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Informationen zum Dokument  BGer 5A_130/2011  Materielle Begründung
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BGer 5A_130/2011 vom 22.02.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_130/2011
 
Urteil vom 22. Februar 2011
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Eidgenossenschaft,
 
vertreten durch das Schweizerische Bundesgericht,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Betreibungsamt Y.________.
 
Gegenstand
 
Lohnpfändung,
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. Februar 2011 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).
 
Nach Einsicht
 
in die (vom Obergericht zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitete und von diesem als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen den Entscheid vom 10. Februar 2011 des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine einmalige Lohnpfändung von Fr. 597.90 abgewiesen hat,
 
in Erwägung,
 
dass das Obergericht erwog, die angeblich fehlerhafte Zustellung des Zahlungsbefehls wäre nur bei Unkenntnis des Schuldners nichtig (BGE 120 III 114), davon könne jedoch keine Rede sein, habe doch der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag erhoben und sich im Rechtsöffnungsverfahren vernehmen lassen, was Kenntnis vom Zahlungsbefehl voraussetze, mit der definitiven Rechtsöffnung sei der Zahlungsbefehl rechtskräftig geworden, weshalb das Betreibungsamt die Pfändung habe vollziehen müssen, die einmalige Pfändung von Fr. 597.90 sei bei einem Gesamteinkommen von Fr. 3'300.-- (AHV-Rente Fr. 1'900.--, Pensionskassenrente Fr. 1'400.--) auch unter Berücksichtigung von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG nicht zu beanstanden,
 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
 
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 10. Februar 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. Februar 2011
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Hohl Füllemann
 
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