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Informationen zum Dokument  BGer 2C_83/2011  Materielle Begründung
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BGer 2C_83/2011 vom 28.01.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2C_83/2011
 
Urteil vom 28. Januar 2011
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,
 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
 
Bezirksgericht Zürich, Haftrichteramt,
 
Wenigstrasse 28, 8004 Zürich.
 
Gegenstand
 
Ausschaffungshaft,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter,
 
vom 17. Januar 2011.
 
Erwägungen:
 
Der tunesische Staatsangehörige X.________, geboren 1970, wurde am 30. Juni 2010 zwecks Sicherstellung des Vollzugs der rechtskräftigen Wegweisung in Ausschaffungshaft genommen. Der Haftanordnung sowie einer ersten Haftverlängerung wurde richterlich zugestimmt; entsprechende Beschwerden an das Bundesgericht blieben erfolglos (Urteile 2C_651/2010 vom 23. August 2010 und 2C_815/2010 vom 26. Oktober 2010); sodann trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_844/2010 vom 2. November 2010 auf eine Beschwerde von X.________ betreffend ein Haftentlassungsgesuch nicht ein. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2010 bewilligte der Haftrichter eine weitere Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 28. März 2011. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 17. Januar 2011 mit Einzelrichterentscheid ab.
 
Mit vom 23. Januar 2011 datiertem Schreiben (Postaufgabe 25. Januar 2011) bittet X.________ das Bundesgericht darum, freigelassen zu werden. Die Eingabe ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts zu betrachten, dessen Aufhebung sinngemäss beantragt wird.
 
Wie dem Beschwerdeführer in den früheren im Zusammenhang mit der gegen ihn verfügten Ausschaffungshaft ergangenen bundesgerichtlichen Urteilen mehrfach erläutert worden ist, muss die Rechtsschrift nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG eine sachbezogene Begründung enthalten, worin zumindest rudimentär auf die entscheidrelevanten Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen ist. Das Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen einer Haftverlängerung dargestellt und im Hinblick auf die konkreten Verhältnisse des Beschwerdeführers geprüft. Es hat erklärt, warum der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG nach wie vor gegeben ist (E. 2.1), dass die Wegweisung bisher allein aufgrund des unkooperativen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht habe vollzogen werden können und keine Hinweise für rechtliche oder tatsächliche Vollzugshindernisse gegeben seien (E. 2.2), dass keine die Hafterstehungs- oder die Reisefähigkeit in Frage stellenden gesundheitlichen Probleme oder medizinischen Versorgungsmankos gegeben seien (E. 2.3), dass die vom Beschwerdeführer wiederholt angeführten Probleme in Bezug auf die Scheidung für die Haftprüfungsfrage nicht relevant sein könnten (E. 2.4) sowie dass bzw. warum keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliege (E. 2.5). Wie schon in den eingangs erwähnten bundesgerichtlichen Verfahren lassen die Ausführungen des Beschwerdeführers über seine persönlichen Verhältnisse und Befindlichkeiten jegliche gezielte Auseinandersetzung mit den einschlägigen Erwägungen des Verwaltungsgerichts vermissen. Es fehlt offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), weshalb auf die Beschwerde mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
 
Angesichts der umfassenden, plausibel erscheinenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts lässt sich nicht erkennen, inwiefern die Verlängerung der Ausschaffungshaft bei den gegebenen Verhältnissen mit schweizerischem Recht nicht vereinbar wäre; auch eine formgültig formulierte Beschwerdeschrift hätte keine ernsthaften Erfolgsaussichten gehabt.
 
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig; indessen rechtfertigen es die Umstände, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. Januar 2011
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Zünd Feller
 
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