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Informationen zum Dokument  BGer 4A_56/2011  Materielle Begründung
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BGer 4A_56/2011 vom 23.03.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4A_56/2011
 
Urteil vom 23. März 2011
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Diggelmann,
 
2. Handelsregisteramt des Kantons St. Gallen,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Wiedereintragung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichtspräsident des Kantons St. Gallen vom 26. November 2010.
 
In Erwägung,
 
dass der Präsident des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 26. November 2010 in Anwendung von Art. 164 Abs. 1 lit. a HRegV das Handelsregisteramt des Kantons St. Gallen anwies, die im Handelsregister gelöschte Firma Y.________ AG in Liquidation wieder in das Handelsregister einzutragen;
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht zwei vom 22. und 24. Januar 2011 datierte Eingaben einreichte, aus denen abgeleitet werden kann, dass er den Entscheid des Präsidenten des Handelsgerichts mit Beschwerde anfechten will;
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht am 13. und 14. März 2011 zwei weitere Eingaben einreichte;
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass alle Eingaben des Beschwerdeführers diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllen;
 
dass die Eingaben vom 13. und 14. März 2011 zudem nach Ablauf der Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG eingereicht worden sind;
 
dass aus diesen Gründen in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgerichtspräsident des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. März 2011
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Klett Huguenin
 
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