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Informationen zum Dokument  BGer 8C_160/2011  Materielle Begründung
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BGer 8C_160/2011 vom 01.04.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_160/2011
 
Urteil vom 1. April 2011
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
M.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Einwohnergemeinde Bern, Sozialamt,
 
Predigergasse 5, 3011 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Februar 2011.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 24. Februar 2011 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Februar 2011,
 
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 25. Februar 2011 an M.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,
 
in die daraufhin von M.________ am 27. Februar 2011 eingereichte Eingabe,
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
 
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2), worauf das Bundesgericht mit Schreiben vom 25. Februar 2011 ausdrücklich verwiesen hat,
 
dass der Rechtsmitteleinleger nicht näher darlegt, weshalb die Vorinstanz auf die Beschwerde hätte eintreten sollen,
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 1. April 2011
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Grünvogel
 
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