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Informationen zum Dokument  BGer 6B_609/2009  Materielle Begründung
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BGer 6B_609/2009 vom 22.02.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_609/2009
 
Urteil vom 22. Februar 2011
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Favre, Präsident,
 
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Mathys,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Gerichtsschreiberin Koch.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Schweizerische Bundesanwaltschaft, 3003 Bern,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. R.________,
 
vertreten durch Fürsprecher RAe.________,
 
2. S.________,
 
vertreten durch Fürsprecher Dr. Dino Degiorgi,
 
3. T.________,
 
vertreten durch Fürsprecher RAf.________,
 
4. U.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt RAa.________,
 
5. V.________,
 
vertreten durch Fürsprecher RAg.________,
 
6. W.________,
 
vertreten durch Fürsprecher RAh.________,
 
7. X.________,
 
vertreten durch Fürsprecher Patrick Lafranchi,
 
8. Y.________,
 
vertreten durch Fürsprecher RAi.________,
 
9. Z.________,
 
vertreten durch Fürsprecher Marc Wollmann,
 
Beschwerdegegner.
 
DA.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Luigi Mattei,
 
DB.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Luigi Mattei,
 
Gesellschaft DC.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Luigi Mattei,
 
Gesellschaft DD.________,
 
DE.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Renzo Galfetti,
 
Stiftung DF.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Renzo Galfetti,
 
DG.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michele Rusca,
 
DH.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michele Rusca,
 
DI.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michele Rusca,
 
Stiftung DJ.________,
 
Gesellschaft DK.________,
 
Gesellschaft DL.________,
 
DM.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Venerio Quadri,
 
Gesellschaft DN.________,
 
Gesellschaft DO.________,
 
Gesellschaft DP.________,
 
Gesellschaft DQ.________,
 
Gesellschaft DR.________,
 
Gesellschaft DS.________,
 
DT.________,
 
DU.________,
 
vertreten durch Fürsprecher Marc Wollmann,
 
Gesellschaft DV.________,
 
DW.________,
 
Gesellschaft DX.________,
 
DY.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Emanuele Stauffer,
 
DZ.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Davide Corti,
 
Gesellschaft DAA.________,
 
vertreten durch Fürsprecher RAg.________,
 
DAB.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Robert Vogel,
 
Gesellschaft DAC.________,
 
Drittbetroffene.
 
Gegenstand
 
Unterstützung einer kriminellen Organisation, qualifiziert begangene Geldwäscherei, Einziehung beschlagnahmter Vermögenswerte etc.,
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 8. Juli 2009.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Das Bundesstrafgericht in Bellinzona sprach am 8. Juli 2009 sieben von neun Angeklagten, d.h. R.________, S.________, X.________, Y.________, Z.________, T.________ und U.________, von den Vorwürfen der Beteiligung an sowie der Unterstützung einer kriminellen Organisation und der qualifizierten Geldwäscherei bzw. der Gehilfenschaft dazu frei. Es auferlegte allen Freigesprochenen zumindest teilweise die auf sie entfallenden Verfahrenskosten und verweigerte ihnen ebenfalls zumindest teilweise eine Parteientschädigung. Die den amtlichen Verteidigern ausgerichtete Entschädigung forderte es von den Freigesprochenen zurück.
 
Die Angeklagten W.________ und V.________ verurteilte das Bundesstrafgericht gleichentags wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation. Hingegen sprach es beide vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei frei. W.________ bestrafte es mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten, davon neun Monate unbedingt vollziehbar. Gegen V.________ verhängte es eine bedingte Freiheitsstrafe von zwei Jahren.
 
B.
 
Gegen das am 8. Juli 2009 mündlich eröffnete Urteilsdispositiv erhob die Bundesanwaltschaft am 15. Juli 2009 Beschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragte unter anderem, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der sofortigen Freigabe der Kautionen der Angeklagten R.________, S.________, T.________, U.________ und V.________ zu erteilen.
 
C.
 
In der Stellungnahme vom 4. bzw. 25. August 2009 beantragten U.________ und V.________ die Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung. Das Bundesstrafgericht verzichtete am 14. August 2009 auf eine Stellungnahme. S.________, T.________ und R.________ stellten am 24., 27. und 28. August 2009 den Antrag, auf das Gesuch sei nicht einzutreten (S.________, T.________ und R.________), eventuell sei es abzuweisen (S.________ und R.________).
 
Mit Replik vom 1. Oktober 2009 hielt die Bundesanwaltschaft an ihrem Gesuch um aufschiebende Wirkung fest.
 
D.
 
Mit Schreiben vom 12. November 2009 teilte der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts den Parteien mit, dass die Urteilsbegründung des Bundesstrafgerichts abgewartet werde, bevor über das Gesuch um aufschiebende Wirkung entschieden werde. Das begründete Urteil des Bundesstrafgerichts wurde den Parteien Ende Dezember 2009 zugestellt.
 
E.
 
Gegen dieses Urteil vom 8. Juli 2009 erhebt die Bundesanwaltschaft Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das angefochtene Urteil sei, mit Ausnahmen des Schuldspruchs von W.________ wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation und der Freigabe der Vermögenswerte von Z.________ und DU.________, aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
Sie stellt zusammengefasst folgende Eventualanträge:
 
Der Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 8. Juli 2009 sei aufzuheben und
 
R.________ sei schuldig zu erklären der Unterstützung einer kriminellen Organisation und der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Ziff. 4.1.1 und 4.1.2 der Anklageschrift. Er sei zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zu einer gerichtlich zu bestimmenden Geldstrafe zu verurteilen.
 
W.________ sei schuldig zu erklären der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Ziff. 4.2.2 der Anklageschrift. Er sei zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren und zu einer gerichtlich zu bestimmenden Geldstrafe zu verurteilen.
 
S.________ sei schuldig zu erklären der Unterstützung einer kriminellen Organisation und der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Ziff. 4.3.1 und 4.3.2 der Anklageschrift. Er sei zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zu einer gerichtlich zu bestimmenden Geldstrafe zu verurteilen.
 
X.________ sei schuldig zu erklären der Unterstützung einer kriminellen Organisation und der Geldwäscherei gemäss Ziff. 4.4.1 und 4.4.2 der Anklageschrift. Er sei zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren und zu einer gerichtlich zu bestimmenden Geldstrafe zu verurteilen.
 
T.________ sei schuldig zu erklären der Unterstützung einer kriminellen Organisation und der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Ziff. 4.8.1 und 4.8.2 der Anklageschrift. Er sei zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zu einer gerichtlich zu bestimmenden Geldstrafe zu verurteilen.
 
U.________ sei schuldig zu erklären der Unterstützung einer kriminellen Organisation und der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Ziff. 4.9.1 und 4.9.2 der Anklageschrift. Er sei zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zu einer gerichtlich zu bestimmenden Geldstrafe zu verurteilen.
 
V.________ sei schuldig zu erklären der Beteiligung an einer kriminellen Organisation und der qualifizierten Geldwäscherei. Er sei zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und einer gerichtlich zu bestimmenden Geldstrafe zu verurteilen.
 
Die vorgenannten sieben Personen seien zur Bezahlung der auf sie entfallenden Verfahrenskosten in gerichtlich zu bestimmender Höhe, unter solidarischer Haftbarkeit für die gesamten Verfahrenskosten, zu verpflichten.
 
Y.________ sei schuldig zu erklären der Unterstützung einer kriminellen Organisation und der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Ziff. 4.6.1 und 4.6.2 der Anklageschrift. Er sei zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bedingt, bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer gerichtlich zu bestimmenden Geldstrafe zu verurteilen.
 
Z.________ sei schuldig zu erklären der Unterstützung einer kriminellen Organisation und der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Ziff. 4.7.1 und 4.7.2 der Anklageschrift. Sie sei zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten bedingt, bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer gerichtlich zu bestimmenden Geldstrafe zu verurteilen.
 
Die vorgenannten beiden Personen seien zur Bezahlung der auf sie entfallenden Verfahrenskosten in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu verpflichten.
 
Die beschlagnahmten Vermögenswerte betreffend die Angeklagten R.________, W.________, S.________, X.________, T.________, U.________ und V.________ seien einzuziehen. Gleichzeitig sei für jeden einzelnen dieser Angeklagten auf eine entsprechende Ersatzforderung in der Höhe der durch die beschlagnahmten Vermögenswerte nicht gedeckten Deliktsbeträge zu erkennen.
 
Für Y.________ sei auf eine Ersatzforderung von mindestens Fr. 200'000.-- zu erkennen. In diesem Umfang seien seine beschlagnahmten Vermögenswerte einzuziehen.
 
Die beschlagnahmten Vermögenswerte der Dritterwerber seien einzuziehen.
 
Die bestellten Sicherheiten seien bis zum Strafantritt, eventualiter bis zur Erledigung der Beschwerde, aufrecht zu erhalten. Die Honorare der amtlichen Verteidiger seien festzusetzen.
 
Im Übrigen stellt die Bundesanwaltschaft folgende weitere Anträge:
 
Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil wie folgt in Rechtskraft erwachsen sei:
 
-Ziff. XI.5 betreffend Y.________, soweit die beantragte Ersatzforderung Fr. 200'000.-- übersteigt
 
-Ziff. XI.6 betreffend Z.________
 
-Ziff XI.28 betreffend DU.________.
 
Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen hinsichtlich der Anträge betreffend die Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte der Angeklagten R.________, W.________, S.________, X.________, Y.________ (für den Betrag von Fr. 200'000.--), T.________, U.________ und V.________ sowie betreffend die Vermögenswerte von Drittpersonen, soweit das erstinstanzliche Urteil nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Ebenso sei die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Freigabe der Kautionen zu erteilen.
 
F.
 
Mit Verfügung vom 11. Februar 2010 erteilte der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung in Bezug auf die Kautionen im Umfang der Anträge in der Eingabe der Bundesanwaltschaft vom 15. Juli 2009 (vgl. oben lit. B). Im Übrigen trat er auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht ein.
 
G.
 
X.________ stellte am 3. März 2010 den Antrag, es seien die dem Bundesstrafgericht anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Mai bis 19. Juni 2009 eingereichten schriftlichen Parteivorträge und Replik-Schriften der Bundesanwaltschaft gemäss Ziff. 8 ihrer Beschwerde in Strafsachen vom 1. Februar 2010 umgehend aus den Akten zu weisen.
 
H.
 
Mit Eingabe vom 10. März 2010 erneuerte die Bundesanwaltschaft ihr Gesuch um aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte.
 
I.
 
Mit superprovisorischer Verfügung vom 12. März 2010 ordnete der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts die aufschiebende Wirkung in Bezug auf das Gesuch der Bundesanwaltschaft vom 10. März 2010 an.
 
J.
 
S.________ beantragte am 19. März 2010, das Gesuch der Bundesanwaltschaft vom 10. März 2010 um aufschiebende Wirkung sei ganz bzw. teilweise, soweit es Vermögenswerte betreffe, die vor dem 1. August 1994 in seinem Eigentum waren, abzuweisen. X.________, U.________ und R.________ beantragten am 22. März 2010, das Gesuch um aufschiebende Wirkung sei abzuweisen. V.________ verzichtete am 22. März 2010 auf eine Stellungnahme. W.________ beantragte am 12. April 2010, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen.
 
K.
 
Es liegen folgende Anträge vor:
 
(1) Bundesstrafgericht: Verzicht auf Vernehmlassung.
 
(2) DE.________ und Stiftung DF.________: Abweisung der Beschwerde der Bundesanwaltschaft vom 1. Februar 2010, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
 
(3) DT.________: kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, Aufhebung der Beschlagnahme.
 
(4) DM.________: kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, Aufhebung der Beschlagnahme und der Grundbuchsperre.
 
(5) DY.________: Abweisung der Beschwerde und Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte.
 
(6) Gesellschaft DAA.________: Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
 
(7) DA.________ und DB.________: Abweisung der Beschwerde in Bezug auf die bei ihnen beschlagnahmten Vermögenswerte und Bestätigung der Freigabe. Eventualiter: Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das Bundesstrafgericht, Rückforderungsansprüche im Rahmen dieses Prozesses.
 
(8) Gesellschaft DC.________: Abweisung der Beschwerde in Bezug auf das beschlagnahmte Konto und Bestätigung der Freigabe. Eventualiter: Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das Bundesstrafgericht, Rückforderungsansprüche im Rahmen dieses Prozesses.
 
(9) DZ.________: Abweisung der Beschwerde, Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
 
(10) Gesellschaft DO.________, Gesellschaft DN.________, Gesellschaft DR.________, Gesellschaft DP.________ und Gesellschaft DS.________: Verzicht auf Vernehmlassung.
 
(11) S.________: Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
 
(12) DG.________, DH.________ und DI.________: Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
 
(13) U.________: Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Für den Fall der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege: Parteientschädigung von Fr. 35'000.--.
 
(14 und 15) Z.________ und Y.________: Nichteintreten auf die Beschwerde. Abweisung, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
 
(16) X.________: Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
 
(17) W.________: Nichteintreten auf die ihn betreffenden Beschwerdepunkte bzw. Abweisung, soweit darauf einzutreten sei. Gesuch um Entfernung der erstinstanzlichen, schriftlichen Parteivorträge der Beschwerdeführerin aus den Akten. Verfahrenskosten zu Lasten der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Antrag auf Parteientschädigung. Freigabe von Fr. 20'000.-- für die oberinstanzlichen Anwaltskosten. Eventualiter: Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
 
(18) V.________: Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter Abweisung. Gesuch um Entfernung der erstinstanzlichen, schriftlichen Parteivorträge der Beschwerdeführerin aus den Akten. Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
 
(19) R.________: Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
 
(20) T.________: Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter Abweisung. Gesuch um Entfernung der erstinstanzlichen, schriftlichen Parteivorträge der Beschwerdeführerin aus den Akten. Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
 
(21) DAB.________: Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter Abweisung.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Soweit die Parteien neue Beweismittel anführen, welche im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht vorhanden waren, wie z.B. die Rechtshilfeunterlagen vom September 2010 (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin vom 26. Oktober 2010), können diese vor Bundesgericht nicht mehr berücksichtigt werden (Art. 99 Abs. 1 BGG).
 
2.
 
2.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt in willkürlicher, unvollständiger Weise fest und verstosse gegen Art. 9 BV. Sie verletze zudem den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 169 des seit dem 1. Januar 2011 aufgehobenen Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege (BStP; BS 3 303), indem sie sich nicht mit dem in der Anklageschrift dargelegten Sachverhalt und den darin erwähnten Aussagen der Beschwerdegegner, Auskunftspersonen und Zeugen auseinandersetze. So sei etwa die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Begründungspflicht verletzt bei den Fragen, ob die Mitglieder der kriminellen Organisationen Camorra und Sacra Corona Unita (nachfolgend SCU genannt) den Zigarettenschmuggel privat oder für die Organisationen betrieben hätten; ob die kriminellen Organisationen den Zigarettenhandel kontrolliert hätten oder in diesem Bereich selbst aktiv tätig gewesen seien; woher die in den Zigarettenhandel investierten Mittel stammten, welche unter anderem zum Beschwerdegegner R.________ in die Schweiz transferiert worden seien; wie hoch die Gewinne der kriminellen Organisationen im Zigarettenhandel gewesen seien; was die einzelnen Beschwerdegegner gewusst und gewollt bzw. inwieweit sie eventualvorsätzlich gehandelt hätten; welche Stellung der Beschwerdegegner V.________ innerhalb der camorristischen Alleanza di Secondigliano gehabt habe und wie die Vorinstanz die in der Anklageschrift aufgeführten Aussagen würdige.
 
2.2
 
2.2.1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden und kann deshalb die Beschwerde auch aus andern als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 mit Hinweisen). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Aus den materiellrechtlichen Rügen muss wenigstens sinngemäss ersichtlich sein, inwieweit der angefochtene Entscheid nach Ansicht der Beschwerdeführerin bundesrechtliche Normen verletzen soll, wenn der von der Vorinstanz verbindlich festgestellte und nicht der davon abweichende, von den Beschwerdeführern lediglich behauptete Sachverhalt zugrunde gelegt wird (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG).
 
2.2.2 Eine Verurteilung ohne die tatbestandsnotwendigen tatsächlichen Grundlagen ist bundesrechtswidrig. Ist ein Sachverhalt lückenhaft, leidet die Entscheidung an derartigen Mängeln, dass die Gesetzesanwendung nicht nachgeprüft werden kann. In einem solchen Fall ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Tatsachenfeststellung und neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 293 E. 3.4.2 S. 295 f. mit Hinweisen).
 
2.3 Die Vorinstanz unterlässt eine Überprüfung des in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalts, obwohl sie gemäss Art. 169 Abs. 1 aBStP verpflichtet ist, die Tat zu beurteilen, auf die sich die Anklage bezieht. Sie befasst sich nur in allgemeiner, pauschaler Weise mit den Anklagevorwürfen und analysiert nicht für jeden Angeklagten einzeln, ob bzw. welche ihm zur Last gelegten Taten in objektiver und subjektiver Hinsicht zutreffen.
 
2.3.1 Hinsichtlich des Beschwerdegegners R.________ fehlen Feststellungen, ob sich die in der Anklageschrift einzeln und präzise bezeichneten Handlungen tatsächlich ereigneten. Die Beschwerdeführerin wirft ihm im Sinne einer beispielhaften, nicht vollständigen Aufzählung vor, er habe gemäss Aussagen von A.________ (Mitglied der SCU), B.________ (Mitglied der Camorra) und C.________ seit 1990 Bargeld von der SCU und Camorra in seiner Geldwechselstube entgegengenommen und in Buchgeld umgewandelt. 1995 habe er grosse Mengen an italienischer Lire von Mitgliedern krimineller Organisationen erhalten (z.B. von D1.________ und D2.________, E.________, F.________, G1.________ und G2.________, H1.________, I.________, dem Mitangeklagten V.________ sowie K.________; vgl. Übersicht der Gesellschaft a.________, handschriftliche Aufzeichnungen Juni 1997 und September 1998). So seien vom 9. Juni bis 15. Dezember 1994 für D3.________ it. Lire im Gegenwert von 5.9 Mio. US-Dollar von D2.________, L.________, G1.________, G2.________ und D1.________ überwiesen worden. Vom 20. August bis 13. Dezember 1996 seien auf den Konten von G2.________ italienische Lire im Gegenwert von 10.5 Mio. US-Dollar eingegangen. Das Bargeld, welches ihm von den Zigarettenhändlern übermittelt worden sei, habe er im Geldwechselgeschäft verwendet, auf Bankkonten angelegt und im Auftrag der Konteninhaber zur Bezahlung von Rechnungen im Zigarettenhandel verwendet. Im Innenverhältnis habe er die Konten unter Pseudonymen geführt (z.B. "Zio" für D3.________; "Barbara" und "Jessica" für G2.________; "R. Casoria" und "Stefi" für den Mitangeklagten V.________; "F.________", "Marco Patto", "Gino Tecnofer" sowie z.B. "Pato" für F.________; "Metalo", "Manolo", "Philippe", "Monte Rosa" und "Eliseo" für den Mitangeklagten X.________ und den verstorbenen Mitangeklagten Q.________). Zur Verschleierung der Herkunft der Gelder habe er diese auf Anweisung von Drittpersonen an verschiedene Banken abdisponiert. Die zu überweisenden Gesamtbeträge habe er in mehrere Tranchen aufgeteilt (z.B. für den Beschwerdegegner U.________ am 10. Februar 2000, am 17. Juli 2000 in je vier Tranchen sowie für den Beschwerdegegner X.________ in 17 Tranchen). Zudem habe er unbekannten Personen hohe Geldbeträge gegen das Vorweisen einer Banknote mit einer im Voraus definierten Seriennummer übergeben (z.B. am 17. Dezember 1999 Fr. 420'000.-- zu Lasten des Kontos "c.________", einer Firma des Beschwerdegegners S.________ mittels der 1000-Dinarnote CN 7181961). Auf diese Weise habe er 3.2 Mio. US-Dollar ausbezahlt. Er habe Kenntnis des kriminellen Hintergrunds seiner Kunden gehabt, da er Kontakte zu Mitgliedern krimineller Organisationen, wie E.________, I.________ und D4.________, gepflegt habe. Dies ergebe sich aus Telefonaufzeichnungen italienischer Strafverfahren sowie aus Unterlagen seiner Rechtsvertreter. Daraus gehe hervor, dass im Umfeld seiner Kunden, welche mit Zigaretten handelten, 4 kg Heroin aufgefunden worden seien. Die Beschwerdeführerin erstellte eine Übersicht über die vom Beschwerdegegner vollzogenen Transaktionen (S. 68 Anklageschrift), woraus sie schliesst, in den Jahren 1993 bis 2001 habe er italienische Lire im Gegenwert von 795 Mio. US-Dollar entgegengenommen und für Dritte in Buchgeld angelegt. Mit seinen Gebühren habe er einen Gewinn von mindestens 10.5 Mio. US-Dollar erwirtschaftet. Zudem habe der Beschwerdegegner R.________ auch selbst Zigaretten ge- und verkauft, was sich aus einer Rechnung vom 31. August 1995 ergebe (Verkauf von 1000 Mastercases Zigaretten für H1.________ an die Gesellschaft DAC.________).
 
Die Vorinstanz befasst sich mit den beispielhaft aufgezählten, in der Anklageschrift genannten Vorwürfen nicht. Sie prüft nicht, für wen der Beschwerdegegner R.________ Bankkonten führte, welche Beträge er innert welcher Zeit umsetzte, welche Ein- und Auszahlungen er vornahm, welche geschäftlichen Kontakte er pflegte und ob sich unter seinen Kunden Angehörige der Camorra oder SCU befanden.
 
2.3.2 Auch in Bezug auf die weiteren Beschwerdegegner W.________, S.________, X.________, Y.________, Z.________, T.________, U.________ und V.________ überprüft die Vorinstanz die in der Anklageschrift erhobenen Vorwürfe nicht für jeden Beschwerdegegner einzeln. Sie beschränkt sich auf eine pauschale Darstellung des Sachverhalts für alle Angeklagten gemeinsam und erörtert nicht Stück für Stück, ob der von der Beschwerdeführerin behauptete Sachverhalt zutrifft.
 
2.3.3 Hinsichtlich des Beschwerdegegners W.________ fehlen etwa (im Sinne einer beispielhaften Aufzählung) Ausführungen zu folgenden Vorwürfen und Beweismitteln. W.________ habe im Oktober/November 1993 die Gebühren für Zigarettentransit in Montenegro mit dem damaligen Präsidenten Milo Djukanovic vereinbart (Schreiben vom 8. Oktober bzw. 11. November 1993). Per Mitte 1996 sei S.________ aufgrund der Bemühungen des Beschwerdegegners W.________ eine Exklusivlizenz erteilt worden. Faktisch sei W.________ der Chef von S.________ gewesen (Aussagen des Beschwerdegegners V.________, Korrekturen auf Abrechnungen etwa für August 1999, höherer Gewinnanteil). Die Transitgebühren habe er auf durch den Mitangeklagten R.________ bei der Gesellschaft a.________ geführte Konti mit den Namen "c.________", "Masa", "Pasa", "Branko", "Pancione" und "S.________" gutschreiben lassen. Ein Teil der Gelder seien in bar an Mittelsmänner, welche sich durch Präsentation eines bestimmten Geldscheins legitimierten, ausbezahlt worden. Er habe 10 Mio. US Doller nach Liechtenstein auf Konten von liechtensteinischen Gesellschaften, namentlich der Gesellschaft d.________, der Anstalt e.________ und der Stiftung f.________ einbezahlt und diese Gelder grösstenteils in bar bezogen bzw. überweisen lassen. Im Sommer 2003 habe er mindestens 6 Mio. US Doller auf das Konto seiner Stiftung DJ.________ übertragen. Durch seine Aktivitäten habe er den Einziehungsanspruch im Umfang von 224 Mio. US-Dollar erschwert.
 
Im Juli 1999 seien 123'535 Mastercases Zigaretten über Montenegro transportiert worden. Von den dafür erhobenen Transitgebühren seien 247'070.-- US-Dollar an den Beschwerdegegner W.________ ("Pasa"), 116'035.-- US-Dollar an S.________ ("FK") und 7'500.-- US-Dollar an M.________, d.h. total 370'605.-- US-Dollar, geflossen. Genau diesen Betrag habe sich S.________ am 4. August 1999 in der Wechselstube Gesellschaft a.________ des Beschwerdegegners R.________ in bar auszahlen lassen. Die Auszahlung habe der Beschwerdegegner R.________ dem für S.________ geführten Konto "c.________" belastet, welches mit den Einzahlungen der vier Unterlizenznehmer für Transitgebühren gespiesen worden sei. S.________ habe W.________ dessen Anteil in bar übergeben, worauf Letzterer gleichentags USD 51'490.-- auf das Konto "g.________" der Bank h.________ in Lugano überwiesen habe. Am 1. September 1999 sei der Beschwerdegegner W.________ nach Liechtenstein gereist und habe einen weiteren Teil des Bargeldes, USD 124'833.50, auf das Konto der Stiftung f.________ in Vaduz einbezahlt. Insgesamt habe er auf diese Art von 1997 bis 2000 Bargelder in der Höhe von USD 8'346'355.-- auszahlen lassen und als Bareinlagen auf die Konten der "Gesellschaft i.________" und der "Gesellschaft g.________" bei der Bank h.________ in Lugano bzw. auf die Konten "e.________" und "f.________" in Vaduz transferiert.
 
Die Überschüsse aus den zu hoch angesetzten Transitgebühren seien auf den Monatsabrechnungen unter den Bezeichnungen "Centar" (für W.________) und "Landaba" (für S.________) verbucht und an den Beschwerdegegner W.________ überwiesen worden (z.B. im Juli 1999 USD 532'615.-- auf das Konto "i.________" bei der Bank h.________ Lugano und im Monat August 1999 USD 500'000.-- auf das Konto der Gesellschaft i.________ bei der Bank h.________ Lugano bzw. USD 107'502.-- von S.________ in bar bezahlt und vom Beschwerdegegner W.________ auf das Konto "g.________" bei der Bank h.________ Lugano einbezahlt). In der Periode 1997 bis 2000 habe der Beschwerdegegner W.________ total USD 15'531'111.-- durch das Inkasso der Transitgebühren eingenommen.
 
2.3.4 Auch in Bezug auf den Beschwerdegegner S.________ sind keine Ausführungen vorhanden, welchen Sachverhalt die Vorinstanz als erstellt erachtet. Ihm wird beispielsweise vorgeworfen, er sei unter den Pseudonymen "S.________", "S.________", "S.________" und "Armando" für die SCU und die Camorra im Zigarettengeschäft tätig gewesen. Seine Geschäftspartner seien D3.________, W.________, N.________, M.________ und T.________ gewesen. Er habe unter dem Namen seiner Firmen Gesellschaft j.________, Gesellschaft k.________ und Gesellschaft l.________ bzw. den Firmen M.________s, Gesellschaft m.________ und Gesellschaft n.________ für Exponenten der Camorra und der SCU auf dem internationalen Markt mindestens 370'000 Mastercases Zigaretten eingekauft, diese nach Montenegro transportiert, gelagert und für den Weitertransport durch die kriminellen Organisationen bereit gehalten. Damit habe er einen Umsatz von mindestens 90 Mio. USD bzw. einen Gewinn von 3.7 Mio. USD erzielt (vgl. z.B. Anklageschrift Fn 662 bis 664, Fn 674 und 675, Fn 679 bis 690 und Fn 859 bis 911 mit konkreten Hinweisen auf Offerten, Freistellungsaufträge, Verladescheine, Rechnungen, Zahlungsaufträge, Agendaeinträge und Einvernahmen).
 
Durch N.________ sowie die Gesellschaft o.________ von D3.________ und W.________ habe er seit Ende August 1991 über eine Transitlizenz der staatlichen Gesellschaft p.________ für den Zigarettentransit durch Montenegro verfügt (Fn 706; Anklageschrift S. 88 bis 90). Ab 1. Juli 1996 bis zu deren Verkauf im Jahr 2000 sei er Inhaber einer eigenen Transitlizenz gewesen (Fn 726). Gestützt darauf habe er den Beschwerdegegnern T.________, U.________, X.________/Q.________, K.________ (bzw. den Firmen q.________ und r.________) sowie O.________ (bzw. der Firma s.________) eine Unterlizenz erteilt (Anklageschrift S. 92 bis 99). Als Lizenznehmer habe er die Transitgebühren für die montenegrinischen Stellen (Gesellschaft t.________ und Gesellschaft p.________) einkassiert (vgl. monatliche buchhalterische Aufstellungen Fn 913). Die finanzielle Abwicklung habe vorwiegend über Konten beim Beschwerdegegner R.________ stattgefunden (vgl. Anklageschrift S. 100 bis 108). Der Beschwerdegegner W.________, welcher ihm die Lizenz verschafft habe, sei faktisch sein Vorgesetzter im Zigarettengeschäft gewesen. Er habe ihm Weisungen erteilt (vgl. Fn 671 Fax vom 9. bzw. 10. Februar 1995 zur Preisgestaltung). Aus den Lizenzgebühren und Überschüssen hätten die Gesellschaft t.________, die Gesellschaft p.________, P.________ (die Ehefrau des verstorbenen KB.________), AA.________ sowie die Beschwerdegegner W.________ und S.________ hohe Einnahmen erzielt (Anklage S. 104 ff.). Zur Weiterleitung der Lizenzgebühren habe der Beschwerdegegner S.________ den Beschwerdegegner R.________ angewiesen, von Februar 1997 bis Juni 2000 regelmässig einen Geldbetrag an einen unbekannten Kurier zu bezahlen, welcher sich mittels eines bestimmten Geldscheins ausgewiesen habe (Fn. 797 bis 799).
 
Seine Überschussanteile habe S.________ teilweise auf Bankkonten einbezahlt (z.B. Konten Nr. 12'211 bei der Bank u.________ in Basel, Nr. 1042663 bei der Bank v.________ Lugano lautend auf die Gesellschaft w.________ und auf das Konto Nr. 9776 "Titan" bei der Gesellschaft x.________ mit der Referenz "Speziale Bachmann") oder auf liechtensteinische Gesellschaften überwiesen (z.B. an die Stiftung y.________, die Stiftung z.________ und die Stiftung aa.________, die Stiftung DF.________ seiner Lebenspartnerin). Bis zum 30. Juni 1999 habe er über 10 Mio. US-Dollar auf diese Gesellschaften transferiert.
 
Zur Verschleierung seiner Geschäfte habe er Decknamen (z.B. Kontenbezeichnung beim Beschwerdegegner R.________: "c.________", "Masa", "Pasa", "Branko", "S.________", "k.________", "ad.________") und verschiedene Gesellschaften (j.________, ab.________, ac.________, l.________, ad.________, c.________, ae.________, k.________, af.________, ag.________, ah.________ und ai.________) benutzt oder Gelder an die Gesellschaften ag.________, ah.________, ai.________, i.________ bzw. die Stiftungen y.________, aa.________, z.________ und die DF.________ überwiesen.
 
2.3.5 Mit dem Sachverhalt, welcher den Beschwerdegegnern X.________, Y.________ und Z.________ zur Last gelegt wird, befasst sich die Vorinstanz ebenfalls nicht ausführlich. Ihnen wird (im Sinne einer beispielhaften, nicht vollständigen Aufzählung) vorgeworfen, sie hätten sich gemeinschaftlich als Inhaber (X.________, vgl. Fn. 1234) bzw. als angestellte Mitarbeiter der Gesellschaft DN.________ und der Gesellschaft aj.________ in Delsberg (Y.________ und Z.________) und der Gesellschaft ak.________ in Andorra (Y.________) am internationalen illegalen Zigarettenhandel beteiligt. Sie hätten für Clans der SCU und Camorra Zigaretten auf dem internationalen Graumarkt eingekauft, diese nach Montenegro transportieren lassen und dort den ansässigen Mafia-Clans zum Verlad auf Schnellboote und zum Transport nach Italien zur Verfügung gestellt. Die Anklage zeigt in mehreren Übersichten die von angeblichen Vertretern krimineller Organisationen (z.B. BA.________, F.________, CA.________, I.________, H1.________, IB.________ handelnd für den Clan EA.________, G2.________, D2.________ und D5.________, FA.________, V.________) gekauften Zigarettenmengen, den Kaufpreis sowie die verwendeten Alias-Namen auf (vgl. Anklageschrift S. 124 bis 128). Sie dokumentiert die zu deren Gunsten erstellten Freistellungsaufträge von April 1996 bis Ende 1997 in einem separaten Beilagenordner (Fn 1007; Fn 1201 bis 1210, Fn 1214 bis 1222) und weist auf die Finanzflüsse sowie einzelne Zigarettenlieferungen hin (vgl. etwa Fn 1014 bis 1034 zu den Rechnungen, Kontoauszügen, Kontenblätter, "Acquisto"-Belegen der Gesellschaft a.________ bzw. beim Beschwerdegegner R.________ geführten Konten; Fn 1042 bis 1059 zu Belegen betreffend den Zahlungsverkehr, welcher bei GA.________ abgewickelt wurde; Beispiel Zigarettenlieferung über die Gesellschaft DAC.________: Anklage S. 136 bzw. Fn 1061 bis 1066; Ablauf der Lieferung vom 31. Januar 1995 unter Beteiligung der Beschwerdegegnerin Z.________: Anklage S. 137 bzw. Fn. 1069 bis 1082; Finanzfluss bei GA.________ durch Zahlungsaufträge "sig. Manolo/Manol" für den Zeitraum Juli/August 1996: Anklage S. 138 ff. bzw. Fn. 1085 bis 1104). Die Lagerbewegungen seien in der teilweise sichergestellten Lagerbuchhaltung ersichtlich (Anklage S. 154 bzw. Fn 1223 bis 1226).
 
Die Beschwerdegegner Y.________ und Z.________ hätten unter dem Namen diverser Sitzgesellschaften im Auftag des Beschwerdegegners X.________ praktisch die ganze Faxkorrespondenz geführt, welche sie auf seine Anweisung hin mit seinem Pseudonym "Manolo" oder in eigenem Namen bzw. im Namen der verschiedenen Gesellschaften gezeichnet hätten. Nur vereinzelt habe der Beschwerdegegner X.________ selbst unterzeichnet (vgl. Fn 1105).
 
Zur Verschleierung ihrer Aktivitäten hätten sie zahlreiche Gesellschaften eingesetzt, so die Gesellschaften DAC.________, al.________, am.________, an.________, ao.________, ap.________, aq.________, ar.________, as.________, at.________, au.________, av.________, aw.________, ax.________, ay.________, az.________, ba.________ (vgl. Anklage S. 117 f.), DN.________, ak.________, aj.________, bb.________, bc.________, bd.________ (Anklageschrift S. 141 f.) und die Gesellschaft DQ.________ (Anklageschrift S. 144). Zum gleichen Zweck hätten sie Dutzende Festnetz- und Mobiltelefone verwendet (vgl. Fn 1114). Der Beschwerdegegner Y.________ habe in den Buchhaltungen der Verwaltungsfirmen interne Vorgänge buchhalterisch erfasst (Anklageschrift S. 143 bzw. Fn. 1117 bis 1127). Sowohl die Beschwerdegegnerin Z.________ als auch der Beschwerdegegner Y.________ seien Ansprechpartner der Gesellschaft DAC.________ gewesen bzw. hätten Zahlungsaufträge erteilt (Fn. 1130 und 1131). Sie hätten, wie der Beschwerdegegner X.________, unwahre Fracht-, Transport- und Zollpapiere erstellt, um die Nachvollziehbarkeit der Warenlieferungen zu erschweren (z.B. Anklage S. 148 f. bzw. Fn 1162 bis 1173: zwei Transporte von 1242 bzw. 1074 Kartons Zigaretten von Buchs über Skopie nach Zelenika, verrechnet an H1.________, freigestellt an G2.________, Rechnung vom 19. Mai 1995, Freistellung am 1. Juni 1995). Es sei auch Ware gegen das Vorweisen eines bestimmten Geldscheins freigestellt worden (Fn 1199).
 
Der Beschwerdegegner Y.________ habe die illegalen Gewinne bei den Gesellschaft DP.________, der Gesellschaft DS.________ und der Gesellschaft DN.________ bzw. in Wertschriften und Liegenschaften angelegt (Fn 1268 bis 1270). Spätestens nach seiner Kenntnis Ende September 1995 vom Zollstrafverfahren sowie den Hausdurchsuchungen und Kontenbeschlagnahmungen gegen die Gesellschaft DAC.________ und aufgrund der unüblichen Besorgung der Geschäftsaktivitäten - von welchen auch die Beschwerdegegnerin Z.________ gewusst habe - habe er von den kriminellen Aktivitäten gewusst. Die Beschwerdegegnerin Z.________ habe bereits kurz nach ihrer Anstellung Kenntnis vom Zigarettenschmuggel auf Schnellbooten zwischen Montenegro und Italien gehabt. Zudem sei ihr die Ermordung H1.________s bekannt gewesen. Sie habe die Geschäfte unter dem Pseudonym "Maria" geführt und sei für die Organisation von Transporten nach Montenegro, die Lagerbuchhaltung und die Freistellung der eingelagerten Zigaretten an italienische Kunden und die Kontoauszüge zuständig gewesen (Fn 1275 mit Hinweis auf ein Organigramm). Im Auftrag von Q.________ habe sie Geschäftsunterlagen vernichtet.
 
2.3.6 Die Vorinstanz äussert sich nicht im Einzelnen zu den Sachverhaltselementen, welche die Anklageschrift in Bezug auf den Beschwerdegegner T.________ auflistet.
 
Die Beschwerdeführerin legt dem Beschwerdegegner T.________ beispielsweise zur Last, er habe mit unversteuerten Zigaretten gehandelt (im Sinne einer beispielhaften, unvollständigen Aufzählung: vgl. Anklageschrift S. 172 bis 174, Transporte vom 2. Januar 1995, vom 21. Januar 1995, vom 17. Februar 1995, vom 4./12. Mai 1995, vom 8./12. Mai 1995, von Anfang September 1995, vom 14. September 1995), wobei jeweils mehrere Zoll- und Frachtpapiere ausgestellt worden seien (Anklageschrift S. 172).
 
Nach der Kaufpreiszahlung habe er die unversteuerten Zigaretten freigestellt, worauf die kriminellen Organisationen diese auf Boote geladen und nach Italien verschifft hätten (z.B. am 7. Mai und am 2. August 1995 auf das Boot Valentina des Clans EA.________, am 3. bzw. 31. Juli 1995 auf das Boot Vittoria von HA1.________ und IA1.________, am 6. September 1995 auf das Boot Chiava Bello von JA.________, am 2. September 1997 auf das Boot Vittoria 2 von HA1.________ und IA1.________, am 22. Februar 1998 auf die Libague zugunsten des Clans KA.________, am 26. Juni 2000 auf das Boot Carmela von HA1.________ und IA1.________, am 18. August 1997 auf das Boot Luigi des Clans D.________, am 29. November 2000 auf das Boot von LA.________, vgl. auch Fn 1413 bis 1418; Anklageschrift S. 160 bzw. Fn. 1281 und 1282 zu Faxnachrichten über den Verlad von Zigaretten auf Schnellboote). Bei Nichtbezahlung des Kaufpreises habe er die Boote im Hafen blockieren lassen (Fn 1286). Er habe durch seine Firmen be.________ bzw. Gesellschaft bf.________ über eigene Schnellboote verfügt (mit den Namen "Sirio", "Christian", "Diana" und "Christal"). Für den Zigarettentransit durch Montenegro habe er eine Unterlizenz genutzt, welche der Beschwerdegegner S.________ an MA.________ vergeben habe (vgl. Abrechnung vom 2. Februar 1997 bis am 24. Dezember 1997 Fn 1295).
 
Der Beschwerdegegner T.________ habe z.B. D3.________, F.________, LA.________, NA.________, den Clan von JA.________, OA1.________ und OA2.________, PA.________ und QA.________ mit Zigaretten beliefert (vgl. Anklage S. 162 f. Fn 1300 bis 1309; vgl. Lagerbuchhaltung Fn 1398). Weiter seien Warenausgänge an G1.________ und G2.________, D2.________ und D5.________, E.________, RA.________, HA2.________, L.________ und den Beschwerdegegner V.________ zu verzeichnen (Anklageschrift S. 176).
 
Er habe im Geschäftsverkehr Decknamen (wie "Filipo", "T.________" für sich oder "Mirella" bzw. "Mir" für seine Mitarbeiterin SA.________) verwendet. Zur Verschleierung seiner Geschäfte sei er mit diversen Vertriebs- und Verkaufsgesellschaften in Erscheinung getreten (z.B. die Gesellschaften bg.________, be.________, bh.________, bi.________, bj.________, bk.________, bl.________, bm.________, bf.________, bn.________, bo.________, bq.________, br.________, bs.________, bt.________, bu.________, vgl. Anklageschrift S. 171). Über ebensolche Firmen habe er seine Zigaretten auf dem Graumarkt eingekauft (vgl. Anklageschrift S. 172).
 
Die Beschwerdeführerin erstellte eine Übersicht über die vom Beschwerdegegner T.________ gehandelten Mengen an Zigaretten (Anklageschrift S. 164). Sie zeigt auch den Geldfluss auf, bzw. von wem der Beschwerdegegner T.________ Geld auf welche Konten erhielt (z.B. Konten "il Sole", "bv.________", "T", "bo.________", "Sissi", "Ferzan", "T.________" und "FY", Anklage S. 165 bis 170; gesplittete Überweisung über DM 724'500.-- an die Gesellschaft DV.________ betr. das Geschäft vom 7. September 1994 Anklage S. 169 f.).
 
2.3.7 Auch die dem Beschwerdegegner U.________ zur Last gelegten Handlungen prüft die Vorinstanz nicht. Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner U.________ z.B. vor, er habe ab dem 1. Januar 1995 für die Gesellschaft bx.________ gearbeitet. Anfänglich sei er Mitarbeiter von TA.________ gewesen. Im Jahr 1999 sei er als Teilhaber eingestiegen (vgl. Anklage S. 183 bzw. Fn 1473). Er habe mit unversteuerten Zigaretten gehandelt, sie gekauft, transportiert, an Exponenten krimineller Organisationen verkauft, Schnellboote der Schmuggler mit Treibstoff versorgt (vgl. Benzinkaufvertrag Fn 1455, 1456), die Abfertigung der Zigaretten und den Verlad auf die Schnellboote organisiert (z.B. Freistellungsaufträge Fn 1446, Fn 1546 bis 1551) und sich den Kaufpreis in bar bzw. auf Konten beim Beschwerdegegner R.________ oder der Geldwechselstube Gesellschaft by.________ von UA.________ zahlen lassen. Mitte 1996 habe er vom Beschwerdegegner S.________ eine Unterlizenz erhalten (Anklageschrift S. 183). Zur Verschleierung seiner Aktivitäten habe er den Decknamen "Raimond" benutzt (Fn 1447) und verschiedene Firmen gegründet (z.B. Gesellschaft DX.________, Gesellschaft bz.________, Gesellschaft ca.________, Gesellschaft cb.________, Gesellschaft cc.________, Gesellschaft cd.________, Gesellschaft ce.________).
 
Seine Handelspartner seien etwa F.________, I.________, RA.________, der Beschwerdegegner V.________, G2.________, D2.________, E.________ gewesen (S. 184 Fn. 1479 bis 1482). Bei Vertragsabschluss seien die verkaufte Menge Zigaretten und der Betrag festgehalten worden (Fn. 1483). Der Verkauf sei über verschiedene, dazwischengeschaltete Gesellschaften abgewickelt worden (Gesellschaften DX.________, bz.________, cf.________, cg.________, ch.________, Gesellschaft ci.________, welche I.________, dem Beschwerdegegner V.________, G2.________ und D2.________ gehören, vgl. Anklageschrift S. 182 und 193 bzw. Fn 1463 bis 1466). Der Beschwerdegegner U.________ habe trotz Anhaltspunkten, aufgrund welchen er hätte Verdacht schöpfen müssen (z.B. die Sperrung von F.________s Konten am 20. März 1995 Anklageschrift S. 180; die Hausdurchsuchungen im Tessin bei der Gesellschaft bx.________ am 21. September 1995 mit Beschlagnahmungen von Unterlagen; die Polizeiaktion März bis Mai 2000 S. 183 Anklage), Zigarettenhandel mit Exponenten krimineller Organisationen betrieben, so etwa mit F.________ (vgl. Anklage S. 183 bzw. Fn 1470 und 1472, Fn. 1489 bis 1491).
 
Die Beschwerdeführerin erstellte Übersichten zur verkauften Menge Zigaretten (Tabellen S. 185 bis 189 der Anklageschrift) und weist zur Ermittlung der Geschäftskunden auf handschriftliche bzw. elektronische Listen (vgl. Anklage S. 194, Fn. 1554 und 1555) sowie die Lagerbuchhaltung der Gesellschaft p.________ für die Firmen ce.________, Gesellschaft bz.________ und Gesellschaft cd.________ hin (Anklage S. 194, Fn. 1557 bis 1562). Sie legt zudem den Geldfluss dar (Barzahlung im Büro des Beschwerdegegners U.________, Einzahlung auf Bankkonten der Gesellschaft DX.________, vgl. Fn 1515 zu den Zahlungseingängen; Einzahlungen auf das Konto "bz.________" bei der Gesellschaft by.________ Fn. 1527 und 1528 oder auf die Konten "bx.________", "cg.________", "cj.________" und "ca.________" bei der Gesellschaft a.________; Fn. 1521 bis 1526 bzw. Anklage S. 190 f.). Alle diese Anhaltspunkte finden im vorinstanzlichen Urteil keine Erwähnung. Die Vorinstanz würdigt die angeführten Beweisunterlagen nicht und lässt offen, ob der angeklagte Sachverhalt zutrifft oder nicht.
 
2.3.8 Die Vorinstanz unterzieht auch die dem Beschwerdegegner V.________ vorgeworfenen Handlungen keiner Prüfung. Es fehlt an einer Beweiswürdigung für die nachfolgend beispielhaft genannten Indizien, welche die Beschwerdeführerin als Beweismittel für den von ihr geschilderten Sachverhalt nennt.
 
Die Anklage umschreibt z.B. anhand von Aussagen im Zigarettenhandel involvierter Personen, wie der Beschwerdegegner V.________ im Jahr 1994 im Zigarettenschmuggel und -handel aufgestiegen ist und die Funktion eines Grossisten auf dem Zigarettenschwarzmarkt in Neapel übernahm (vgl. Anklageschrift S. 194 f. bzw. Fn. 1565 bis 1570; der Inhalt der Anklage wird beispielhaft und ohne Anspruch auf Vollständigkeit aufgeführt). Sie führt aus, wie B.________ den Beschwerdegegner V.________ dazu brachte, die Gebühr zu bezahlen; wie die Zahlungen abgewickelt wurden und dass diese bezweckten, nicht von der Sacra Corona Unita und anderen Grossisten in Apulien belästigt zu werden (Anklage S. 195 f.). Sie wirft dem Beschwerdegegner V.________ gestützt auf seine Aussagen (vgl. Fn. 1577 und 1578) vor, seine monatlichen Zahlungen hätten zwischen 70 und 150 Mio. Lire betragen. Durch die Zahlung der Gewinnbeteiligung habe sich der Beschwerdegegner V.________ in das camorristische System eingegliedert. Die Anklageschrift legt weiter dar, wie und wo der Kauf der Zigaretten bzw. die Zahlungsmodalitäten abgewickelt wurden (vgl. Anklageschrift S. 196 f., persönliche Vorsprache bei den Beschwerdegegnern U.________, T.________ und X.________/Q.________, Preisverhandlung, Telefon Verkäufer an Beschwerdegegner R.________, Übergabe Telefonhörer an Beschwerdegegner V.________ zur Anweisung der Bezahlung des Kaufpreises via das Konto "Renato", Anweisung an Vertrauensmann DZ.________ in Montenegro zum Verlad der Zigaretten auf Boote), die Zigaretten transportiert und an Kleinhändler verkauft wurden (Anklageschrift S. 198: Verlad auf kleinere Lastwagen in Neapel, Verkauf in Mengen von 5 bis 15 Mastercases, Lieferung in die Quartiere Casoria, Capo di Lino, Secondigliano und San Pietro) und diese die Ware bezahlten (Anklage S. 198 und S. 202 Bezahlung des Kaufpreises einige Tage nach der Lieferung, bei grosser Nachfrage auf dem Markt sofort, Entgegennahme des Geldes in Plastiksäcken oder Schuhschachteln), wie der Kaufpreis an den Mitangeklagten R.________ übermittelt wurde (Anklageschrift S. 203, Bargeld in Zeitungspapier eingewickelt, mit Klebeband verklebt und durch Kurier transportiert) und die dortige Umbuchung erfolgte (Anklage S. 198, 202 ff., Konto "Renato" und "Stefi").
 
Ab der zweiten Hälfte des Jahres 1999 sei der Zigarettenkauf praktisch ausschliesslich bei den Mitangeklagten X.________ und Q.________ erfolgt. Der Beschwerdegegner V.________ habe dem Mitangeklagten R.________ einen mündlichen Dauerauftrag für die Überweisungen auf das Konto der Mitangeklagten X.________ und Q.________ zur Bezahlung der Lieferantenrechnungen erteilt. Er habe über Kontakte zu diversen Mitgliedern der Camorra und SCU verfügt (so etwa G2.________, G1.________, D2.________ und D5.________, HA1.________ und HA2.________, IA2.________ und IA1.________, VA1.________, Anklage S. 199 bzw. Fn. 1600 bis 1605; dem Clan EA.________, dem Clan KA.________ und dem Clan H.________ vgl. Anklageschrift S. 200 f.). In den Jahren 1990 bis 1997 habe er z.B. mit den Booten des Clans EA.________ (SCU) Zigaretten transportiert und diesem Clan eine Schutzgebühr bezahlt (Anklage S. 200 f.). Er habe auf den vom Mitangeklagten R.________ geführten Konten von August 1996 bis März 2000 einen Umsatz von 245 Mio. US-Dollar erzielt, was eine Anzahl von 662'162 verkauften Mastercases bzw. einen Nettogewinn von 7'158'508.10 US-Dollar ergebe (Anklage S. 199 ff.). Zur Verschleierung seiner Aktivitäten habe er Decknamen wie "Renato", "Pierino l'infirmiere" oder "Bibi-Renato" verwendet (Anklage S. 204 Fn. 1645 bis 1647).
 
2.4 Die Vorinstanz setzt sich weder mit dem in der Anklage genannten Sachverhalt und den dortigen detaillierten Hinweisen auf einzelne Aktivitäten der Beschwerdegegner (z.B. zu den Handelspartnern, deren Zugehörigkeit zu kriminellen Organisationen, den zahlreichen Offshorefirmen, Decknamen, den unüblichen Geldanlagen und Finanztransaktionen bei Geldwechselstuben, den Freistellungsaufträgen und dem Verlad von Zigaretten auf Boote, vgl. E. 2.3) noch mit den in der Anklage genannten Indizien und Aktenstellen, den Zeugenaussagen und deren Glaubhaftigkeit auseinander. Sie prüft auch, von wenigen Ausnahmen abgesehen (z.B. zu prozessualen Anträgen, angefochtenes Urteil S. 29 bis 44), keine allfälligen von der Verteidigung erhobenen Einwendungen (z.B. gegen die zahlreichen Beweismittel). Eine umfassende, nachvollziehbare Beweiswürdigung bleibt aus. Überdies ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen, weshalb die Vorinstanz den objektiven und subjektiven Tatbestand (mit Ausnahme des subjektiven Tatbestands der Beschwerdegegner W.________ und V.________) für alle Angeklagten miteinander behandelt, obschon diesen unterschiedliche Handlungen vorgeworfen werden. Soweit sie sich mit den einzelnen Angeklagten auseinandersetzt (vgl. z.B. angefochtenes Urteil S. 50 f.), macht sie dies lediglich in summarischer Weise. Teilweise beschränkt sie sich auf eine auszugsweise Wiederholung des angeklagten Sachverhalts (so etwa auf S. 54 ff. und S. S. 64 ff. des angefochtenen Urteils).
 
Die allgemeinen Feststellungen zu den süditalienischen kriminellen Organisationen und deren Beteiligung am Zigarettenhandel (z.B. angefochtenes Urteil S. 52 f. zur generellen Beteiligung von SCU und Camorra, ihren Clans und Schmugglerfamilien im Zigarettenhandel; angefochtenes Urteil S. 57 ff. zur privaten Geschäftstätigkeit im Zigarettenhandel von nicht näher bezeichneten Angehörigen krimineller Organisationen) genügen den inhaltlichen Anforderungen von Art. 69 aBStP und Art. 29 Abs. 2 BV nicht. Das vorinstanzliche Urteil erlaubt es mangels eines für jeden Angeklagten erstellten Sachverhalts nicht, die korrekte Anwendung von Bundesrecht (z.B. Art. 260ter StGB, Art. 305bis StGB und Art. 70 ff. StGB) zu überprüfen. Die Beweiswürdigung ist unvollständig, einseitig und willkürlich nach Art. 9 BV. Die Vorinstanz verletzt die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 169 aBStP, wonach sie (nur) den angeklagten Sachverhalt zu beurteilen hat. Das angefochtene Urteil ist, soweit es von der Beschwerdeführerin angefochten wird, aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
3.
 
3.1
 
3.1.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt willkürlich fest. Die Abnehmer der Zigaretten, welche Mitglieder der kriminellen Organisationen Camorra oder SCU seien (so etwa F.________, A.________, H1.________, WA.________, XA.________, die Gebrüder YA.________, OA1.________, CA.________, I.________, die Gebrüder EA.________, LA.________, JA.________, PA.________, RA.________ und D3.________), hätten den Zigarettenschmuggel nicht auf eigene Rechnung und eigenes Risiko, sondern für die Organisationen selbst betrieben. Dies ergebe sich aus den rechtskräftigen italienischen Urteilen gegen F.________, CA.________ und die Gebrüder EA.________. Insbesondere sei aus dem italienischen Urteil, auf welches in der Anklageschrift verwiesen werde, ersichtlich, dass die Führung der SCU F.________ angewiesen habe, für sie im Zigarettenschmuggel tätig zu sein (Beschwerde S. 20 ff.).
 
Willkürlich sei auch die Feststellung in Ziff. 2.3.6 des angefochtenen Urteils, die kriminellen Organisationen hätten den Zigarettenschmuggel nicht systematisch kontrolliert, in diesem Geschäft nicht operativ mitgewirkt und keine direkten Gewinne aus dem Zigarettenhandel erzielt. AB.________ habe ausgesagt, B.________ habe alle Neapolitaner gezwungen, die Ware nur bei ihm zu kaufen. Der Verlad von Zigaretten für den Transport nach Apulien und Süditalien sowie der Zigarettenmarkt in Neapel seien nach Aussage von VA1.________ von einigen Clans (Clan VA.________, Clan BB.________, Clan CB.________, Clan JB.________, Clan EB.________ und Clan FB.________) kontrolliert worden. Jeder dieser Clans stelle eine kriminelle Organisation dar. Nach den Aussagen von WA.________ habe A.________ zusammen mit "H1.________" den ganzen Zigarettenschmuggel über Brindisi geleitet und das Kommando über alles, wie Erpressung und Schmuggel, gehabt. B.________ sei gemäss VA1.________ trotz guter Kontakte zur Alleanza di Secondigliano zur Seite geschoben worden, als er versucht habe, den Schmuggel von Montenegro autonom zu organisieren. Die Vorinstanz befasse sich unter Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht mit diesen Aussagen. Bei richtiger Würdigung der entsprechenden Aussagen gelange man zwingend zum Schluss, die kriminellen Organisationen seien auch operativ im Zigarettengeschäft tätig gewesen (Beschwerde S. 25 ff.).
 
3.1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Feststellungen zum Sachverhalt prüft es nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG). Es hat die Voraussetzungen an die Begründungspflicht einer Willkürrüge und wann Willkür vorliegt, bereits mehrfach dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 132 I 175 E. 1.2 S. 177; je mit Hinweisen).
 
Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV ist die Begründungspflicht. Die Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dazu dienen, dass der Betroffene die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen hat. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277 mit Hinweisen).
 
3.1.3 Die Vorinstanz erwägt unter Hinweis auf die Aussagen der Auskunftsperson EA1.________, bei den Teilnehmern am Schwarzmarkt mit Zigaretten habe es sich nur teilweise um Mitglieder krimineller Organisationen gehandelt. So hätten etwa F.________, H1.________, die Gebrüder OA2.________ und OA1.________ einer kriminellen Organisation angehört. Hingegen seien G2.________ und E.________ nicht als Mitglieder einer solchen verurteilt worden. Sie seien schon seit Mitte 90er Jahre im Zigarettenhandel tätig gewesen, bevor die Camorra in dieses Geschäft eingestiegen sei. Die Camorra sei gestützt auf die Aussage des Zeugen GB.________ zu Beginn der 90er Jahre nicht in den Zigarettenhandel involviert gewesen. Die Auskunftspersonen WA.________, VA1.________, F.________ und HB.________ hätten angegeben, der Gewinn sei bei den Schmuggelfahrten unter der Crew aufgeteilt worden. Die kriminellen Organisationen hätten einzig eine Abgabe auf den umgesetzten Warenmengen erhoben, jedoch selbst kein Geld mit dem Handel verdient. Mitglieder der SCU hätten trotz ihrer Mitgliedschaft eine Abgabe an diese Organisation auf den von ihnen gehandelten Zigaretten bezahlen müssen. Die Unterlizenznehmer hätten bei dem über Montenegro abgewickelten Geschäft ihre Ware über verschiedene Wege eingekauft, die Preise ausgehandelt, und die Geschäftspartner seien unabhängig von der Mitgliedschaft bei der Camorra bzw. SCU gleich behandelt worden. Sämtliche Abnehmer der Zigaretten, welche Mitglieder der Camorra und SCU gewesen seien, hätten auf eigene Rechnung und eigenes Risiko gehandelt (angefochtenes Urteil S. 56 ff.).
 
3.1.4 Nach Art. 260ter Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern (Abs. 1), bzw. wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt (Abs. 2). Der Begriff der Verbrechensorganisation setzt eine strukturierte Gruppe von mindestens drei, im Allgemeinen mehr, Personen voraus, die mit dem Ziel geschaffen wurde, unabhängig von einer Änderung ihrer Zusammensetzung dauerhaft zu bestehen, und die sich namentlich durch die Unterwerfung ihrer Mitglieder unter Anweisungen, durch systematische Arbeitsteilung, durch Intransparenz und durch in allen Stadien ihrer verbrecherischen Tätigkeit vorherrschende Professionalität auszeichnet. Im Weiteren gehört zum Begriff der kriminellen Organisation die Geheimhaltung von Aufbau und Struktur. Eine im Allgemeinen mit jeglichem strafbaren Verhalten verbundene Verschwiegenheit genügt nicht. Erforderlich ist eine qualifizierte und systematische Verheimlichung, die sich nicht notwendig auf das Bestehen der Organisation selbst, wohl aber auf deren interne Struktur sowie den Kreis ihrer Mitglieder und Helfer erstrecken muss. Zudem muss die Organisation den Zweck verfolgen, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich durch verbrecherische Mittel Einkünfte zu verschaffen. Die Bereicherung durch verbrecherische Mittel setzt das Bestreben der Organisation voraus, sich durch die Begehung von Verbrechen, namentlich von Verbrechen gegen das Vermögen und von als Verbrechen erfassten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, rechtswidrige Vermögensvorteile zu verschaffen (BGE 132 IV 132 E. 4.1 S. 133 ff.; 129 IV 271 E. 2.3.1 S. 273 f.; je mit Hinweisen).
 
Kriminelle Organisationen müssen keineswegs ausschliesslich, sondern bloss im Wesentlichen die Verbrechensbegehung betreffen. So zeichnet sich beispielsweise die Mafia dadurch aus, dass sie in nicht unerheblichem Umfang auch legale Geschäfte betreibt. Erfasst werden auch Organisationen, welche die entsprechende Zweckverfolgung erst im Laufe der Zeit aufgenommen haben (vgl. Botschaft vom 30. Juni 1993 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes BBl 1993 III Ziff. 212.1 297 ff.).
 
Als Beteiligte im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB gelten alle Personen, welche funktionell in die kriminelle Organisation eingegliedert sind und im Hinblick auf deren verbrecherische Zweckverfolgung Aktivitäten entfalten. Diese Aktivitäten brauchen (für sich allein) nicht notwendigerweise illegal zu sein bzw. konkrete Straftatbestände zu erfüllen. Es genügen namentlich auch logistische Vorkehren, die dem Organisationszweck unmittelbar dienen (wie z.B. Auskundschaften, Planen oder Bereitstellen der operativen Mittel, insbesondere Beschaffen von Fahrzeugen, Kommunikationsmitteln oder Finanzdienstleistungen usw.). Die Beteiligung setzt auch keine massgebliche Funktion innerhalb der Organisation voraus. Sie kann informeller Natur sein oder auch geheimgehalten werden.
 
Die Tatvariante der Unterstützung im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB kommt bei Personen in Betracht, die nicht in die Organisationsstruktur integriert sind. Die Unterstützung verlangt einen bewussten Beitrag zur Förderung der verbrecherischen Aktivitäten der kriminellen Organisation. So können namentlich das blosse Liefern von Waffen an eine terroristische oder mafiaähnliche Organisation, das Verwalten von Vermögenswerten oder andere logistische Hilfeleistungen von Aussenstehenden unter den Tatbestand fallen.
 
Der subjektive Tatbestand von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB verlangt jedoch, dass der Unterstützende weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass sein Beitrag der verbrecherischen Zweckverfolgung der kriminellen Organisation dienen könnte. Blosse Sympathisanten oder "Bewunderer" von terroristischen oder mafiaähnlichen Vereinigungen fallen demgegenüber schon objektiv nicht unter den Organisationstatbestand (BGE 132 IV 132 E. 4.1 S. 133 ff.; 129 IV 271 E. 2.3.1 S. 273 f.; je mit Hinweisen).
 
3.1.5 Bei der Camorra und der SCU handelt es sich nach den unangefochtenen vorinstanzlichen Feststellungen um kriminelle Organisationen im Sinne von Art. 260ter StGB. Die Unterscheidung zwischen den im Namen dieser Organisationen vollzogenen sowie den privaten Geschäften ihrer Mitglieder ist heikel, insbesondere im Schmuggel und Verkauf unversteuerter Zigaretten, wo hohe Gewinne anfallen und es sich um Geschäfte handelt, welche gegen Zollgesetzgebungsvorschriften verstossen. Die genannten kriminellen Organisationen sind gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen zumindest durch Erhebung von Schutzgeldern in den Zigarettenhandel verwickelt. Ihre Mitglieder haben Zigaretten geschmuggelt, verkauft und sind operativ im Zigarettenhandel tätig gewesen (vgl. angefochtenes Urteil S. 53, 57 f., 61). Solche Umstände bilden erhebliche Anhaltspunkte, dass die kriminellen Organisationen selbst aktiv in die Zigarettenhandelstätigkeit involviert gewesen waren, zumal sie nicht wie eine juristische Person im eigenen Namen auftreten, sondern typischerweise durch ihre Mitglieder handeln. Gerade aufgrund der hohen Gewinne im Zigarettenhandel und des vitalen Interesses der kriminellen Organisationen an Einnahmequellen bedarf es einer umfassenden Beweiswürdigung, in welcher gewichtige Beweismittel die augenfälligen Indizien auf eine Beteiligung der kriminellen Organisationen im Zigarettengeschäft umstossen. Die pauschale Feststellung der Vorinstanz, alle Mitglieder krimineller Organisationen hätten privat mit Zigaretten gehandelt, genügt den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht. Es fehlt eine differenzierte Betrachtung hinsichtlich der einzelnen Handelspartner der Beschwerdegegner. Es ist in Bezug auf die in der Anklageschrift genannten Personen einzeln abzuklären, ob sie kriminellen Organisationen angehört haben und welche Indizien für eine private Tätigkeit bzw. eine solche im Namen der kriminellen Organisation bestehen. Diese Indizien sind anschliessend zu würdigen.
 
Hinzu kommt, dass die Vorinstanz trotz des ausserordentlich grossen Aktenumfangs nur wenige Aussagen anzuführen vermag, welche für ihre Version sprechen. Insbesondere gibt sie Aussagen von VA1.________ undeutlich wieder. Dieser hat entgegen ihren Ausführungen nicht ausgesagt, die Clans seien nur an der Quote und nicht am Handel selbst interessiert gewesen. Vielmehr hat er erklärt, nach welchem System die Quote für die einzelnen Clans abgerechnet wurde (act. 910 0302). Die Vorinstanz setzt sich auch in diesem Punkt mit den zahlreichen, in der Anklage- und in der Beschwerdeschrift aufgeführten erheblichen Aussagen nicht auseinander (vgl. E. 2.). Sie verletzt ihre aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 169 Abs. 1 aBStP fliessenden Pflichten, die wesentlichen Aussagen in ihrer Urteilsbegründung gegeneinander abzuwägen und die Taten so zu beurteilen, wie sie in der Anklageschrift umschrieben sind.
 
3.2
 
3.2.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz berücksichtige nicht, dass die Zigarettenhändler ("Abnehmer") Gelder von kriminellen Organisationen in den Zigarettenhandel investiert hätten. Sie stelle in willkürlicher Weise fest, die Bargelder, welche beim Beschwerdegegner R.________ deponiert waren, stammten ausschliesslich aus dem Zigarettenhandel. Die kriminellen Organisationen hätten keine separaten Kassen für die einzelnen Delikte geführt. IA2.________, welcher der Camorra angehöre, habe ausgeführt, Einkünfte aus Schmuggel erzielt zu haben. Entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen sei der Clan IA.________ im Zigarettenhandel tätig gewesen und habe die Ware beim Beschwerdegegner T.________ sowie bei K.________ bezogen. Es sei davon auszugehen, dass sich die Schmuggelerlöse mit solchen aus gemeinrechtlichen Verbrechen der Camorra vermengt hätten. EA1.________ habe ausgesagt, sein Clan habe das erste Schmuggelboot für die Zigaretten aus Kokain- und Drogenhandel finanziert und ein "pizzo" für den Zigarettenhandel einkassiert. Sie hätten Waffen zusammen mit den Zigaretten geschmuggelt und damit ihren Clan bewaffnet. Auch WA.________ sei im Zigarettenschmuggel tätig gewesen. Er habe die Schutzgebühr eingefordert, nachdem H1.________ ermordet worden sei. Deshalb seien die vorinstanzlichen Erwägungen in Ziff. 2.1.6 und 2.2.9 des angefochtenen Urteils, wonach die beim Beschwerdegegner R.________ deponierten Bargelder ausschliesslich Erträge aus dem Zigarettenverkauf stammten, willkürlich. Die Vorinstanz verletze das rechtliche Gehör, indem sie sich mit den gegenteiligen Aussagen nicht auseinandersetze (Beschwerde S. 22 ff.).
 
3.2.2 Da die Vorinstanz die umstrittene private Beteiligung der Mitglieder krimineller Organisationen unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht hinreichend ausführlich darstellt (vgl. E. 3.1.), ist ihre Begründung, welche aus der privaten Handelstätigkeit den Schluss auf die private Herkunft der Gelder zieht (vgl. angefochtenes Urteil S. 47, 50 f., 103 f.), nicht stichhaltig. Sie geht auch hier auf die zahlreichen, von der Beschwerdeführerin zitierten Aussagen nicht ein und verletzt damit Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 169 Abs. 1 aBStP.
 
3.3
 
3.3.1 Die Beschwerdeführerin rügt (S. 27 ff.), die Vorinstanz stelle die Höhe des ab Sommer 1996 von den kriminellen Organisationen erzielten Gewinns mit 40 Milliarden Lire in willkürlicher Weise zu tief fest. Das organisierte Verbrechen habe eine doppelte Abgabe erhoben. Einerseits hätten die kriminellen Clans an der apulischen Küste eine Landegebühr von 10'000.-- Lire pro "Mastercase" (d.h. eine Kiste mit 10'000 Zigaretten) verlangt, andererseits hätten die herrschenden Familien in Apulien und Neapel mindestens in gleicher Höhe eine Schutzgebühr für sich selbst eingenommen. Die SCU und die camorristischen Clans hätten einen Gewinn von mindestens 80 Mia. Lire durch die erzwungenen Abgaben und weitere 200 Mio. US-Dollar durch Eigengewinne im Zigarettenhandel erwirtschaftet.
 
3.3.2 Es ist nicht ersichtlich, weshalb der insgesamt von den kriminellen Organisationen erzielte Gewinn für die Strafbarkeit bzw. die Strafzumessung der einzelnen Beschwerdegegner entscheidend sein sollte. Denn dieser kann den Beschwerdegegnern nur insoweit angelastet werden, als sie durch ihre strafbaren Handlungen dazu beigetragen haben. Die Beschwerdeführerin legt nicht hinreichend dar, weshalb die von ihr gerügte Sachverhaltsfeststellung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend wäre (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Auf ihre Rüge ist nicht einzutreten.
 
4.
 
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz verneine die Strafbarkeit der Beschwerdegegner gestützt auf den Tatbestand der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB unter Verletzung des Willkürverbots nach Art. 9 BV. Die Erwägung der Vorinstanz, die beim Beschwerdegegner 1 (R.________) reinvestierten Gelder stammten auch gemäss Anklage ausschliesslich aus dem Zigarettenhandel und nicht von kriminellen Organisationen (angefochtenes Urteil Ziff. 4.2.5), sei aktenwidrig.
 
4.2 Die Anklage geht davon aus, die im Zigarettenhandel von den kriminellen Organisationen entgegengenommenen und an den Beschwerdegegner 1 (R.________) übermittelten Gelder seien namentlich durch die Erpressung von Schutzgeldern generiert worden (Anklageschrift Ziffern 4.2.2.1; 4.3.2.1; 4.4.2.1; 4.6.2.1; 4.7.2.1; 4.8.2.1; 4.9.2.1 und 4.10.2.1). Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich als begründet. Die Angabe der Vorinstanz, die Anklage gehe von Geldern aus, die lediglich aus dem Zigarettenhandel herrührten, erweist sich als willkürlich (Art. 9 BV). Das angefochtene Urteil ist auch aus diesem Grund aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
5.
 
Infolge Gutheissung der Beschwerde erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Rügen zu den geltend gemachten Rechtsverletzungen von Art. 260ter StGB, Art. 305bis StGB sowie zur Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte nach Art. 70 ff. StGB.
 
6.
 
Die Beschwerdeführerin beantragt, die nach Art. 53 aBStP bestellten Sicherheiten seien bis zum Strafantritt, eventualiter bis zur Erledigung der Beschwerde, aufrecht zu erhalten. Da das angefochtene Urteil aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, wird die Vorinstanz beurteilen müssen, ob die Sicherheiten herauszugeben sind. Derzeit kann dieses Gesuch mangels einer materiellen Beurteilung der Sache nicht geprüft werden, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
 
7.
 
Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei festzustellen, dass das angefochtene Urteil teilweise in Rechtskraft erwachsen sei (Beschwerde S. 11 lit. C). Das BGG sieht die Feststellung der (teilweisen) Rechtskraft des angefochtenen Urteils nicht vor (vgl. Art. 78 ff. und Art. 95 ff. BGG zur Beschwerde in Strafsachen und den Beschwerdegründen). Auf das Begehren ist nicht einzutreten.
 
8.
 
8.1 Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem Endentscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte gegenstandslos. Ein Entscheid betreffend das Gesuch, das erstinstanzliche schriftliche Plädoyer bzw. die Replik der Beschwerdeführerin sei aus den Akten zu weisen, erübrigt sich, da zur Beurteilung der Beschwerde nicht darauf abgestellt wird.
 
8.2 Die Beschwerdegegner und Drittbetroffenen unterliegen mit ihren Anträgen alle zumindest teilweise. Angesichts der Vielfalt und Schwierigkeit des Sachverhalts rechtfertigt es sich, keine Gerichtskosten zu erheben, aber auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen, mit Ausnahme der Entschädigungen für die unentgeltlichen Rechtsvertreter (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG).
 
Die Gesuche der Beschwerdegegner S.________, U.________, W.________, V.________ und T.________ um unentgeltliche Rechtspflege sind gutzuheissen und ihre jeweiligen Rechtsvertreter sind als unentgeltliche Rechtsvertreter einzusetzen. Sie sind für ihre Aufwendungen aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen (Art. 64 BGG). Im Verfahren vor Bundesgericht werden Pauschalentschädigungen zugesprochen. Der Antrag des Beschwerdegegners W.________ auf Bezahlung einer Entschädigung bzw. einer Akontozahlung von Fr. 20'000.-- für seine anwaltlichen Bemühungen erweist sich als massiv übersetzt.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 8. Juli 2009 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
 
2.
 
2.1 Das Gesuch des Beschwerdegegners S.________ um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Für das bundesgerichtliche Verfahren wird ihm Rechtsanwalt Dr. Dino Degiorgi, Bern, als unentgeltlicher Anwalt beigegeben.
 
2.2 Das Gesuch des Beschwerdegegners U.________ um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Für das bundesgerichtliche Verfahren wird ihm Rechtsanwalt RAa.________, Lugano, als unentgeltlicher Anwalt beigegeben.
 
2.3 Das Gesuch des Beschwerdegegners W.________ um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Für das bundesgerichtliche Verfahren wird ihm Rechtsanwalt RAh.________, Bern, als unentgeltlicher Anwalt beigegeben.
 
2.4 Das Gesuch des Beschwerdegegners V.________ um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Für das bundesgerichtliche Verfahren wird ihm Rechtsanwalt RAg.________, Bern, als unentgeltlicher Anwalt beigegeben.
 
2.5 Das Gesuch des Beschwerdegegners T.________ um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Für das bundesgerichtliche Verfahren wird ihm Fürsprecher RAf.________, Bern, als unentgeltlicher Anwalt beigegeben.
 
3.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
4.
 
4.1 Dem Vertreter des Beschwerdegegners S.________, Rechtsanwalt Dr. Dino Degiorgi, Bern, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- ausgerichtet.
 
4.2 Dem Vertreter des Beschwerdegegners U.________, Rechtsanwalt RAa.________, Lugano, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- ausgerichtet.
 
4.3 Dem Vertreter des Beschwerdegegners W.________, Rechtsanwalt RAh.________, Bern, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- ausgerichtet.
 
4.4 Dem Vertreter des Beschwerdegegners V.________, Rechtsanwalt RAg.________, Bern, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- ausgerichtet.
 
4.5 Dem Vertreter des Beschwerdegegners T.________, Fürsprecher RAf.________, Bern, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- ausgerichtet.
 
4.6 Im Übrigen werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. Februar 2011
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Favre Koch
 
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