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Informationen zum Dokument  BGer 6B_907/2010  Materielle Begründung
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BGer 6B_907/2010 vom 25.01.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_907/2010
 
Verfügung vom 25. Januar 2011
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wiprächtiger, als Instruktionsrichter,
 
Gerichtsschreiber Faga.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, 6300 Zug,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Kostenauflage,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, Strafrechtliche Kammer, vom 24. September 2010.
 
Erwägungen:
 
Die am 28. Oktober 2010 eingereichte Beschwerde wurde mit Schreiben vom 21. Januar 2011 zurückgezogen. Der Rückzug erfolgte erst, als das Verfahren vor Bundesgericht bereits kurz vor seinem Abschluss stand. Deshalb ist eine reduzierte Gerichtsgebühr zu erheben.
 
Demnach verfügt der Instruktionsrichter:
 
1.
 
Die Beschwerde in Strafsachen wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Strafrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. Januar 2011
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:
 
Wiprächtiger Faga
 
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