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Informationen zum Dokument  BGer 8C_175/2011  Materielle Begründung
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BGer 8C_175/2011 vom 04.04.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_175/2011
 
Urteil vom 4. April 2011
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
 
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
 
vom 21. Januar 2011.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 3. März 2011 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Januar 2011,
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen ist, eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.3 S. 246 f.),
 
dass der Vertreter der Beschwerdeführerin die von der Vorinstanz in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und den Arztberichten getroffene Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit - soweit überhaupt verständlich - in untauglicher, appellatorischer Weise kritisiert, indem er etwa sich keineswegs widersprechende Textstellen aus einem Gutachten zitiert, um daraus auf eine "offensichtlich willkürliche Sachverhaltsfeststellung" der Vorinstanz zu schliessen, oder wegen fehlender konkret genannter Arbeitsstellen eine "einigermassen willkürliche Ermessensbetätigung" behauptet, ohne auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu den Konkretisierungsanforderungen einer dem Leiden angepassten Tätigkeit näher einzugehen,
 
dass überdies unklar ist, was er mit dem Verweis auf zu Hause anfallende Kinderbetreuungsaufgaben bezweckt, geschweige denn inwiefern er damit eine Rechtsverletzung rügen will,
 
dass nämlich der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines reinen Einkommensvergleichs vorgenommen worden ist, in dessen Rahmen ausserhalb der Erwerbstätigkeit liegende Arbeiten keine Berücksichtigung finden,
 
dass sodann der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nicht bereits mit der Notwendigkeit einer Unterstützung bei der Kinderbetreuung begründet ist (dazu siehe den von der Vorinstanz umfassend wiedergegebenen Art. 37 Abs. 3 IVV),
 
dass sich der Rechtsvertreter der Versicherten - soweit sachbezogen - insgesamt darauf beschränkt, bereits vor Vorinstanz Vorgetragenes zu wiederholen, ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid oder das Urteil im Ergebnis rechtswidrig sein sollen,
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG) abzuweisen ist,
 
dass die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind,
 
dass der Rechtsvertreter auf die Anforderungen an eine Beschwerdeschrift bereits verschiedentlich hingewiesen wurde (siehe etwa Urteile 2C_87/2011 vom 31. Januar 2011; 2D_1/2011 vom 5. Januar 2011; 9C_967/2010 vom 27. Dezember 2010; 8C_939/2910 vom 15. Dezember 2010; 8C_921/2010 vom 29. November 2010; 8C_620/2010 vom 16. November 2010; 8C_784/2010 vom 5. November 2010; 9C_775/2010 vom 11. Oktober 2010; 9C_724/2010 vom 8. Oktober 2010; 2D_45/2010 vom 27. September 2010; 9C_709/2010 vom 17. September 2010; 9C_623/2010 vom 10. September 2010; 9C_671/2010 vom 31. August 2010; 2C_461/2010 vom 24. Juni 2010; 9C_464/2010 vom 16. Juni 2010; 2C_500/2010 vom 10. Juni 2010),
 
dass deshalb der Rechtsvertreter bei einem Minimum von Sorgfalt hätte wissen müssen, dass er eine offensichtlich unzulässige Beschwerde einreicht,
 
dass er damit die Grenze der mutwilligen Beschwerdeführung überschritten hat,
 
dass ihm gestützt auf Art. 33 Abs. 2 BGG eine Ordnungsbusse von Fr. 500.- aufzuerlegen ist; dies nachdem ihm eine solche Massnahme bereits im Urteil 8C_116/2011 vom 18. Februar 2011 angedroht worden ist,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4.
 
Rechtsanwalt Bernhard Zollinger wird mit einer Ordnungsbusse von Fr. 500.- belegt.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 4. April 2011
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Grünvogel
 
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