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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1003/2010  Materielle Begründung
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BGer 6B_1003/2010 vom 07.04.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_1003/2010
 
Urteil vom 7. April 2011
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Favre, Präsident,
 
Bundesrichter Mathys, Bundesrichterin
 
Jacquemoud-Rossari,
 
Gerichtsschreiber Keller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X._________, vertreten durch Rechtsanwalt Kai Burkart,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin 1,
 
2. A.________,
 
Beschwerdegegnerin 2.
 
Gegenstand
 
Einstellung der Untersuchung (schwere Körperverletzung),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 26. Oktober 2010.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.a Am 18. Oktober 2006 reichte X._________ Strafanzeige gegen A._________ u.a. wegen schwerer Körperverletzung, Betrug und Urkundenfälschung ein. Gleichzeitig stellte sie vorsorglich Strafantrag, falls das Körperverletzungsdelikt als einfache Körperverletzung qualifiziert werden sollte.
 
A.b Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich leitete ein Untersuchungsverfahren ein, erliess am 14. August 2008 jedoch eine Einstellungsverfügung, weil sich kein strafrechtlich relevantes Verhalten nachweisen liesse.
 
A.c Gegen diesen Entscheid erhob X._________ am 24. Oktober 2008 Rekurs beim Obergericht des Kantons Zürich, welches diesen am 5. Januar 2009 abwies.
 
B.
 
B.a Das von X._________ angerufene Bundesgericht hob am 13. August 2009 im Verfahren 6B_115/2009 den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Januar 2009 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
 
B.b Das Obergericht des Kantons Zürich wies mit Beschluss vom 18. September 2009 die Sache zur Durchführung weiterer Untersuchungen an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich zurück. Diese stellte am 11. Februar 2010 die Strafuntersuchung gegen A._________ erneut ein.
 
B.c X._________ erhob gegen diesen Einstellungsbeschluss Rekurs an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses wies den Rekurs am 26. Oktober 2010 ab.
 
C.
 
X._________ erhebt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Sie beantragt, der vorinstanzliche Beschluss sei aufzuheben, und die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich sei anzuweisen, die Untersuchung gegen A._________ weiterzuführen.
 
D.
 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Beschwerde vom 26. November 2010 ging beim Bundesgericht am 29. November 2010 ein. In Bezug auf die Frage der Legitimation und des anwendbaren Prozessrechts sind das BGG sowie die Strafprozessordnung des Kantons Zürich in den bis zum 31. Dezember 2010 in Kraft stehenden Fassungen anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG sowie Art. 453 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO, SR 312.0]).
 
2.
 
2.1 Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Hierunter fällt das Opfer, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (aZiff. 5).
 
2.2 Die Beschwerdeführerin erachtet ihre Beschwerdelegitimation als gegeben, da sie Opfer sei und sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken könne (Beschwerde, S. 2). Die Beschwerdeführerin ist unzweifelhaft als Opfer im Sinne von aArt. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG einzustufen. Zu prüfen ist, ob sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann.
 
Die zivilrechtlichen Auseinandersetzungen der Verfahrensbeteiligten mündeten im vorliegenden Fall am 6. Oktober 2003 in eine Entschädigungsvereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin, handelnd durch ihren damaligen Rechtsvertreter, sowie der B._________Versicherungs-Gesellschaft als Versicherung der Beschwerdegegnerin 2. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bescheinigte per Unterschrift, "für alle Folgen des am 8.11.2002 eingetretenen Ereignisses Operation Facelifting" eine Abfindungssumme von Fr. 5'000.-- "als Entschädigung unter allen Titeln" vereinbart zu haben (act. 36/3/94 der Vorakten). Die Beschwerdeführerin bzw. ihre nachfolgenden Rechtsvertreter verlangten ab Juli 2005 bis Juli 2006 verschiedentlich schriftlich und telefonisch eine neue Entschädigungsvereinbarung wegen angeblicher Willensmängel und seither aufgetretener neuer Erkenntnisse bezüglich Schadenshöhe (act. 36/3/1-29 der Vorakten). Eine gerichtliche Anfechtung fand jedoch nicht statt.
 
Art. 31 Abs. 1 OR sieht eine Anfechtungsfrist von einem Jahr vor, die in den Fällen des Irrtums oder Täuschung mit deren Entdeckung zu laufen beginnt. Vorliegend war dies ab Juli 2005 der Fall, weshalb eine Anfechtung der Vergleichsvereinbarung seit Juli 2006 nicht mehr möglich ist. Da die Verfahrensbeteiligten zivilrechtlich auseinandergesetzt sind, kann sich der angefochtene Entscheid nicht auf die Beurteilung der Zivilansprüche der Beschwerdeführerin auswirken. Ihr fehlt ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. Auf die Beschwerde in Strafsachen ist nicht einzutreten.
 
2.3 An diesem Ergebnis kann nichts ändern, dass das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid 6B_115/2009 vom 13. August 2009 auf die Beschwerde in Strafsachen der Beschwerdeführerin eingetreten ist, obwohl der Beschwerdeführerin bereits damals ein rechtlich geschütztes Interesse gefehlt hat. Diesem Umstand ist jedoch im Rahmen der Kostenauflage Rechnung zu tragen.
 
3.
 
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten, da die Beschwerdeführerin im Vertrauen auf die Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen dieses Rechtsmittel erhoben hat (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Der Beschwerdegegnerin 1 ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 steht ebenfalls keine Entschädigung zu, da ihr im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind (Art. 68 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Entschädigungen ausgerichtet.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. April 2011
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Favre Keller
 
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