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Informationen zum Dokument  BGer 9C_212/2011  Materielle Begründung
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BGer 9C_212/2011 vom 15.04.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_212/2011
 
Urteil vom 15. April 2011
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Ettlin.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
M.________,
 
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Januar 2011.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 15. März 2011 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Januar 2011 betreffend Revision einer Rente der Invalidenversicherung,
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin diesen gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, da ihr keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz zu entnehmen ist,
 
dass die blosse Berufung auf Arztberichte und darin enthaltene vom Administrativgutachten abweichende Arbeitsunfähigkeitsschätzungen, mit denen sich die Vorinstanz schon auseinandergesetzt hat, den Anforderungen an eine sachbezogene Begründung nicht zu genügen vermögen (Urteil 9C_27/2011 vom 24. Januar 2011; Urteil 8C_921/2008 vom 2. Dezember 2008; vgl. Roger Grünvogel, Das einzelrichterliche Verfahren nach Art. 108 BGG, AJP 2011, S. 59 ff., S. 71),
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 15. April 2011
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Meyer Ettlin
 
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