VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 9C_235/2011  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 9C_235/2011 vom 29.03.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
9C_235/2011 {T 0/2}
 
Urteil vom 29. März 2011
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Traub.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
T.________, vertreten durch
 
Herr Milosav Milovanovic,
 
c/o Beratungsstelle für Ausländer,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 31. Januar 2011.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 21. März 2011 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Januar 2011,
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung enthalten muss, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
 
dass aus der Begründung mithin ersichtlich sein muss, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245; 131 II 449 E. 1.3 S. 452),
 
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, weil darin im Wesentlichen nur in Form appellatorischer Tatsachenkritik die medizinischen Unterlagen abweichend gewürdigt und daraus andere Schlüsse als die vorinstanzlichen gezogen werden, was nicht genügt (statt vieler: Urteil 8C_105/2011 vom 11. März 2011 mit Hinweisen),
 
dass den Ausführungen insgesamt nicht entnommen werden kann, inwiefern der angefochtene Entscheid auf offensichtlich unrichtiger Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG beruhen oder sonst bundesrechtswidrig (Art. 95 lit. a BGG) sein sollte,
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
 
dass in dieser Verfahrenslage kein Raum für Weiterungen irgendwelcher Art besteht,
 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten - umständehalber - verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 29. März 2011
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Meyer Traub
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).