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Informationen zum Dokument  BGer 1F_4/2011  Materielle Begründung
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BGer 1F_4/2011 vom 18.02.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1F_4/2011
 
Urteil vom 18. Februar 2011
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Raselli, Merkli,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, Gesuchsteller,
 
gegen
 
Bundesamt für Migration, Sektion Einbürgerungen, Quellenweg 6, 3003 Bern,
 
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, Postfach, 3000 Bern 14.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_452/2010 vom 4. Januar 2011.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Mit Urteil vom 4. Januar 2011 ist das Bundesgericht auf eine von X.________ betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erhobene Beschwerde nicht eingetreten (Verfahren 1C_452/2010).
 
Mit Revisionsgesuch vom 8. Februar (Postaufgabe: 11. Februar) 2011 beantragt X.________ der Sache nach, das bundesgerichtliche Urteil vom 4. Januar 2011 sei aufzuheben.
 
2.
 
Die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier nach Art. 61 BGG in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich.
 
Der Gesuchsteller kritisiert das genannte bundesgerichtliche Urteil ganz allgemein. Er unterlässt es allerdings dabei, sich auf einen der gesetzlichen Revisionsgründe (Art. 121 ff. BGG) zu berufen, auf die er gemäss Schreiben vom 28. Januar 2011 hingewiesen worden ist. Was er in seinem Revisionsgesuch vorbringt, beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Kritik an der dem Urteil zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung. Solche Kritik ist jedoch im Revisionsverfahren nicht zu hören. Der Gesuchsteller wäre gehalten gewesen, in seiner Eingabe einen Revisionsgrund darzulegen, was er indes unterlassen hat. Auf sein Gesuch ist daher ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten. Weitere Eingaben in dieser Sache, insbesondere weitere Revisionsgesuche, werden in Zukunft ohne Antwort abgelegt.
 
3.
 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach wird erkannt:
 
1.
 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. Februar 2011
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Fonjallaz Bopp
 
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