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Informationen zum Dokument  BGer 5D_9/2011  Materielle Begründung
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BGer 5D_9/2011 vom 28.01.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5D_9/2011
 
Verfügung vom 28. Januar 2011
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________ GmbH,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Z.________,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Definitive Rechtsöffnung.
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 15. Dezember 2010 des Obergerichts des Kantons Bern (Appellationshof, 1. Zivilkammer).
 
Nach Einsicht:
 
in die (als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene) Eingabe vom 13. Januar 2011 gegen den Entscheid vom 15. Dezember 2010 des Obergerichts des Kantons Bern,
 
in das nachträgliche Schreiben der Beschwerdeführerin vom 27. Januar 2011,
 
in Erwägung:
 
dass die Eingabe vom 13. Januar 2011, mit welcher die Beschwerdeführerin ausdrücklich erklärt hatte, den Entscheid vom 15. Dezember 2010 nicht zu akzeptieren, vom Obergericht zu Recht als Verfassungsbeschwerde an das zuständige Bundesgericht weitergeleitet worden ist (Art. 48 Abs. 3 BGG),
 
dass in der Erklärung der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 27. Januar 2011, wonach es "absolut nicht unsere (scil. der Beschwerdeführerin) Meinung (sei), dass Sie (scil. das Bundesgericht) diese Streitsache behandeln müssen", und wonach "diese Angelegenheit auch nicht als Verfassungsbeschwerde aufzufassen" sei, sinngemäss ein Beschwerderückzug zu erblicken ist,
 
dass daher die Verfassungsbeschwerde durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP),
 
dass in Anbetracht der besonderen Umstände der Beschwerdeführerin keine Kosten zu auferlegen sind und die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
 
verfügt die Präsidentin:
 
1.
 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Verfassungsbeschwerde erledigt abgeschrieben.
 
2.
 
Der Beschwerdeführerin werden keine Kosten auferlegt.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. Januar 2011
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Hohl Füllemann
 
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