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Informationen zum Dokument  BGer 8C_924/2010  Materielle Begründung
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BGer 8C_924/2010 vom 19.01.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_924/2010
 
Urteil vom 19. Januar 2011
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Frésard, Maillard,
 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
F.________, vertreten durch
 
Rechtsanwalt Hans Kupfer,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 13. September 2010.
 
In Erwägung,
 
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich gestützt auf Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht das Gesuch der 1962 geborenen F.________ um Zusprechung einer Invalidenrente mit Verfügung vom 15. Mai 2009 mangels anspruchsrelevanter Invalidität ablehnte,
 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher F.________ die Zusprechung einer Dreiviertelsrente beantragen liess, mit Entscheid vom 13. Sep-tember 2010 abwies,
 
dass F.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen lässt, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen,
 
dass die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichten,
 
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden kann, wobei das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG); das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG),
 
dass die Vorinstanz die zur Beurteilung des Rentenanspruchs massgebenden Bestimmungen und Grundsätze einschliesslich der Rechtsprechung zutreffend dargelegt hat,
 
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid gestützt auf die Akten davon ausging, die Beschwerdeführerin wäre ohne Gesundheitsschaden zu 71 % erwerbstätig und zu 29 % im Haushalt tätig und, insbesondere auf Grund des schlüssigen Gutachtens der MEDAS vom 7. Juli 2008 und des Abklärungsberichtes der IV-Stelle vom 12. Februar 2009, sorgfältig dargelegt hat, dass die Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich mit einer zu 40 % zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeit einen Teilinvaliditätsgrad von 31 % und im Haushaltsbereich einen solchen von 8 % aufweist, woraus insgesamt ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 39 % resultiert,
 
dass vorliegend lediglich noch die Frage streitig ist, ob vom für die Ermittlung des Invalideneinkommens massgebenden Tabellenlohn ein Leidensabzug vorzunehmen ist, was eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage darstellt (in BGE 135 V 297 nicht publizierte Erwägung 4 des Urteils 8C_652/2008 vom 8. Mai 2009),
 
dass das kantonale Gericht unter Verweis auf das Gutachten der E._______ überzeugend dargelegt hat, dass die leidensbedingte Einschränkung mit der Festsetzung der in einer leidensangepassten Tätigkeit noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 40 % genügend berücksichtigt ist, und dass die übrigen persönlichen und beruflichen Merkmale wie Nationalität, Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad und Anzahl Dienstjahre keinen Abzug rechtfertigen,
 
dass die dagegen in der Beschwerde vorgebrachten Einwände, mit welchen sich die Vorinstanz - soweit wesentlich - bereits zutreffend befasst hat, an dieser Beurteilung nichts zu ändern vermögen, da jedenfalls nichts vorgetragen wird, was eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG als erstellt oder die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts als mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG erscheinen liesse,
 
dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG)
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 19. Januar 2011
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
 
Leuzinger Kopp Käch
 
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