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Informationen zum Dokument  BGer 8G_1/2011  Materielle Begründung
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BGer 8G_1/2011 vom 01.03.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8G_1/2011
 
Urteil vom 1. März 2011
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichter Frésard, Maillard,
 
Gerichtsschreiber Batz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Helsana Unfall AG, Recht, 8081 Zürich,
 
Gesuchstellerin,
 
gegen
 
R.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Kupferschmid,
 
Gesuchsgegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Gesuch um Erläuterung des Urteils
 
des Bundesgerichts 8C_964/2010
 
vom 14. Januar 2011.
 
In Erwägung,
 
dass im bundesgerichtlichen Urteil 8C_964/2010 vom 14. Januar 2011 auf die Beschwerde der Helsana Unfall AG nicht eingetreten wurde (Verfahren nach Art. 108 BGG),
 
dass die Helsana Unfall AG mit Eingabe vom 24. Januar 2011 ein Gesuch um Erläuterung des Urteils des Bundesgerichts 8C_964/2010 vom 14. Januar 2011 eingereicht hat,
 
dass keine Vernehmlassungen eingeholt worden sind,
 
dass das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung des Dispositivs eines Entscheids vornimmt, wenn dieses unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder wenn es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält (Art. 129 Abs. 1 BGG; vgl. Pierre Ferrari, Commentaire de la LTF, 2009, N. 1 ff. zu Art. 129 BGG und Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 2 ff. zu Art. 129 BGG); dabei obliegt es der Partei, im schriftlichen Gesuch den Klärungs- bzw. Korrekturbedarf rechtsgenüglich darzutun, andernfalls das Bundesgericht auf das Gesuch nicht eintritt (BGE 101 Ib 220 E. 3 S. 223; Elisabeth Escher, a.a.O., N. 5 zu Art. 129 BGG; Seiler/von Werdt/ Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2007, N. 13 zu Art. 129 BGG),
 
dass die Gesuchstellerin nicht dartut, inwiefern das Dispositiv des Entscheids des Bundesgerichts 8C_964/2010 vom 14. Januar 2011 unklar, unvollständig oder zweideutig sein sollte oder seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen würden oder es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthalten würde, so dass bereits aus diesem Grunde kein zulässiges Erläuterungsgesuch vorliegt,
 
dass die Ausführungen in der Eingabe vom 24. Januar 2011 ohnehin ins Leere stossen, weil der Erläuterung - entgegen dem, was die Gesuchstellerin anzunehmen scheint - von vornherein nur das Dispositiv, grundsätzlich aber nicht die Begründung des Entscheids zugänglich ist (BGE 101 Ib 220 E. 3 S. 223; Elisabeth Escher, a.a.O., N. 3 zu Art. 129 BGG; Pierre Ferrari, a.a.O., N. 4 zu Art. 129 BGG), wobei auch die Neuprüfung eines Urteils bzw. eine Diskussion über die Richtigkeit desselben ausser Betracht fällt (Pierre Ferrari, a.a.O., N. 5 zu Art. 129 BGG; Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O., N. 8 zu Art. 129 BGG),
 
dass selbst wenn das Urteil vom 14. Januar 2011, wie die Gesuchstellerin sinngemäss geltend macht, auslegungsbedürftig wäre, dies praxisgemäss keinen Erläuterungsgrund im Sinne von Art. 129 BGG darstellen würde (Urteil 9G_1/2009 vom 10. Juni 2009),
 
dass sich schliesslich die beantragte "Wiedererwägung" des bundesgerichtlichen Urteils als unzulässig erweist, weil das Gesetz eine solche nicht vorsieht,
 
dass demnach auf das Erläuterungsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 129 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 127 BGG) und mit summarischer Begründung (Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O., N. 11 sowie 35 zu Art. 129 BGG) nicht einzutreten ist,
 
dass Gerichtskosten zu erheben sind (Urteile 8G_2/2010 vom 6. September 2010 und 8G_1/2010 vom 14. Juni 2010, je mit Hinweisen; Elisabeth Escher, a.a.O., N. 7 zu Art. 129 BGG), welche der unterliegenden Gesuchstellerin überbunden werden (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf das Erläuterungsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 1. März 2011
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Batz
 
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