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Informationen zum Dokument  BGer 8C_247/2011  Materielle Begründung
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BGer 8C_247/2011 vom 20.04.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_247/2011
 
Urteil vom 20. April 2011
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Batz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
S.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
SUVA, Abteilung Militärversicherung, Laupenstrasse 11, 3008 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Militärversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 28. Februar 2011.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde des S.________ vom 25. März 2011 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2011,
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; vgl. auch 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.); Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
 
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid dargelegt hat, weshalb beim Beschwerdeführer - nach der durch die Beschwerdegegnerin am 22. April 2010 erfolgten Anerkennung der Hörgeräteversorgung im Rahmen der zugesicherten Besitzstandsgarantie -mangels abgeschlossener Hörgeräteanpassung und demzufolge noch nicht erlassener Verfügung über die endgültige Hilfsmittelabgabe derzeit kein aktuelles Rechtsschutzinteresse besteht und auch keine ungebührliche Verzögerung des (unter der Leitung der Beschwerdegegnerin stehenden) Abklärungsverfahrens und damit keine Rechtsverzögerung gegeben ist, so dass die Beschwerde des Versicherten, soweit darauf eingetreten wurde, abzuweisen war,
 
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 25. März 2011 mit diesen für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt, indem er namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 ff. BGG bzw. - soweit überhaupt beanstandet - eine qualifiziert fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte,
 
dass sich überdies die Einwendungen des Beschwerdeführers in appellatorischer Kritik bzw. in blossen Verweisungen auf andere Verfahren erschöpfen, was rechtsprechungsgemäss ungenügend ist (BGE 130 I 290 E. 4.10 S. 302; vgl. auch Laurent Merz, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 53 sowie 56 f. zu Art. 42 BGG und dortige weitere Hinweise),
 
dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers, namentlich keine hinreichende Begründung und daher kein gültiges Rechtsmittel eingereicht wurde, wobei es dem Versicherten nach Erlass der Verfügung über die endgültige Hilfsmittelabgabe unbenommen sein wird, dagegen die entsprechenden Rechtsmittel zu erheben,
 
dass somit - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244) - auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 20. April 2011
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Batz
 
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