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Informationen zum Dokument  BGer 8C_199/2010  Materielle Begründung
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BGer 8C_199/2010 vom 23.03.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_199/2010
 
Urteil vom 23. März 2011
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
 
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Advokat Dr. Philippe Nordmann,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonsgericht Basel-Landschaft,
 
Geschäftsleitung,
 
vertreten durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft,
 
Justizverwaltung, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Öffentliches Personalrecht,
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
 
vom 12. November 2009.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1970 geborene A.________ wurde mit Beschluss des Landrats des Kantons Basel-Landschaft vom ... für den Rest der Amtsperiode bis ... zum Abteilungspräsidenten gewählt. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2008 reihte ihn die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft per Amtsantrittsdatum in die Lohnklasse 4, Erfahrungsstufe 1 ein. Die Geschäftsleitung zog die Lohneinstufung auf Begehren von A.________ in Wiedererwägung und hielt mit Verfügung vom 4. Februar 2009 an der ursprünglichen Lohneinreihung fest.
 
B.
 
Beschwerdeweise liess A.________ die Einreihung in die Lohnklasse 4, Erfahrungsstufe 8 beantragen. Nachdem der Ausschuss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. Mai 2009 das Gesuch um Akteneinsicht in die Erfahrungsstufenberechnungen sämtlicher in den letzten 15 Jahren angestellter erstinstanzlichen Gerichtspräsidien abgewiesen hatte, wies er mit Entscheid vom 12. November 2009 auch die Beschwerde ab.
 
C.
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des Entscheids vom 12. November 2009 sei die Lohneinreihung rückwirkend per 1. April 2009 in die Lohnklasse 4, Erfahrungsstufe 8 vorzunehmen, eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowohl für das Verfahren vor erster Instanz als auch für das Verfahren vor Bundesgericht.
 
Die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdereplik hält A.________ an seinen Anträgen fest. Mit Eingabe vom 5. Januar 2011 lässt er zudem einen Mitbericht zum Personaldekret der Geschäftsleitung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 6. Dezember 2010 nachreichen.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Der angefochtene Entscheid ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG) und betrifft ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis, d.h. eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinn von Art. 82 lit. a BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. g BGG nicht gegeben ist. Die Streitwertgrenze von Fr. 15'000.- (Art. 51 Abs. 1 lit. a, Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG) ist erreicht.
 
2.
 
2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Der angefochtene Entscheid stützt sich in der Sache auf kantonales Recht. Als Beschwerdegrund kommt im Wesentlichen die Verletzung von Bundesrecht, insbesondere von verfassungsmässigen Rechten der Bundesverfassung in Frage (Art. 95 BGG). Die Anwendung des kantonalen Rechts als solches bildet nicht Beschwerdegrund. Überprüft werden kann insoweit nur, ob der angefochtene Entscheid auf willkürlicher Gesetzesanwendung beruht oder ob das Gesetz oder seine Anwendung sonstwie gegen übergeordnetes Recht verstossen (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.1 S. 251 f.; Urteile 8C_687/2010 vom 5. Januar 2011 E. 3.1 und 8C_690/2010 vom 1. November 2010 E. 2.1, auch zum Folgenden). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, auch zum Folgenden). Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 129 I 113 E. 2.1 S. 120; je mit Hinweisen).
 
2.2 In Ergänzung zu den Rügen, die sich aus Art. 95 f. BGG ergeben, sind unter den engen Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG auch Vorbringen gegen die Sachverhaltsfeststellung zulässig. Ein solcher Einwand kann nach der letztgenannten Bestimmung nur erhoben werden, wenn die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252).
 
2.3 Nach der Rechtsprechung ist eine Entscheidung willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Willkürliche Rechtsanwendung liegt zudem nicht schon vor, wenn eine andere Lösung vertretbar oder sogar vorzuziehen wäre (BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148; 133 I 149 E. 3.1 S. 153 mit Hinweisen; Urteil 8C_687/2010 vom 5. Januar 2011 E. 3.2).
 
2.4 Soweit es um die Frage geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger Verletzung einer kantonalen Verfahrensvorschrift ermittelt worden ist, gelten strenge Anforderungen an die Begründung der Beschwerde, vergleichbar mit der Rügepflicht nach Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. E. 2.1 hievor). Entsprechende Beanstandungen müssen präzise vorgebracht und begründet werden. Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr ist in der Beschwerde darzulegen, inwiefern die Feststellungen willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.3. S. 255; Urteil 8C_690/2010 vom 1. November 2010 E. 2.2.2).
 
2.5 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 194). Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (Urteil 8C_447/2010 vom 1. Februar 2011 E. 2.1 mit Hinweis). Der vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Januar 2011 nachgereichte Mitbericht zum Personaldekret vom 6. Dezember 2010 stellt ein echtes und somit vor Bundesgericht unzulässiges Novum im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG dar und ist somit nicht zu berücksichtigen.
 
3.
 
Angefochten ist die mit Verfügung der Geschäftsleitung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 4. Februar 2009 erfolgte und mit Entscheid des Ausschusses des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. November 2009 bestätigte Einreihung des Beschwerdeführers in die Erfahrungsstufe 1 der Lohnklasse 4. Streitig ist dabei die Erfahrungsstufe 1, nicht jedoch die Lohnklasse 4.
 
3.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid im Wesentlichen dargelegt, dass das vorliegend relevante Lohnsystem im Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) vom 25. September 1997, im Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret) vom 8. Juni 2000 und in der Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) vom 19. Dezember 2000 geregelt ist. Gemäss § 13 Abs. 1 Personaldekret und § 22 Personalverordnung basierten die Einreihung in eine Lohnklasse und die Berechnung der Erfahrungsstufe auf dem Einreihungsplan, den Modellumschreibungen und dem Stelleninhalt. Die Modellumschreibungen zu den einzelnen Richtpositionen würden gemäss § 10 Abs. 1 Personaldekret vom Regierungsrat in einer Verordnung erlassen. Bei der Zuweisung einer Erfahrungsstufe sei sodann gemäss § 14 Abs. 1 Personaldekret der beruflich wie auch der ausserberuflich, insbesondere der bei Familienarbeit und in sozialen Institutionen, erworbenen Erfahrung angemessen Rechnung zu tragen, wobei für die Bewertung und Berechnung des beruflichen und ausserberuflichen Erfahrungsanteils gemäss § 14 Abs. 3 Personaldekret in Verbindung mit § 22 Abs. 2 Personalverordnung die Richtlinien des Personalamtes verbindlich seien. Für Gerichtspräsidien der 1. Instanz - so der Ausschuss des Kantonsgerichts - definiere die Modellumschreibung 506.4 welche Voraussetzungen erfüllt sein müssten, damit der Grundlohn auszurichten sei. Unter Ausbildung und Erfahrung würden dort ein Hochschulabschluss, spezifische Weiterbildung mit Abschluss 1 bis 2 Jahre (Anwaltspatent), Führungserfahrung oder entsprechende Eignung und 6 Jahre Berufserfahrung verlangt. Diese Regelung stehe nicht im Widerspruch mit dem Lohnsystem. Gestützt auf die Richtlinien des Personalamtes sei die anzurechnende Erfahrungszeit des Beschwerdeführers mit 6 Jahren und 4,68 Monaten korrekt ermittelt worden, weshalb nach Abzug einer für das Amt eines Gerichtspräsidenten vorausgesetzten Berufserfahrung von 6 Jahren die unter Berücksichtigung einer Berufserfahrung von 4,68 Monaten erfolgte Zuweisung zur Erfahrungsstufe 1 rechtens sei.
 
3.2 Der Beschwerdeführer rügt vor allem eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, des Gebotes der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots, des Legalitätsprinzips sowie eine offensichtlich unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts. Er macht geltend, die Vorinstanz sei auf die gerügte Unterlassung der Mitteilung seitens der Beschwerdegegnerin, welche Unterlagen für die Berufserfahrung nach ihrer Praxis relevant sein sollen, nicht eingegangen, sondern habe lediglich darauf hingewiesen, dass das Lohneinreihungsprozedere im vorliegenden Fall suboptimal verlaufen sei. Sie habe sich mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht auseinandergesetzt. Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs liege in der Verweigerung der beantragten Einsicht in die Erfahrungsstufenberechnungen der andern erstinstanzlichen Gerichtspräsidenten und deren Befragung als Zeugen. Die vorgebrachte Rüge, dass der 6-jährige Abzug nicht bei allen Gerichtspräsidenten der ersten Instanz so vorgenommen worden sei, was eine rechtswidrige Ungleichbehandlung darstellen würde, habe somit nicht geprüft werden können. Der Beschwerdeführer sieht sodann eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts in der Annahme, seine systematische Ausbildung habe von 1991 bis und mit 1998 gedauert, obwohl er das rechtswissenschaftliche Studium bereits im Juni 1996 abgeschlossen habe. Aufgrund des Gleichbehandlungsgebotes verlangt er diesbezüglich, dass das Verfassen einer Dissertation bei Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern und im Vergleich zu andern Gerichtspräsidien in der Praxis in gleicher Weise berücksichtigt werde. Im Weitern sieht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Legalitätsprinzips darin, dass die Beantwortung der Frage, ob für den Grundlohn eine Berufserfahrung von 6 Jahren vorausgesetzt werden dürfe, explizit und ausschliesslich auf die Modellumschreibung 506.4 abgestützt werde, welche als Verordnung des Regierungsrates hätte erlassen und publiziert werden müssen. Die betreffende Modellumschreibung sei weder im Amtsblatt veröffentlicht noch in die Gesetzessammlung des kantonalen Rechts aufgenommen worden. Da die Wahlvoraussetzungen für Gerichtspräsidenten sodann gesetzlich abschliessend geregelt seien (§ 50 Abs. 1 KV BL: Stimmberechtigung und § 33 Abs. 2 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]), bleibe ohnehin kein Raum für weitere Anforderungen gemäss Modellumschreibung. Die Rechtsanwendung der Vorinstanz sei somit willkürlich. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die Nichtanrechnung der 2 ½ Jahre von Juli 1996 bis Dezember 1998, des Zeitraums, als er seine Dissertation verfasst, einen mehrmonatigen Auslandsprachaufenthalt gemacht, im Militär als Unteroffizier abverdient und zwei juristische Volontariate absolviert habe. In dieser Nichtanrechnung sieht er eine krasse Ungleichbehandlung im Vergleich zu Juristinnen und Juristen, die beispielsweise nach dem Studium umgehend eine juristische Arbeitsstelle angetreten oder Familienarbeit geleistet haben.
 
4.
 
Soweit der Beschwerdeführer zunächst geltend macht, die Vorinstanz sei auf die gerügte Unterlassung der Mitteilung seitens der Beschwerdegegnerin, welche Unterlagen für die Berufserfahrung nach ihrer Praxis relevant sein sollen, nicht eingegangen, und habe sich mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht auseinandergesetzt, ist mit dem Ausschuss des Kantonsgerichts einzuräumen, dass das Lohneinreihungsprozedere im vorliegenden Fall in der Tat suboptimal verlaufen ist. Dem Beschwerdegegner ist jedoch darin beizupflichten, dass eine allfällig daraus resultierende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu betrachten wäre, hatte doch der Beschwerdeführer - wie er im Mail vom 30. Januar 2009 bestätigte - anlässlich des nachträglich geführten Gesprächs mit dem Kantonsgerichtspräsidenten die Möglichkeit, seine Unterlagen und Erwägungen für die Lohneinreihung bekannt zu geben, was dann in der wiedererwägungsweise erlassenen Verfügung vom 4. Februar 2009 berücksichtigt wurde.
 
5.
 
Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs sieht der Beschwerdeführer in der Verweigerung der beantragten Einsicht in die Erfahrungsstufenberechnungen der andern erstinstanzlichen Gerichtspräsidenten und deren Befragung als Zeugen. Wohl hätte er, so der Beschwerdeführer, keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, falls die andern Gerichtspräsidien nicht gesetzeskonform eingestuft worden wären. Eine Ungleichbehandlung in Sachen Anrechnung der Berufserfahrung und der "Berufserfahrungsmangel-Abzugs"-Praxis innerhalb der Lohnklasse 4 oder aber eine Gleichbehandlung der direkt in die Lohnklasse 3 und in die Lohnklasse 4 eingereihten Präsidien wäre jedoch rechtswidrig und würde gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV verstossen. Er habe daher einen Anspruch darauf, durch Einsicht in die Erfahrungsstufenberechnungen anderer Gerichtspräsidien feststellen zu können, welche berufsrelevanten Tätigkeiten in welchem Ausmass in der Praxis angerechnet würden.
 
5.1 Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird zunächst durch die kantonalen Verfahrensvorschriften umschrieben, deren Auslegung und Anwendung das Bundesgericht nur unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbotes prüft. Unabhängig vom kantonalen Recht greifen die aus Art. 29 Abs. 2 BV folgenden Verfahrensregeln zur Sicherung des rechtlichen Gehörs Platz (BGE 134 I 159 E. 2.1.1 S. 161). Ob diese Grundsätze eingehalten wurden, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 124 I 241 E. 2 S. 242 f. mit Hinweisen). Dass sich aus dem kantonalen Recht ein weitergehender Gehörsanspruch als aus Art. 29 Abs. 2 BV ergeben würde, wird nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.
 
5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass des Entscheides zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (nicht publizierte Erwägung 5.2 des Urteils BGE 136 I 39, BGE 132 II 485 E. 3.2 S. 494; 129 II 497 E. 2.2 S. 504 f., je mit Hinweisen). Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass der Verfügungsadressat vor Erlass eines für ihn nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen kann. Das Akteneinsichtsrecht ist somit eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Der Betroffene kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich somit auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (BGE 132 V 387 E. 3.1 und 3.2 S. 388 f.).
 
5.3 Wie die Vorinstanz in der die Akteneinsicht verweigernden Verfügung vom 5. Mai 2009 ausgeführt hat, stellen die Einreihungen der in den letzten 15 Jahren angestellten Erstinstanzpräsidien, in welche der Beschwerdeführer Einsicht verlangt hatte, keine Verfahrensakten dar, da sie für die Einstufung des Beschwerdeführers nicht beigezogen worden sind. Es geht somit nicht um das Akteneinsichtsrecht im eigentlichen Sinne, sondern um den Beizug von Akten ausserhalb des Verfahrens. Durch die Einsicht in die Erfahrungsstufenberechnung der andern erstinstanzlichen Gerichtspräsidenten wären deren persönliche Interessen massiv betroffen. Dies könnte auch mit einer Anonymisierung der Berechnungen nicht verhindert werden, da in Anbetracht der Kantonsgrösse Rückschlüsse auf die einzelnen Präsidenten leicht möglich wären. Den berechtigten Interessen der betroffenen Dritten könnte allenfalls durch die Anordnung von Schutzmassnahmen analog Art. 156 ZPO Rechnung getragen werden, indem beispielsweise die Akten nur einem Gutachter oder dem Gericht zur Verfügung gestellt und gestützt darauf die wesentlichen Erkenntnisse zusammengefasst würden (vgl. HASENBÖHLER, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2010, N. 9 f. zu Art. 156 ZPO). Auch diese beschränkte Form der Akteneinsicht setzt jedoch ein besonders schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers voraus. Bei der Abwägung der einander entgegenstehenden Interessen ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer Einsicht in die andern Erfahrungsstufenberechnungen verlangt, um nachzuweisen, dass allenfalls andere Gerichtspräsidenten besser gestellt worden sind. Soweit damit eine Gleichbehandlung im Unrecht bezweckt würde, hat der Beschwerdeführer darauf - wie die Vorinstanz dargelegt hat und was auch er selber einräumt - keinen Anspruch. Soweit er hingegen Einsicht zur Überprüfung der Einhaltung des Rechtsgleichheitsgebotes beantragt, setzt die Anordnung einer entsprechenden Beweisabnahme voraus, dass der Beschwerdeführer konkrete Indizien nennt, die für seinen Standpunkt sprechen. Dies hat er nicht getan. Allein der Verdacht einer Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes reicht nicht aus. Der Beschwerdeführer hat somit die sachverhaltliche Grundlage des Vorwurfs der rechtsungleichen Behandlung nicht genügend substanziiert. Vielmehr beantragt er Einsicht in die Erfahrungsstufenberechnungen der andern Gerichtspräsidenten, um sich die sachverhaltliche Grundlage seiner Rüge zu beschaffen, was ein unzulässiges Ausforschungsbegehren darstellt (vgl. Urteil 5P.267/2005 vom 21. Dezember 2005 E. 2.2; SCHMID, Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, N. 24 zu Art. 160 ZPO), welchem nicht stattzugeben ist.
 
6.
 
Der Beschwerdeführer sieht eine offensichtlich unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie eine Verletzung des Gleichheitsgebotes darin, dass die Vorinstanz davon ausgehe, seine systematische Ausbildung habe von 1991 bis und mit 1998 gedauert, obwohl er das rechtswissenschaftliche Studium bereits im Juni 1996 abgeschlossen habe. Die Vorinstanz habe sich mit der Praxis zur Festlegung des Endes der systematischen Ausbildung bei andern Gerichtspräsidien oder aber bei Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern nicht auseinandergesetzt, sondern lediglich festgehalten, dass man den Zeitpunkt des Endes der systematischen Ausbildung auch anders hätte wählen können.
 
6.1 Wie in Erwägung 2.2-2.4 hievor dargelegt, müssten die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift zustande gekommen sei, damit das Bundesgericht eingreifen könnte. Dass der Zeitpunkt des Endes der systematischen Ausbildung auch anders hätte gewählt werden können, erfüllt diese Voraussetzungen nicht, zumal die Vorinstanz darauf hinweist, dass es sich um einen Ermessensentscheid handelt, der ihres Erachtens aus Gründen der Abgrenzung und der Justiziabilität im Sinne einer rechtsgleichen Anwendung der massgeblichen Bestimmungen sinnvoll erscheint.
 
6.2 Bezüglich rechtsgleicher Behandlung ist anzufügen, dass der Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) verletzt ist, wenn im öffentlichen Dienstverhältnis gleichwertige Arbeit ungleich entlöhnt wird. Darunter fällt auch eine Ungleichbehandlung aus sachlich nicht gerechtfertigter unterschiedlicher Anrechnung der Berufserfahrung. Den politischen Behörden steht bei der Ausgestaltung der Besoldungsordnung allerdings ein grosser Spielraum zu. Ob verschiedene Tätigkeiten als gleichwertig zu betrachten sind, hängt von Beurteilungen ab, die unterschiedlich ausfallen können. Innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots sind die Behörden befugt, diejenigen Kriterien auszuwählen, die für die Besoldung des Personals massgeblich sein sollen. Verfassungsrechtlich wird verlangt, dass sich die für die Besoldungshöhe relevanten Anknüpfungspunkte vernünftig begründen lassen. Neben der Qualität der geleisteten Arbeit werden in der Gerichtspraxis Motive wie Alter, Dienstalter, Erfahrung, Familienlasten, Qualifikation, Art und Dauer der Ausbildung, Arbeitszeit, Leistung, Aufgabenbereich oder übernommene Verantwortlichkeit als sachliche Kriterien zur Festlegung der Besoldungsordnung erachtet (BGE 131 I 105 E. 3.1 S. 107 mit Hinweisen).
 
6.3 Die Entscheidung hängt einerseits von Sachverhaltsfragen ab, beispielsweise der Frage, was für Tätigkeiten im Rahmen einer bestimmten Funktion ausgeführt werden, welche ausbildungsmässigen Anforderungen dafür verlangt werden, unter welchen Umständen die Tätigkeit ausgeübt wird usw. Andererseits hängt sie ab von der relativen Gewichtung, welche diesen einzelnen Elementen beigemessen wird. Diese Gewichtung ist bundesrechtlich nicht vorgegeben, sondern liegt im Ermessen der kantonalen Behörden. Bundesrechtlich vorgegeben sind jedoch die Schranken des behördlichen Spielraums: Die Bewertung darf nicht rechtsungleich oder willkürlich erfolgen (BGE 125 II 385 E. 5d S. 391). Das Bundesgericht legt sich in Besoldungsfragen Zurückhaltung auf und greift von Verfassungs wegen nur ein, wenn Unterscheidungen getroffen werden, die sachlich nicht begründet sind (BGE 129 I 161 E. 3.2 S. 165 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: Urteil 1C_295/2008 vom 29. Mai 2009 E. 2.6 und 2.8).
 
6.4 Für die Überprüfung der Einstufung des Beschwerdeführers, wozu auch die Festsetzung des Endes der systematischen Ausbildung zählt, heisst dies, dass bezüglich Auswahl der für die Einstufung massgebenden Kriterien sowie bezüglich deren Gewichtung ein grosser Ermessensspielraum der kantonalen Behörden besteht und dass das Bundesgericht von Verfassungs wegen nur bei einer Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots oder des Willkürverbots eingreifen kann. Ob gewisse Kriterien, beispielsweise das Verfassen einer Dissertation, als Berufserfahrung angerechnet werden und bejahendenfalls mit welcher Gewichtung oder ob dies allenfalls bei Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern anders gehandhabt wird als bei Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten, fällt somit grundsätzlich in den Ermessensspielraum der kantonalen Behörden. Einzugreifen wäre nur, wenn die Kriterien bei vergleichbaren Sachverhalten ohne sachliche Gründe unterschiedlich berücksichtigt würden. Dafür werden, wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, nicht hinreichend konkrete Anhaltspunkte angeführt.
 
7.
 
Gerügt wird schliesslich eine Verletzung des Legalitätsprinzips, weil sich die Einstufung des Beschwerdeführers und deren Überprüfung ausschliesslich auf die Modellumschreibung 506.4 abstütze. Diese werde als Verordnung des Regierungsrates qualifiziert, sei jedoch nie ordentlich publiziert worden. Zudem sei der Regierungsrat für die Einreihung der erstinstanzlichen Gerichtspräsidien nicht zuständig.
 
7.1 Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) - abgesehen von seiner spezifischen Bedeutung im Strafrecht und im Abgaberecht - kein verfassungsmässiges Individualrecht ist, sondern ein Verfassungsgrundsatz, dessen Verletzung nicht selbstständig, sondern nur im Zusammenhang mit der Verletzung des Grundsatzes der Gewaltentrennung, der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots oder eines speziellen Grundrechts gerügt werden kann (BGE 134 I 322 E. 2.1 S. 326 mit Hinweis; vgl. auch Urteil 1B_206/2009 vom 30. September 2009 E. 2.1). Zu beachten ist weiter, dass die Verletzung einfachen kantonalen Gesetzesrechts, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, keinen Beschwerdegrund darstellt (vgl. Art. 95 BGG). Die unrichtige Anwendung kantonalen Rechts kann (ausserhalb von schweren Grundrechtseingriffen) nur über das Willkürverbot erfasst werden (vgl. BGE 134 I 153 E. 4.2.2 S. 157 f.).
 
7.2 Soweit der Beschwerdeführer die fehlende Publikation der Modellumschreibung 506.4 rügt, betrifft dies § 23 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Verwaltungsorganisationsgesetz) des Kantons Basel-Landschaft vom 6. Juni 1983. Als allfällige Verletzung von kantonalem Gesetzesrecht stellt dies nach oben Gesagtem keinen Beschwerdegrund dar.
 
7.3 Soweit eine Verletzung des Grundsatzes der Gewaltentrennung darin gesehen wird, dass die Modellumschreibung durch den Regierungsrat erlassen worden sei, für die Einstufung der erstinstanzlichen Gerichtspräsidien jedoch die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft und nicht der Regierungsrat zuständig sei, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 12 Abs. 3 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Basel-Landschaft, unter welches gemäss § 1 lit. b auch das Steuer- und Enteignungsgericht fällt, die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts die erstinstanzlichen Gerichtspräsidien gestützt auf den Einreihungsplan in eine Lohnklasse einreiht und ihnen eine Anlauf- oder Erfahrungsstufe zuweist. Das Personalgesetz des Kantons Basel-Landschaft ordnet die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter u.a. der kantonalen Verwaltung und der Gerichte (§ 1 Abs. 1 lit. a PG). § 29 PG statuiert den Grundsatz der Lohngleichheit und gemäss § 30 PG regelt das Dekret die Gestaltung und Handhabung des Lohnsystems, u.a. gemäss lit. d insbesondere die Lohnbestandteile, bei deren Festsetzung die Zahl der Dienstjahre zu berücksichtigen ist. Das Personaldekret schliesslich regelt in den §§ 9 ff. das Lohnsystem. Gemäss § 9 Abs. 2 des Dekrets listet der Einreihungsplan nach Funktionsbereichen und Lohnklassen geordnet die einzelnen Richtpositionen auf und § 10 enthält die Kompetenz des Regierungsrates zum Erlass von Modellumschreibungen zu den einzelnen Richtpositionen. Im Erlass solcher Modellumschreibungen, die dann bei der Einstufung erstinstanzlicher Gerichtspräsidien durch die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts Anwendung finden, kann somit keine Verletzung der Gewaltentrennung gesehen werden.
 
8.
 
Zusammenfassend sind die Verfügung der Geschäftsleitung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 4. Februar 2009 sowie der Entscheid des Ausschusses des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. November 2009 nicht zu beanstanden und die Beschwerde daher abzuweisen.
 
9.
 
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 23. März 2011
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Ursprung Kopp Käch
 
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