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Informationen zum Dokument  BGer 9C_267/2011  Materielle Begründung
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BGer 9C_267/2011 vom 21.04.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
9C_267/2011 {T 0/2}
 
Urteil vom 21. April 2011
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Nussbaumer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
S.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Hermes Krankenkasse,
 
Rue du Nord 5, 1920 Martigny
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Krankenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
 
vom 15. Februar 2011.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 31. März 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 15. Februar 2011 betreffend Krankenkassenprämien,
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
 
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
 
dass sich die Beschwerdeführerin mit der Begründung des angefochtenen Entscheids nicht auseinandersetzt, sondern ihre bereits in früheren Beschwerden erhobenen Rügen teilweise wortwörtlich erneuert, wonach der vorinstanzliche Entscheid "das Grundrecht der Unterzeichneten auf Integriertsein in die Gesellschaft", das Diskriminierungsverbot nach Art. 8 Abs. 2 BV und das Recht auf Arbeit verletze, was den qualifizierten Begründungsanforderungen für eine Verfassungsrüge nach Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt, worauf das Bundesgericht die Beschwerdeführerin zuletzt im Urteil 9C_1000/2010 vom 14. Dezember 2010 hingewiesen hat,
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber letztmals auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 21. April 2011
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Meyer Nussbaumer
 
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