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Informationen zum Dokument  BGer 9C_21/2011  Materielle Begründung
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BGer 9C_21/2011 vom 26.01.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_21/2011
 
Urteil vom 26. Januar 2011
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Fessler.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
R.________,
 
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau,
 
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Pensionskasse SBB,
 
Zieglerstrasse 29, 3007 Bern.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
 
vom 18. November 2010.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des R.________ vom 10. Januar 2011 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 18. November 2010 betreffend eine Rente der Invalidenversicherung,
 
in Erwägung,
 
dass nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
 
dass die Eingabe vom 10. Januar 2011 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da eine Auseinandersetzung mit der einzig - sinngemäss - als bundesrechtswidrig gerügten Beweiswürdigung der Vorinstanz gänzlich fehlt, vielmehr mit der dargelegten anderen Sichtweise unzulässige appellatorische Kritik an deren Sachverhaltsfeststellung geübt wird (Urteile 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.3 und 4A/28/2007 vom 30. Mai 2007 E. 1.2, nicht publiziert in: BGE 133 III 421),
 
dass die offensichtlich ungenügend begründete Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erledigt wird,
 
dass das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses abzuweisen ist,
 
dass von der Auferlegung von Gerichtskosten umständehalber abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Pensionskasse SBB, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 26. Januar 2011
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Meyer Fessler
 
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