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Informationen zum Dokument  BGer 1B_168/2011  Materielle Begründung
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BGer 1B_168/2011 vom 29.04.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_168/2011
 
Verfügung vom 29. April 2011
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Aemisegger, als Instruktionsrichter,
 
Gerichtsschreiber Stohner.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch
 
Advokat Daniel Bäumlin,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel.
 
Gegenstand
 
Sicherheitshaft; Rechtsverzögerungsbeschwerde,
 
Beschwerde gegen die Untätigkeit des Appellationsgerichts Basel-Stadt.
 
In Erwägung,
 
dass X.________ mit Schreiben vom 25. März 2011 Beschwerde gegen die angebliche Verfahrensverzögerung durch das Appellationsgericht Basel-Stadt im gegen ihn geführten Strafverfahren erhoben hat;
 
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 27. April 2011 die Rechtsverzögerungsbeschwerde zurückgezogen hat;
 
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;
 
dass es sich rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass die kantonalen Behörden keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (Art. 68 Abs. 3 BGG);
 
verfügt der Instruktionsrichter:
 
1.
 
Das Verfahren 1B_168/2011 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
 
4.
 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Appellationsgericht Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. April 2011
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:
 
Aemisegger Stohner
 
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