). Dabei ist die Äusserung in dem für den Adressaten erkennbaren Gesamtzusammenhang zu würdigen (BGE 131 IV 160 E. 3.3.3).
 
5.4 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erachtet die Vorinstanz den Wahrheitsbeweis nicht deshalb als misslungen, weil sie unabhängige Aussagen miteinander verbunden hat. Ob betreffend der Äusserung der Grenzverletzungen der Wahrheitsbeweis gelingt, beurteilt sich nach dem Sinn dieser Aussage. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zu Recht die konkreten Umstände berücksichtigt, wozu die im engen zeitlichen Zusammenhang erfolgten, weiteren rufschädigenden Mitteilungen der Beschwerdeführerin gehören. Dass der Beschwerdegegner einräumte, er habe unter den Schülerinnen Fotomodelle rekrutiert, beweist nicht, dass die Aussage betreffend Grenzverletzungen in ihren wesentlichen Zügen wahr ist. Eine unbefangene Durchschnittsperson würde dieser Äusserung unter den gegebenen Umständen nicht den Sinn beilegen, es handle sich um Grenzverletzungen im Sinne des Vereinsleitbildes. Die Beschwerdeführerin brachte auch keinen entsprechenden Zusatz an. Das angefochtene Urteil verletzt in diesem Punkt ebenfalls kein Bundesrecht.
 
6.
 
6.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie habe den Gutglaubensbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB erbringen können, da sie ernsthafte Gründe gehabt habe, die inkriminierten Äusserungen in guten Treuen für wahr zu halten (Beschwerde S. 18 ff.). Ausserdem sei die vorinstanzliche Feststellung, sie habe den Beschwerdegegner an der Versammlung des unehrenhaften Verhaltens beschuldigt und nicht bloss verdächtigt, willkürlich (Beschwerde S. 8 f.).
 
6.2 Die beschuldigte Person ist nach Art. 173 Ziff. 2 StGB nicht strafbar, wenn sie beweist, dass sie ernsthafte Gründe hatte, die von ihr vorgebrachten Äusserungen in guten Treuen für wahr zu halten. In Bezug auf den Gutglaubensbeweis gilt, dass die Täterin zur Erfüllung ihrer Informations- und Sorgfaltspflicht die ihr zumutbaren Schritte unternommen haben muss, um die Richtigkeit ihrer Äusserungen zu überprüfen. Massgebend sind die Umstände des Einzelfalles. Je schwerer ein Ehreingriff ist, desto höhere Sorgfaltspflichten bestehen hinsichtlich der Abklärung des wahren Sachverhalts, wobei die Schwere vom Vorwurf selber und vom Verbreitungsgrad abhängt (BGE 124 IV 149 E. 3b S. 151; Urteil 6B_987/2009 vom 8. Januar 2010 E. 2.3 mit Hinweisen).
 
6.3 Soweit die Beschwerdeführerin die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz bezüglich des Gutglaubensbeweises rügt, nimmt sie eine eigene Beweiswürdigung vor und setzt sich über die vorinstanzlichen Feststellungen hinweg, ohne dass sich aus ihren Ausführungen ergäbe, inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich ist und ihre Feststellungen offensichtlich unrichtig sind (Art. 105 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.). Darauf ist nicht einzutreten (Beschwerde S. 8 f. und S. 20).
 
6.4 Die Vorinstanz begründet ausführlich, weshalb sie entgegen der ersten Instanz zum Schluss gelangt, die Beschwerdeführerin habe den Gutglaubensbeweis nicht erbringen können. Auf diese gründlichen und zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG; angefochtenes Urteil S. 12 ff.).
 
Sie erwägt zu Recht, die Beschwerdeführerin habe bereits den Beweis des Tatsachenfundaments nicht erbringen können. Weder sei bewiesen, dass die Frauen, die den Beschwerdegegner beschuldigt haben sollen, existieren, noch dass sie ihn tatsächlich belastet haben. Nicht einmal die E-Mails mit den ursprünglichen (allerdings anonymisierten) Belastungen seien eingereicht worden. Da die Identität der Frauen nicht offengelegt worden sei, hätten diese auch nicht einvernommen werden können. Unter diesen Umständen seien die Aussagen der Beschwerdeführerin sowie des Geschäftsführers des Vereins, wonach die E-Mails sehr konkret, detailliert und somit glaubhaft gewesen seien, nicht überprüfbare Behauptungen. Die Beschwerdeführerin verkennt in diesem Zusammenhang, dass ihr die Vorinstanz nicht den Nachweis der Wahrheit der gegenüber dem Beschwerdegegner erhobenen Vorwürfe auferlegt, sondern die Beweislast bezüglich des von ihr angerufenen Gutglaubensbeweises.
 
Anzufügen ist, dass die Vorinstanz vorliegend zu Recht zum Schluss gelangt, die Beschwerdeführerin habe im Übrigen die ihr zumutbaren erforderlichen Schritte nicht unternommen, um die Richtigkeit ihrer Äusserungen zu überprüfen. Sie habe keine eigenen Bemühungen zur Verifizierung unternommen, sondern ihre Informationen trotz ihres langjährigen Fachwissens einzig aus anonymisierten E-Mails und aus den Aktennotizen des Geschäftsführers bzw. einem einzigen Orientierungsgespräch mit diesem bezogen. Mit diesen Informationen aus zweiter Hand habe sie offensichtlich keine ausreichende Kenntnis der Sachlage gehabt, wie auch aus ihren Antworten anlässlich der Einvernahmen hervorgehe.
 
6.5 Die Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen übler Nachrede verletzt kein Bundesrecht.
 
7.
 
7.1 Die Vorinstanz auferlegt der Beschwerdeführerin die Kosten des gesamten Verfahrens. Sie verpflichtet sie zudem, dem Beschwerdegegner für das Untersuchungs- und die beiden gerichtlichen Verfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 14'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen (angefochtenes Urteil S. 19).
 
Die Beschwerdeführerin stellt den Eventualantrag, die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien je hälftig zwischen ihr und dem Beschwerdegegner aufzuteilen, und sie sei zur Entrichtung einer reduzierten Prozessentschädigung von maximal Fr. 7'000.-- zu verpflichten. Zur Begründung macht sie geltend, vier der acht Ehrverletzungsvorwürfe (inkl. Traktandierung) hätten nicht nachgewiesen werden können. Sie sei diesbezüglich von den kantonalen Instanzen freigesprochen worden. Deshalb erweise sich die vollständige Auferlegung der Verfahrenskosten und die Verpflichtung zur Leistung einer vollen Prozessentschädigung als willkürlich (Beschwerde S. 2 und S. 23).
 
7.2 Die Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen Verfahren bestimmen sich nach [bisherigem] kantonalem Recht (Art. 453 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Das Bundesgericht prüft gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. Die Auslegung und Anwendung kantonalen Rechts prüft es - unter Vorbehalt von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen (siehe Art. 95 lit. d BGG) - nicht frei, sondern nur unter der beschränkten Kognition der Willkür.
 
Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, welche Bestimmungen des kantonalen Rechts durch den angefochtenen Entscheid im Kosten- und Entschädigungspunkt inwiefern verletzt bzw. willkürlich angewendet worden sein sollen. Dies ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, da betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen grundsätzlich der Schuldspruch unabhängig von der Anzahl der ehrverletzenden Äusserungen massgebend ist. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten.
 
8.
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. April 2011
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Favre Pasquini
 
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