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Informationen zum Dokument  BGer 1B_36/2011  Materielle Begründung
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BGer 1B_36/2011 vom 08.02.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_36/2011
 
Urteil vom 8. Februar 2011
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Postfach, 8026 Zürich.
 
Gegenstand
 
Einstellung der Strafuntersuchung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 12. Januar 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
 
In Erwägung,
 
dass X.________ gegen den am 12. Januar 2011 betreffend Einstellung der Strafuntersuchung ergangenen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Eingabe vom 28. Januar (Postaufgabe: 31. Januar) 2011 Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt;
 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen;
 
dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Beschluss ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung bzw. der Beschluss im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
 
dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
 
dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
wird erkannt:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. Februar 2011
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Fonjallaz Bopp
 
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