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Informationen zum Dokument  BGer 2C_754/2010  Materielle Begründung
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BGer 2C_754/2010 vom 01.02.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 1/2}
 
2C_754/2010
 
Urteil vom 1. Februar 2011
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Bundesrichter Karlen, Donzallaz,
 
Gerichtsschreiber Küng.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Husqvarna Schweiz AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Dr. Jürg Borer und/oder lic.iur. Michael Vlcek,
 
gegen
 
Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, 2503 Biel/Bienne.
 
Gegenstand
 
Nichtkonformität von Fernmeldeanlagen,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2010.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die Husqvarna Schweiz AG vertreibt als Tochtergesellschaft und offizielle Importeurin der schwedischen Husqvarna AB in der Schweiz einen automatischen Rasenmäher mit dem Modellnamen Automower. Dieser ist batteriebetrieben und mäht selbständig das ihm durch den Benutzer vorgegebene Rasenfeld. Zum Navigieren wird ein Begrenzungskabel um die zu mähende Rasenfläche gelegt.
 
Aufgrund einer Störmeldung betreffend Radioempfang auf der Langwelle (LW) untersuchte das Bundesamt für Kommunikation ein Muster eines Automower auf seine Konformität mit den schweizerischen Rechtsvorschriften. Nach einer eingehenden Untersuchung des Automower wurde dieser als nicht konform mit den schweizerischen Vorschriften erachtet.
 
Mit Verfügung vom 14. Juli 2009 stellte das Bundesamt für Kommunikation fest, der Automower entspreche nicht den geltenden Vorschriften und verbot das Anbieten und Inverkehrbringen der Rasenmäher Typ Automower; zudem wies es Husqvarna Schweiz AG an, seine Wiederverkäufer über die festgestellte Nichtkonformität und über die Anforderung zu informieren, dass der Automower nur mit geeignetem Tiefpassfilter verkauft werden dürfe; schliesslich ordnete es die Behebung der durch die bereits in Verkehr gebrachten Automower verursachten Störungen durch Husqvarna Schweiz AG an und behielt sich weitere Massnahmen vor, falls sich die Störungen mehren sollten.
 
Dagegen erhob die Husqvarna Schweiz AG Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses hiess die Beschwerde teilweise gut und passte die angefochtene Verfügung dahingehend an, dass es feststellte, dass die Rasenmäher, Typ Automower, Funkanlagen im Sinn des schweizerischen Fernmelderechts seien und die grundlegenden Anforderungen gemäss Art. 7 Abs. 3 der Verordnung vom 14. Juni 2002 über Fernmeldeanlagen (FAV; SR 784.101.2) erfüllen müssten; die Geräte dürften ab einem Jahr nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils nur noch angeboten oder in Verkehr gebracht werden, wenn neben den übrigen erforderlichen Konformitätsnachweisen auch die Konformität im Sinne von Art. 7 Abs. 3 FAV nachgewiesen sei; die Wiederverkäufer seien zu informieren, dass die Geräte nur noch mit geeignetem Tiefpassfilter verkauft werden dürften; dies gelte sinngemäss auch für die vor einem Jahr nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils hergestellten, sich aber noch nicht bei den Wiederverkäufern befindlichen Geräte.
 
B.
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten stellt die Husqvarna Schweiz AG dem Bundesgericht den Hauptantrag, das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2010 und die Verfügung des Bundesamtes für Kommunikation vom 14. Juli 2009 aufzuheben.
 
Das Bundesamt für Kommunikation beantragt, die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten sei. Zu bestätigen seien die Absätze 2 (Information der Wiederverkäufer über Verkauf nur mit Tiefpassfilter) und 3 (Behebung von Störungen durch bereits in Verkehr gebrachte Geräte) von Ziffer 2 seiner Verfügung.
 
Das Bundesverwaltungsgericht und das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
C.
 
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2010 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Der in Anwendung des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG; SR 784.10) und der gestützt darauf erlassenen Verordnung über Fernmeldeanlagen ergangene Entscheid der Vorinstanz kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 82 lit. a und 86 Abs. 1 lit. a BGG); eine Ausnahme nach Art. 83 lit. p BGG liegt nicht vor. Die Eintretensvoraussetzungen sind offensichtlich erfüllt.
 
1.2 Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, die erstinstanzliche Verfügung des Bundesamtes für Kommunikation aufzuheben, ist darauf nicht einzutreten (Art. 86 Abs. 1 BGG). Dieser Entscheid ist durch das Urteil der Vorinstanz ersetzt worden und gilt als inhaltlich mitangefochten (sog. Devolutiveffekt; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4).
 
1.3 Das Bundesamt für Kommunikation beantragt, Ziffer 2 lit. b und c des Dispositivs des angefochtenen Urteils aufzuheben und seine Verfügung (Ziff. 2 Abs. 2 und 3) zu bestätigen. Damit würde im Ergebnis die von der Vorinstanz vorgenommene zeitliche Ausdehnung des Weiterverkaufs von nicht konformen Geräten rückgängig gemacht. Da das Bundesamt für Kommunikation das Urteil der Vorinstanz nicht innert der Beschwerdefrist selber angefochten hat, ist dem Bundesgericht eine solche Änderung des Entscheides zu Ungunsten der Beschwerdeführerin (reformatio in peius) zufolge der Bindung an die Parteibegehren (Art. 107 Abs. 1 BGG) verwehrt (vgl. Urteil 8C_330/2008 vom 24. Oktober 2008 E. 4.5). Dasselbe gilt für die vom Bundesamt für Kommunikation verlangte Neubeurteilung von Kostenverteilung und Parteientschädigung (Dispositiv Ziffer 3 und 4 des angefochtenen Urteils).
 
2.
 
Vorliegend ist in erster Linie streitig, ob der Automower als Fernmelde- bzw. Funkanlage im Sinne des schweizerischen Fernmelderechts oder als elektrisches Gerät (wie Haushaltgeräte, Elektrowerkzeuge und ähnliche Geräte) im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV; SR 734.5) zu qualifizieren ist; Letztere gilt nicht für Geräte, deren elektromagnetische Verträglichkeit in anderen Erlassen geregelt ist.
 
Für den Automower hat die Beschwerdeführerin zwar unbestrittenermassen nachgewiesen, dass dieser die für elektrische Geräte geltenden grundlegenden Anforderungen (Art. 7 Abs. 1 FAV) erfüllt. Die Vorinstanz ist indessen zum Schluss gelangt, das Gerät müsse darüber hinaus auch die grundlegenden Anforderungen an Funkanlagen im Sinne von Art. 7 Abs. 3 FAV bzw. der Richtlinie 1995/5/EG (Norm EN 300 330-1) erfüllen, weil dessen Navigationssystem als Funkanlage zu qualifizieren sei.
 
3.
 
3.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, der Automower sei keine Funkanlage, weshalb die für Fernmeldeanlagen geltende Norm EN 300 330-1 auf diesen nicht anwendbar sei.
 
3.2 Fernmeldeanlagen sind Geräte, Leitungen oder Einrichtungen, die zur fernmeldetechnischen Übertragung von Informationen bestimmt sind oder benutzt werden (Art. 3 lit. d FMG). Fernmeldetechnische Übertragung ist elektrisches, magnetisches, optisches oder anderes elektromagnetisches Senden oder Empfangen von Informationen über Leitungen oder Funk (Art. 3 lit. c FMG). Informationen sind für Menschen, andere Lebewesen oder Maschinen bestimmte Zeichen, Signale, Schriftzeichen, Bilder, Laute und Darstellungen jeder anderen Art (Art. 3 lit. a FMG).
 
Auch nach der (in der Schweiz ebenfalls anwendbaren [vgl. Art. 31 Abs. 3 FMG, Art. 1 Abs. 2 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen, Anhang 1 Kapitel 7 Abschnitt I Ziff. 1; SR 0.946.526.81]) Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. L 91, S. 10, im Folgenden: R&TTE-Richtlinie [R&TTE = Radio and Telecommunications Terminal Equipment]) wird eine Funkanlage als Erzeugnis oder wesentliches Bauteil davon bezeichnet, das in dem für terrestrische/satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesenen Spektrum durch Ausstrahlung und/oder Empfang von Funkwellen kommunizieren kann (Art. 2 lit. c).
 
3.3 Funkanlagen müssen so hergestellt sein, dass sie das für terrestrische oder satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesene Spektrum und die Orbitressourcen effektiv nutzen, sodass keine funktechnischen Störungen auftreten (Art. 7 Abs. 3 FAV). Die technische Norm, bei deren Einhaltung vermutet wird, dass die grundlegenden Anforderungen an Fernmeldeanlagen erfüllt sind (Art. 31 Abs. 2 lit. a FMG), ist die europäisch harmonisierte Norm ETSI (European Telecommunications Institute) EN 300 330-1 über die elektromagnetische Verträglichkeit und Funkspektrumsangelegenheiten von Funkanlagen und induktiven Schleifensystemen mit geringer Reichweite im Frequenzbereich von 9 kHz bis 25 MHz bzw. 30 MHz (im Folgenden: EN 300 330-1). Von der Konformitätsbewertung ausgenommen sind gemäss Art. 16 lit. d FAV Funkanlagen, die auf Frequenzen unter 9 kHz und über 3000 GHz erstellt und betrieben werden.
 
3.4 Der Automower ist batteriebetrieben und mäht selbständig die durch ein eingegrabenes oder mit Ösen am Boden fixiertes Begrenzungskabel (Schleife) festgelegte Rasenfläche. Der zugleich als Ladegerät dienende Schleifengenerator sendet elektromagnetische Impulse (Steuersignale) durch das Begrenzungskabel, wodurch ein elektromagnetisches Feld erzeugt wird, an dem sich der Automower orientiert.
 
3.5 Anlässlich der technischen Untersuchung vom 26. März 2007 konnte das Bundesamt für Kommunikation von der rund 5 cm in der Erde vergrabenen Schleife ausgehende Frequenzen bzw. eine Störstrahlung von 10 kHz bis 20 kHz feststellen. Zu diesem Ergebnis ist es gekommen, indem es - im Gegensatz zum schwedischen Institut, welches eine Messung am Draht durchführte - die vorhandene Störstrahlung gemäss den Telekommunikationsnormen in der Luft gemessen hat.
 
Entsprechend der Zielsetzung der Fernmeldegesetzgebung, einen störungsfreien Fernmeldeverkehr sicherzustellen (Art. 1 Abs. 2 lit. b FMG), liegt es auf der Hand, dass für die Ermittlung von Störungen diejenige Messmethode anzuwenden ist, bei welcher die Störstrahlung auch tatsächlich aufgetreten ist und festgestellt werden kann. Bei eingeschalteter Arbeitsschleife war denn auch ein Radioempfang auf der Lang- und Mittelwellenfrequenz nicht mehr möglich.
 
Indem die Vorinstanz aufgrund dieser Feststellungen erkannt hat, das Navigationssystem des Automower sei zufolge des benutzten Frequenzbereiches über 9 kHz eine Fernmeldeanlage und falle nicht unter die Ausnahme von Art. 16 lit. d FAV, hat sie kein Bundesrecht verletzt. Auch Art. 2 lit. d R&TTE-Richtlinie erfasst als Fernmeldeanlagen nur Geräte, die Funkwellen bzw. elektromagnetische Wellen mit Frequenzen von 9 kHz bis 3'000 GHz verwenden.
 
Die von der Beschwerdeführerin dem entgegengehaltene Auffassung, es würden in dem in Frage stehenden elektromagnetischen Feld keine Informationen ausgetauscht, entbehrt der Grundlage. Denn die Fernmeldegesetzgebung legt den Inhalt der Signale in keiner Weise näher fest, weshalb es sich sowohl um sehr komplexe als auch um einfachste Signale wie 0 und 1 handeln kann. Zudem werden die von der Ladestation generierten elektrischen Impulse bzw. die dabei entstehenden magnetischen Felder vom Automower empfangen und als Richtungsangaben interpretiert, indem dieser nicht mehr als 27 cm über das Begrenzungskabel hinwegfährt, sondern vorher die Richtung ändert. Es ist offensichtlich, dass auf diese Weise ein Senden und Empfangen von Informationen über (elektro)magnetische Signale erfolgt.
 
Dass nach Auffassung der Beschwerdeführerin die Abstrahlung im Bereich über 9 kHz ungewollt sein soll, ändert nichts daran.
 
Auf der Homepage der Beschwerdeführerin wird im Übrigen für die Modelle 220 AC und 230 ACX als Zubehör sogar ein GSM-Modul für SMS-Funktion angeboten, welches Fehlermeldungen automatisch per SMS-Textmitteilung an eine vorprogrammierte Telefonnummer sendet. Bei den im vorliegenden Fall noch nicht geprüften Modellen Solar Hybrid und 260 ACX ist dieses bereits serienmässig eingebaut.
 
3.6 Folglich müssen für das Inverkehrbringen des Automower nicht nur die grundlegenden Anforderungen betreffend elektromagnetische Verträglichkeit von elektrischen Geräten, sondern auch diejenigen an Funkanlagen im Sinn von Art. 7 Abs. 3 FAV erfüllt sein und in einem Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen werden (Art. 6 Abs. 2 FAV).
 
3.7 Dem steht auch die Konformitätsbewertung des Automowers durch das in Schweden dafür anerkannte Institut nicht entgegen, da diese lediglich die Konformität bezüglich der für elektrische Geräte geltenden Bestimmungen und Normen erklärt. Die Schweizer Behörden dürfen im Rahmen der Marktbeobachtung überprüfen, ob die für das Inverkehrbringen eines in der Europäischen Union im Verkehr befindlichen Produkts erforderliche Konformitätserklärung zu Recht erfolgt ist (vgl. Urteil 2C_790/2009 vom 21. Oktober 2010 E. 4.4).
 
Ergibt daher die nachträgliche Kontrolle bzw. die Marktüberwachung (vgl. Art. 3 lit. p und Art. 19 f. des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse [THG; SR 946.51]), dass die auf das betreffende Gerät anwendbaren technischen Vorschriften nicht eingehalten sind, sind die erforderlichen Massnahmen zu treffen (Art. 19 und 20 THG). Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft vom 21. Juni 1999 über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (im Folgenden: "MRA" für "Mutual Recognition Agreement"; SR 0.946.526.81) sieht solche Kontrollen nach innerstaatlichem Recht ausdrücklich vor (vgl. Art. 12 Abs. 4 und bspw. Anhang 1 Kapitel 7 Abschnitt V Ziff. 2 MRA, betreffend Funkgeräte).
 
Artikel 19 THG untersteht indessen einem generellen Vorbehalt zugunsten von Regelungen der Spezialgesetzgebung (BBl 2008 7330). Art. 33 Abs. 3 FMG enthält eine solche spezifische Regelung für das Fernmelderecht. Entspricht eine Fernmeldeanlage den Vorschriften nicht, so trifft das Bundesamt für Kommunikation die nötigen Massnahmen. Es kann insbesondere das Erstellen und Betreiben sowie das Anbieten und Inverkehrbringen einschränken oder verbieten, die Herstellung des vorschriftsgemässen Zustandes oder den Rückruf anordnen oder die Anlage entschädigungslos beschlagnahmen. Stört eine Fernmeldeanlage den Fernmeldeverkehr oder den Rundfunk, so kann das Bundesamt für Kommunikation die Betreiberin verpflichten, die Fernmeldeanlage auf eigene Kosten zu ändern oder den Betrieb einzustellen, auch wenn sie den Vorschriften entspricht (Art. 34 Abs. 1 FMG).
 
3.8 Das Bundesamt für Kommunikation kann somit im Rahmen der nachträglichen Kontrolle auch Anlagen mit einer europäisch anerkannten Konformitätsbewertung überprüfen und unter Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit alle Massnahmen anordnen, die erforderlich erscheinen, damit die einschlägigen technischen Vorschriften und Normen eingehalten werden.
 
3.9 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den am 1. Juli 2010 neu in Kraft getretenen Art. 16a THG, wonach Produkte in der Schweiz in Verkehr gebracht werden dürfen, die den technischen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft entsprechen und in einem EG-Mitgliedstaat rechtmässig in Verkehr sind (sog. "Cassis-de-Dijon-Prinzip"). Auch unter Geltung dieser Bestimmung ist jedoch das rechtmässige Inverkehrbringen im Ausland im Rahmen der Marktüberwachung zu überprüfen (BBl 2008 S. 7319).
 
Die neue Regelung führt zu keiner anderen Beurteilung, denn auch sie setzt voraus, dass das Gerät im EG-Mitgliedstaat rechtmässig in Verkehr ist. Ist das Gerät indessen nach dem Ausgeführten zu Unrecht lediglich als elektrisches Gerät und nicht - zufolge der verwendeten Frequenzen - richtigerweise auch nach der R&TTE-Richtlinie (Art. 2 lit. c und d) als Funk- bzw. Fernmeldeanlage auf Einhaltung der für diese Produktegruppe geltenden EG-Normen geprüft und in Verkehr gebracht worden, kann nicht von einem rechtmässigen Inverkehrbringen im Ausland die Rede sein.
 
4.
 
4.1 Entspricht eine Fernmeldeanlage den auf sie anwendbaren technischen Vorschriften nicht, was im vorliegenden Fall infolge der Verwendung von Frequenzen über 9 kHz der Fall ist, trifft das Bundesamt für Kommunikation die nötigen Massnahmen (Art. 33 Abs. 3 FMG).
 
4.2 Aus den Prüfberichten ergibt sich, dass nach dem Einbau eines Ferrits (Tiefpassfilters) in die Schleife die konkret festgestellte Störstrahlung merklich reduziert wird.
 
Die Beschwerdeführerin erklärt denn auch wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, sie werde die ab dem 1. Januar 2011 produzierten Automower technisch - durch Einbau eines Tiefpassfilters - dahingehend modifizieren, dass die ermittelte Störung des Rundfunks nicht mehr auftreten könne.
 
4.3 Die Vorinstanz hat festgestellt, dass mit dem Einbau eines Tiefpassfilters zwar die im Einzelfall festgestellte Störung habe beseitigt werden können. Die Anlage sei aber damit nicht ohne Weiteres in einen konformen Zustand versetzt worden, weil dadurch nicht alle Störrisiken hätten beseitigt werden können. Die grundlegenden Anforderungen im Sinn von Art. 7 Abs. 3 FAV umfassten weit mehr, als die Beseitigung einer im Einzelfall festgestellten Störstrahlung: Die technische Norm EN 300 330-1 umschreibe auf über 60 Seiten, welche Bedingungen eingehalten und welche Tests erfüllt sein müssen, damit die Konformität im Sinn von Art. 7 Abs. 3 FAV vermutet werde. Die Behebung einer einzelnen Störung einer nichtkonformen Anlage sei nicht dasselbe wie das Durchlaufen eines Konformitätsbewertungsverfahrens, in welchem eine Vielzahl von Aspekten geprüft werde. Die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Massnahme, alle neuen Automower serienmässig mit einem Tiefpassfilter auszustatten, sei daher ungeeignet, die Konformität für ein erstmaliges Inverkehrbringen im Sinn von Art. 6 FAV nachzuweisen. Vielmehr sei bei Neugeräten, die erstmals in Verkehr gebracht werden, ein Konformitätsbewertungsverfahren geeignet, die bisher für den Automower noch nicht nachgewiesene umfassende Erfüllung der grundlegenden Anforderungen im Sinn von Art. 7 Abs. 3 FAV nachzuweisen. Damit erweise sich die Anordnung eines Konformitätsbewertungsverfahrens auch als mildeste erforderliche Massnahme.
 
4.4 Während das Bundesamt für Kommunikation das Anbieten und Inverkehrbringen solcher mit dem geprüften identischer Geräte, die sich nicht bereits bei Wiederverkäufern oder Endkunden befinden, ab sofort untersagte, hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin diesbezüglich eine Frist von einem Jahr ab Rechtskraft des angefochtenen Urteils eingeräumt. Danach dürften Automower nur noch angeboten oder in Verkehr gebracht werden, wenn neben den übrigen erforderlichen Konformitätsnachweisen auch die Konformität im Sinne von Art. 7 Abs. 3 FAV nachgewiesen sei. Die bereits bei den Händlern befindlichen Geräte dürften nur noch mit den geeigneten Tiefpassfiltern verkauft werden; dies gelte sinngemäss auch für die bis ein Jahr nach Rechtskraft des Urteils hergestellten, aber noch nicht bei den Wiederverkäufern befindlichen Geräte.
 
4.5 Nach den Feststellungen der Vorinstanz verursachen die Geräte in der geprüften Version eine messbare Störstrahlung, die gemäss den technischen Vorschriften nicht vorkommen dürfte. Das Fernmelderecht verlange grundsätzlich Störungsfreiheit, da das nutzbare Frequenzspektrum eine begrenzte natürliche Ressource darstelle. Es bestehe somit ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass grundsätzlich keine Fernmeldeanlagen in Verkehr sind, die den Funkverkehr stören. Das Störpotenzial erscheine aber eher klein, denn es sei innerhalb von 4 Jahren bei gut 11'700 verkauften Geräten bloss ein Störfall bekannt geworden. Der gegen das öffentliche Interesse abzuwägende Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin bewege sich indessen im Bereich des Zumutbaren, denn es gehöre zur üblichen Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin, Geräte zu konzipieren und herzustellen, die den gesetzlichen Vorschriften gerecht würden. Da offenbar kein akuter Anpassungsbedarf bestehe und eine Anpassung an die Anforderungen nach Art. 7 Abs. 3 FAV gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin keine ungewöhnlichen Ansprüche stelle, sei ihr für die Anpassung bzw. den Konformitätsnachweis ein Jahr ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils einzuräumen.
 
Die Anordnung, die Beschwerdeführerin müsse ihre Wiederverkäufer über die festgestellte Nichtkonformität und über die Anforderung informieren, dass die Automower nur mit den geeigneten, durch die Beschwerdeführerin gelieferten Tiefpassfiltern verkauft werden dürfen, wurde nicht angefochten. Es kann daher auf Ausführungen zu diesem Punkt verzichtet werden.
 
Eine Ergänzung der Anordnung, dass es den Wiederverkäufern zu gestatten sei, eine allfällige Dysfunktion, welche bei gewissen Geräten durch den Tiefpassfilter hervorgerufen werde, durch den Ausbau des Filters zu beheben, lehnte die Vorinstanz zu Recht ab. Dies mit der überzeugenden Begründung, es sei nicht einleuchtend, warum ein Tiefpassfilter, der Frequenzen abschneide, welche der Automower zum Betrieb angeblich nicht brauche, dessen Funktionsfähigkeit beeinträchtigen solle.
 
4.6 Die Verpflichtung der Beschwerdeführerin, die durch die nicht konformen Geräte verursachten Störungen zu beheben und der Vorbehalt des Bundesamtes für Kommunikation von allfälligen weitergehenden Massnahmen, falls sich Störmeldungen mehren sollten, wurden nicht in Frage gestellt, weshalb hier nicht näher darauf einzugehen ist.
 
4.7 Die Erwägungen der Vorinstanz in Bezug auf die Verhältnismässigkeit der verfügten Massnahmen erweisen sich als schlüssig und werden durch die Beschwerdeführerin nicht widerlegt. Was sie vorbringt, ist nicht geeignet diese Ausführungen (angefochtenes Urteil E. 5 bis 9) als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen; es kann darauf verwiesen werden.
 
4.8 Ergänzend ist beizufügen, dass sich eine mildere Massnahme auch aus Gründen der Rechtsgleichheit verbietet. Das Bundesamt für Kommunikation weist zu Recht darauf hin, dass in einem vergleichbaren Fall betreffend einen automatisch gesteuerten Rasenmäher eines anderen Herstellers mit ähnlich funktionierendem Funksystem Filter verbaut und das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt worden sei. Zudem ist nach unbestrittener Darstellung des Bundesamtes für Kommunikation das Störpotential nicht zu unterschätzen, das alle Dienste von 0,1 bis 2 MHz umfasse, d.h. von zivilen und militärischen Navigationsanwendungen über den Amateurfunk bis zur Verbreitung von Radio- und Fernsehsignalen sowie medizinischen Anwendungen wie Herzschrittmacher.
 
4.9 Die Beschwerdeführerin räumt selber ein, dass sie dafür Sorge tragen könnte, dass die ab dem 1. Januar 2011 hergestellten Automower technisch so beschaffen wären, dass deren Arbeitsfrequenz bei ca. 6,5 kHz liege; zudem würde die Stärke allfälliger weiterer Abstrahlungen auf ein Niveau abgesenkt, dass diese auch unter den Limiten des ihres Erachtens nicht anwendbaren Standards EN 300 330-1 bleiben würde. Das Bundesamt für Kommunikation hält denn auch fest, dass der Automower die Anforderungen der FAV nicht mehr einhalten müsse, wenn Filter eingesetzt und keine Frequenzen über (in der Vernehmlassung Ziff. 5.2 wird offensichtlich versehentlich "unter" verwendet; vgl. Ziff. 4, 5) 9 kHz verwendet werden.
 
5.
 
In Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt, weshalb darauf mangels hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht einzutreten ist.
 
6.
 
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. Februar 2011
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Zünd Küng
 
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