VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_109/2011  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_109/2011 vom 24.03.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_109/2011
 
Urteil vom 24. März 2011
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Favre, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh., Rathaus, 9043 Trogen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren, Ungehorsam gegen amtliche
 
Verfügungen, Überschreiten der allgemeinen
 
Höchstgeschwindigkeit,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, vom 18. Oktober 2010.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Vorinstanz stellte mit Urteil vom 18. Oktober 2010 fest, dass das erstinstanzliche Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 5. März 2010 bezüglich der Schuld- und Freisprüche mangels Appellationserklärung in Rechtskraft erwachsen sei, und verurteilte den Beschwerdeführer in Abweisung der Appellation, welche sich auf die Frage des Strafmasses beschränke, zu einer Busse von Fr. 500.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) als Zusatz zum Urteil des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. vom 11. November 2008. Soweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht vorbringt, es seien im Verfahren vor Vorinstanz keine Zeugenbefragungen durchgeführt und seine Aussagen teilweise nicht berücksichtigt worden, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, weil sich daraus nicht ansatzweise ergibt, welche Zeugen zu welchen Sachverhalten hätten befragt werden sollen bzw. welche Aussagen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden sind. Die Beschwerde genügt damit den minimalen Begründungsanforderungen nicht. Im Weiteren spricht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde von "einer Missachtung des Sammelklage-Verbots", einer "Lügerei im Urteil", einer "mutwilligen, skrupellosen Rassendiskriminierung", einer "mutwilligen Krankheitsherbeiführung in den Burnout" und einem "Missbrauch der Immunität durch ihre Privat-Gesetze". Aus diesen Hinweisen lässt sich nicht entnehmen, dass und inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid schweizerisches Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Die Eingabe genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Vorbringen kann dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht von Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. März 2011
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Favre Arquint Hill
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).