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Informationen zum Dokument  BGer 1B_98/2011  Materielle Begründung
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BGer 1B_98/2011 vom 18.03.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_98/2011
 
Urteil vom 18. März 2011
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Nichteintreten auf eine Strafklage bzw. Nichteröffnung eines Strafverfahrens,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. Dezember 2010 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.
 
In Erwägung,
 
dass X.________ gegen den am 7. Dezember 2010 betreffend Nichteintreten auf eine Strafklage bzw. Nichteröffnung eines Strafverfahrens ergangenen Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Eingabe vom 1. März 2011 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt;
 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, bei der Anklagekammer eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzuholen;
 
dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
 
dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;
 
wird erkannt:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. März 2011
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Fonjallaz Bopp
 
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