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Informationen zum Dokument  BGer 8C_128/2011  Materielle Begründung
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BGer 8C_128/2011 vom 24.02.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_128/2011
 
Urteil vom 24. Februar 2011
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
B.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Unbekannt,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Prozessvoraussetzung,
 
Beschwerde gegen einen Entscheid
 
einer unbekannten Vorinstanz.
 
Nach Einsicht
 
in die als Einsprache bezeichnete Eingabe vom 2. Februar 2011 gegen eine Verfügung vom 24. Januar 2011,
 
in die Aufforderung des Bundesgerichts vom 7. Februar 2011, den angefochtenen Entscheid bis spätestens am 18. Februar 2011 beizubringen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilagen nicht innerhalb der angesetzten Nachfrist behoben hat,
 
dass die Eingabe im Übrigen die weiteren Anforderungen an eine Beschwerde nicht erfüllt (Art. 42 Abs. 2 BGG),
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 24. Februar 2011
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Grünvogel
 
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