VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1C_543/2010  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1C_543/2010 vom 03.02.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1C_543/2010
 
Verfügung vom 3. Februar 2011
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
1. Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
2. B.________,
 
3. C.________,
 
4. D.________,
 
Beschwerdeführer,
 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Donatsch,
 
gegen
 
Regierungsrat des Kantons Obwalden, 6060 Sarnen,
 
Kantonsrat des Kantons Obwalden, 6060 Sarnen,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcus Desax.
 
Gegenstand
 
Volksbegehren (Initiative) zur Änderung des kantonalen Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz,
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 28. Oktober 2010 des Kantonsrats Obwalden.
 
In Erwägung,
 
dass A.________, B.________, C.________ und D.________ mit Eingabe vom 29. November 2010 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss des Kantonsrats Obwalden vom 28. Oktober 2010 betreffend das Volksbegehren zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz ("Faire Krankenkassenprämienverbilligung") eingereicht haben;
 
dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Januar 2011 ihre Beschwerde vom 29. November 2010 zurückgezogen haben;
 
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;
 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass der Kantons- und der Regierungsrat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (Art. 68 Abs. 3 BGG);
 
verfügt der Präsident:
 
1.
 
Das Verfahren 1C_543/2010 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
 
4.
 
Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, dem Regierungsrat und dem Kantonsrat des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. Februar 2011
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Fonjallaz Pfäffli
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).