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Informationen zum Dokument  BGer 6B_816/2010  Materielle Begründung
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BGer 6B_816/2010 vom 28.02.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_816/2010
 
Urteil vom 28. Februar 2011
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Favre, Präsident,
 
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
 
Gerichtsschreiber Boog.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Verletzung von Verkehrsregeln,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
 
des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 1. Juli 2010.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
X.________ wird vorgeworfen, entweder allein oder mit seinem Zwillingsbruder Y.________ in der Zeit vom 6. September 2006 bis 3. November 2007 mit ihren Personenwagen Toyota Avensis 2.0 und Mazda 626 2.0 bzw. Mercedes-Benz SL 500 (Wechselnummer) in 29 Fällen Verkehrsregelverletzungen, im Wesentlichen wegen Überschreitens der zulässigen Parkzeit und Nichtanbringens des Parkzettels am Fahrzeug, begangen zu haben. Mit Verfügung vom 27. Februar 2008 bestrafte das Statthalteramt des Bezirks Zürich X.________ wegen 23 der insgesamt 29 angezeigten SVG-Übertretungen mit einer Busse von Fr. 1'500.--. Auf Einsprache des Beurteilten hin erklärte das Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich X.________ am 12. Mai 2009 der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 48 Abs. 6, 7, 8, 10 SSV schuldig (bezogen auf die Übertretungen Nr. 1-10, 12, 13, 15-19, 21-25 und 27) und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 1'500.--, bei schuldhaftem Nichtbezahlen umwandelbar in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen.
 
In teilweiser Gutheissung einer von X.________ geführten Berufung bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 1. Juli 2010 den Schuldspruch wegen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und 48 Abs. 8 SSV in Bezug auf die Übertretungen Nr. 15, 16, 17, 19, 22, 25 und 27. In den übrigen Punkten sprach es X.________ vom Vorwurf der Verletzung von Verkehrsregeln frei. Die Busse setzte es auf Fr. 300.-- herab, bei schuldhaftem Nichtbezahlen umwandelbar in 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe.
 
B.
 
X.________ führt Beschwerde beim Bundesgericht, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Freisprechung von allen Vorwürfen der Verkehrsregelverletzungen beantragt.
 
C.
 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (vgl. dazu Art. 95 ff. BGG). Die blosse Behauptung, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass in Bezug auf einzelne Übertretungen die Verjährung eingetreten sei, genügt diesen Anforderungen nicht. Es ist nicht Sache des Bundesgerichts von sich aus in dieser Richtung Abklärungen zu treffen. Im Übrigen ist auch gar nicht ersichtlich, inwiefern die angezeigten Übertretungen zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils verjährt gewesen sein sollen (vgl. Art. 109 aStGB sowie Art. 70 Abs. 3 aStGB in der Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5.10.2001, in Kraft seit 1.10.2002 bis 31.12.2006 bzw. Art. 97 Abs. 3 und 109 StGB; vgl. auch Art. 389 StGB).
 
2.
 
2.1 Der Beschwerdeführer stellte sich im kantonalen Verfahren, wie sein ebenfalls verzeigter Zwillingsbruder Y.________, (vgl. Verfahren 6B_817/2010) auf den Standpunkt, es stehe nicht fest, wer zum jeweiligen Zeitpunkt der fehlbare Lenker gewesen sei. In seiner Beschwerde in Strafsachen beanstandet er, die Untersuchungsbehörden hätten nicht abgeklärt, wo die Zeugin Z.________ gearbeitet habe und ob allenfalls sie als fehlbare Lenkerin in Frage komme. Dies wiege besonders schwer, da Z.________ eingeräumt habe, bei ihm (dem Beschwerdeführer) gewohnt und auch seine Autos benutzt zu haben. Es sei sehr gut möglich, dass er jeweils gemeinsam mit Z.________ als Lenkerin nach Zürich gefahren sei und das Auto von ihr in der Nähe des Arbeitsplatzes abgestellt worden sei. Es gebe auch keinen stichhaltigen Grund, warum nicht auch sein Zwillingsbruder Y.________ als Lenker gemeinsam mit ihm (dem Beschwerdeführer) nach Zürich gefahren sein sollte und das Auto in verkehrsregelwidriger Weise parkiert habe. Schliesslich habe es die Vorinstanz auch unterlassen, seinen direkten Vorgesetzten über seine Anwesenheit am Arbeitsplatz zu befragen (Beschwerde S. 1 f.).
 
2.2 Die Vorinstanz nimmt an, die Übertretungen mit den Nummern 15-17, 19, 22, 25 und 27 seien auf dem Parkplatz Hardau in Zürich begangen worden, und zwar jeweils in der Zeit zwischen 13.27 Uhr und 16.07 Uhr. Der Parkplatz Hardau liege in unmittelbarer Nähe der Büros des früheren Arbeitgebers des Beschwerdeführers. Zudem seien die Übertretungen innerhalb der Arbeitszeiten erfolgt, und es sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nach den zu den Akten gegebenen Präsenzlisten der Arbeitgeberfirma an den fraglichen Daten an seinem Arbeitsplatz anwesend gewesen sei. Was der Beschwerdeführer hiegegen vorbringe, seien blosse Schutzbehauptungen. Sein Aussageverhalten sei nicht nur nicht nachvollziehbar, sondern auch widersprüchlich. Es sei daher mit der ersten Instanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug jeweils auf dem sich in unmittelbarer Nähe seines Arbeitsplatzes befindenden Parkplatz Hardau abgestellt und aufgrund der mangelnden Verfügbarkeit von Parkplätzen und der dort nur beschränkt möglichen Parkdauer zeitweise die entsprechenden Parkvorschriften missachtet und die fraglichen Übertretungen begangen habe (angefochtenes Urteil S.20 ff.).
 
2.3 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Feststellung des Sachverhalts. Er stellt sich auf den Standpunkt, seine Lenkerschaft sei bei den Übertretungen, die zu einer Verurteilung geführt hatten, nicht zweifelsfrei nachgewiesen.
 
Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen, d.h. willkürlichen Feststellung des Sachverhalts, prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist (BGE 136 II 489 E. 2.8).
 
Was der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz einwendet, erschöpft sich in einer blossen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, die für die Begründung einer willkürlichen Feststellung des Sachverhalts nicht genügt. Er beschränkt sich darauf vorzubringen, es seien weitere Personen als mögliche Lenker denkbar, und die Untersuchungsbehörden hätten in dieser Richtung nicht genügende Abklärungen getroffen. Dies ist jedoch nicht geeignet, offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel daran darzutun, dass der Beschwerdeführer die Übertretungen begangen hat. Denn für die Begründung von Willkür genügt praxisgemäss nicht, dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (BGE 135 II 356 E. 4.2.1; 134 I 140 E. 5.4; mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 136 I 316 E. 2.2.2).
 
Der Beschwerdeführer hätte substantiiert darlegen müssen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Hiefür reicht der Hinweis, es sei sehr gut möglich, dass der Beschwerdeführer mit seiner damaligen Freundin als Lenkerin nach Zürich gefahren sei, und dass er sich mit jener oder mit seinem Bruder nach Arbeitsschluss verabredet habe und von diesen abgeholt worden sei, nicht aus. Im Übrigen hat die Zeugin nach ihren Aussagen die Fahrzeuge des Beschwerdeführers fast nie, maximal ein- oder zweimal benutzt. Ausserdem sei sie mit dem Beschwerdeführer jeweils lediglich mitgefahren (Untersuchungsakten act. 43/8 S. 2 und 4). Schliesslich weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass weder der Beschwerdeführer noch sein Bruder im Untersuchungsverfahren je geltend gemacht haben, für die Übertretungen käme als Täterin eine Drittperson als Lenker in Frage. Es sei stets die Rede von der möglichen Lenkerschaft des jeweiligen Bruders gewesen, so dass davon auszugehen sei, dass die Übertretungen entweder vom Beschwerdeführer oder von seinem Bruder begangen worden seien (angefochtenes Urteil S. 20).
 
Insgesamt erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen genügt.
 
3.
 
3.1 Der Beschwerdeführer wendet sich im Weiteren gegen die Kostenfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens. Zwar sei die von ihm beauftragte Rechtsanwältin nicht als Verteidigerin zugelassen worden. Aufgrund der von jener erbrachten Beratungsleistungen seien ihm jedoch Kosten von Fr. 2'000.-- entstanden. Die Tatsache, dass die Rechtsanwältin nicht zugelassen worden sei, könne nicht zur Folge haben, dass diese Kosten unberücksichtigt blieben. Im Weiteren beantragt der Beschwerdeführer die Zusprechung einer Genugtuung. Die Untersuchungsbehörden hätten über einen längeren Zeitraum Personen aus seinem Umfeld einvernommen und mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen konfrontiert, was zu einer erheblichen persönlichen Belastung geführt habe. Dabei seien im Vorfeld des Prozesses vor dem Bezirksgericht von Behördenseite der Presse auch persönliche Daten mit identifizierbarem Bild zugespielt worden. Die dadurch entstandenen Umtriebe und die Belastung für das private und berufliche Leben hätten das einem Bürger zuzumutende normale Mass überschritten (Beschwerde S. 2).
 
3.2 Die Vorinstanz auferlegt dem Beschwerdeführer die Kosten des Untersuchungsverfahrens angesichts des Umstands, dass er lediglich in Bezug auf sieben von 29 angezeigten Übertretungen schuldig gesprochen worden ist, im Umfang von einem Achtel, diejenigen des erstinstanzlichen Verfahrens im Umfang von einem Viertel und diejenigen des Berufungsverfahrens im Umfang von einem Achtel. Von der Zusprechung einer Umtriebsentschädigung sah sie ab. In diesem Zusammenhang führt sie aus, der Beschwerdeführer habe in der Untersuchung lediglich an einzelnen Einvernahmen teilgenommen. Dies sei jedem Bürger zuzumuten und müsse daher nicht entschädigt werden. Im Berufungsverfahren seien ihm keine wesentlichen Umtriebe entstanden, insbesondere nachdem die Rechtsanwältin des Beschwerdeführers aufgrund unzulässiger Doppelvertretung nicht als Verteidigerin zugelassen worden sei (angefochtenes Urteil S. 28 f.).
 
3.3 Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang dem Freigesprochenen für die aus dem Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe eine Entschädigung und eine Genugtuung zuzusprechen ist, entscheidet sich im zu beurteilenden Fall noch nach dem früheren kantonalem Strafverfahrensrecht (Art. 453 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 95 BGG ist die Anwendung einfachen kantonalen Rechts von der Überprüfung durch das Bundesgericht ausgenommen. Sie kann mit Beschwerde an das Bundesgericht nur gerügt werden, wenn geltend gemacht wird, sie verletze gleichzeitig das Willkürverbot von Art. 9 BV (BGE 134 III 379 E. 1.2).
 
3.4 Gemäss § 191 aStPO/ZH werden einem freigesprochenen Angeklagten unter den in § 43 angeführten Umständen eine Entschädigung für die ihm aus dem Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe sowie eine Genugtuung aus der Staatskasse zugesprochen. Nach § 43 Abs. 2 hat ein Angeschuldigter, dem wesentliche Kosten und Umtriebe erwachsen sind, Anspruch auf Entschädigung, sofern er die Untersuchung nicht durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung erschwert hat. Ist er durch das Verfahren in seinen persönlichen Verhältnissen schwer verletzt worden, hat er gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung Anspruch auf Ausrichtung einer angemessenen Geldsumme als Genugtuung.
 
Gemäss § 191 aStPO/ZH sind dem Freigesprochenen nur die wesentlichen Kosten und Umtriebe zu entschädigen. Eine Entschädigung ist nicht schon für jeden geringfügigen Nachteil zuzusprechen. Der Bürger hat grundsätzlich das durch die Notwendigkeit der Verbrechensbekämpfung bedingte Risiko einer gegen ihn geführten materiell ungerechtfertigten Strafverfolgung bis zu einem gewissen Grad auf sich zu nehmen. Die Entschädigungspflicht setzt daher eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungshandlung und einen dadurch bedingten erheblichen Nachteil voraus (BGE 107 IV 155 E. 5 mit Hinweis; Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Stand 2007, § 43 N 8; Küng/Hauri/Brunner, Handkommentar zur Zürcher Strafprozessordnung, 2005, § 43 N 2 f.). Verteidigerkosten werden nur entschädigt, wenn eine Verteidigung notwendig war, weil ein Verzicht darauf dem Angeklagten wegen rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten oder aus persönlichen Gründen nicht zumutbar war (Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Stand 2007, § 191 N 2).
 
3.5 Der Beschwerdeführer beschränkt sich auch in diesem Punkt darauf, seinen vor den kantonalen Instanzen vertretenen Standpunkt vorzutragen und eine Entschädigung für die Bemühungen seiner von ihm beauftragten Rechtsanwältin und die Zusprechung einer Genugtuung zu beantragen. Mit der Begründung im angefochtenen Urteil setzt er sich nicht auseinander. Er legt auch nicht dar, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sein oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen sollen. Insbesondere belegt er nicht hinreichend, worin im Einzelnen die durch das Verfahren verursachten schweren Verletzungen in seinen persönlichen Verhältnissen liegen sollen. Damit genügt seine Beschwerde den Anforderungen an die Begründung nicht, sondern erschöpft sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik. Es kann daher auf sie nicht eingetreten werden.
 
4.
 
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. Februar 2011
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Favre Boog
 
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