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Informationen zum Dokument  BGer 1B_360/2010  Materielle Begründung
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BGer 1B_360/2010 vom 11.02.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_360/2010
 
Verfügung vom 11. Februar 2011
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________ AG,
 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Sonja Brunner,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach 1356, 6301 Zug.
 
Gegenstand
 
Aufhebung Kontosperre,
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 30. September 2010 des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, Strafrechtliche Kammer.
 
In Erwägung,
 
dass die X.________ AG ihre gegen das am 30. September 2010 ergangene Urteil der Strafrechtlichen Kammer der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug erhobene Beschwerde mit Eingabe vom 10. Februar 2011 zurückgezogen hat;
 
dass es sich rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;
 
wird verfügt:
 
1.
 
Die Beschwerde im Verfahren 1B_360/2010 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Strafrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. Februar 2011
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Fonjallaz Bopp
 
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