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Informationen zum Dokument  BGer 9C_99/2011  Materielle Begründung
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BGer 9C_99/2011 vom 28.02.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_99/2011
 
Urteil vom 28. Februar 2011
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
V.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Sanitas Grundversicherungen AG,
 
Service Center SCPC, Reitergasse 1, 8004 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Krankenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
 
vom 15. Dezember 2010.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
V.________, geboren 1966, ist bei der Sanitas Grundversicherungen AG, Winterthur (im Folgenden: Sanitas), obligatorisch krankenpflegeversichert. Am 29. Oktober 2009 teilte er der Sanitas mit, er kündige seine Krankenversicherung. Die Sanitas bestätigte den Eingang der Kündigung und wies V.________ darauf hin, dass der definitive Austritt nach Erhalt der Aufnahmebestätigung der neuen Versicherung vorgenommen werden könne und von Gesetzes wegen ein Wechsel nicht möglich sei, wenn Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt worden seien (Schreiben vom 7. November 2009 und 2. Januar 2010). Am 13. Januar 2010 hielt die Sanitas fest, es seien nicht sämtliche ausstehenden Beträge vollständig bezahlt worden, weshalb ein Austritt nicht möglich sei und V.________ ab 1. Januar 2010 weiterhin bei ihr versichert bleibe. In der Folge korrespondierten die Parteien per E-Mail und Briefpost, wobei die Sanitas an der Reaktivierung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung per 1. Januar 2010 festhielt und V.________ sich auf den Standpunkt stellte, das Versicherungsverhältnis sei gekündigt, er schulde der Sanitas folglich keine Prämien mehr.
 
Nachdem V.________ die Prämien für die Monate Januar bis März 2010 nicht bezahlt und auf entsprechende Mahnungen nicht reagiert hatte, leitete die Sanitas ein entsprechendes Betreibungsverfahren ein und hob mit Verfügung vom 30. August 2010 den von V.________ erhobenen Rechtsvorschlag auf. Die hiegegen von V.________ erhobene Einsprache wies die Sanitas mit Entscheid vom 13. Oktober 2010 ab.
 
B.
 
V.________ erhob Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, welches diese mit Entscheid vom 15. Dezember 2010 abwies und feststellte, dass die Sanitas den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes X.________ zu Recht aufgehoben habe.
 
C.
 
V.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit folgenden Rechtsbegehren:
 
"1. Das am 30. Oktober 2009 gekündigte Versicherungsverhältnis für die obligatorische Grundversicherung mit der Sanitas abschliessend per 31.12.2009 sei zu beenden.
 
2. Die ab 1.1.2010 in Rechnung gestellten Versicherungsprämien, Verzugszinsen, Mahnspesen und Betreibungskosten seien zu stornieren und die Zahlungsbefehle beim Betreibungsamt X.________ seien zu löschen.
 
3. Die Kosten für dieses Verfahren seien der Sanitas Versicherungen AG aufzuerlegen, inkl der Rechtsmittelkosten des Klägers über CHF 2'000.-"
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
 
2.
 
Streitig ist die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Bezahlung von Prämien für die Monate Januar bis März 2010 zuzüglich Verzugszinsen sowie Mahn- und Betreibungsspesen und damit verbunden der Bestand des die obligatorische Krankenpflege betreffenden Versicherungsverhältnisses zwischen Beschwerdeführer und Beschwerdegegnerin ab 1. Januar 2010.
 
2.1 Nach Art. 64a Abs. 4 KVG auf welchen der Beschwerdeführer durch die Beschwerdegegnerin mehrfach hingewiesen wurde und auf den sich auch die Vorinstanz zu Recht bezieht, können säumige Versicherte den Krankenversicherer nicht wechseln, solange sie ausstehende Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt haben. Zielsetzung der Regelung ist, wie auch das kantonale Gericht zutreffend erwog, der Schutz der Versichertengemeinschaft vor Prämienerhöhungen, die durch nicht einbringliche Zahlungsausstände von Versicherten bedingt sind, welche einen Versichererwechsel vornehmen, ohne zuvor die Zahlungsausstände beglichen zu haben (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [Prämienverbilligung] und zum Bundesbeschluss über die Bundesbeiträge in der Krankenversicherung vom 26. Mai 2004, BBl 2004, 4143; Urteil 9C_477/2008 vom 26. August 2008 E. 4.2).
 
2.2 Das kantonale Gericht stellte in tatsächlicher Hinsicht verbindlich fest, zum Zeitpunkt der Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Beschwerdeführer seien die Prämienforderungen für die Monate Oktober und Dezember 2008 noch offen gewesen; deren Begleichung sei (erst) am 15. Juni 2010 durch das Betreibungsamt X.________ erfolgt. Die Vorinstanz hat die Kündigung des Versicherungsvertrages durch den säumigen Beschwerdeführer demzufolge zu Recht als wirkungslos erachtet (E. 2.1 hievor) und das Vorgehen der Krankenkasse geschützt, welche die obligatorische Krankenpflegeversicherung zufolge offener Forderungen per 1. Januar 2010 reaktivierte, vom Beschwerdeführer weiterhin Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung forderte und nach erfolglosem Mahnverfahren betreffend die Prämien Januar bis März 2010 am 15. Juli 2010 ein Betreibungsverfahren einleitete. Auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden.
 
2.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers, welche in einer ausführlichen Kritik des Vorgehens der Beschwerdegegnerin bestehen, denen indes nicht zu entnehmen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Bundesrecht verstösst - was das Bundesgericht einzig zu prüfen hat (E. 1 hievor) -, vermögen an der Bundesrechtskonformität des angefochtenen Entscheides nichts zu ändern. Ob die unbewiesen gebliebene Behauptung zutrifft, er sei vom Ombudsmann Krankenversicherung dahingehend informiert worden, die Kündigung wäre unbesehen allfälliger offener Forderungen gültig, sofern er von der Krankenkasse keine Aufstellung über die Ausstände erhalten habe, ist nicht entscheidwesentlich. Nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid waren dem Beschwerdeführer die das Jahr 2008 betreffenden Ausstände aufgrund des hiefür von der Beschwerdegegnerin eingeleiteten Betreibungsverfahrens mit Pfändungsankündigung/Vorladung vom 24. September 2009 bekannt. Im Übrigen tätigte er auch nach Erhalt der einverlangten Auflistung offener Forderungen (wonach per 31. Dezember 2009 ein Ausstand zu Gunsten der Versicherung von Fr. 750.35 bestand; E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 20. Januar 2010) keine entsprechende Überweisung, sondern die Forderung wurde - wie erwähnt (E. 2.2 hievor) - erst durch Zahlung des Betreibungsamtes X.________ vom 15. Juni 2010 beglichen. Die Behauptungen, alle Ausstände des Jahres 2008 seien Ende 2009 bezahlt und eine entsprechende Betreibung zu Unrecht eingeleitet worden, sind haltlos.
 
3.
 
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt wird.
 
4.
 
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 28. Februar 2011
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Meyer Bollinger Hammerle
 
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