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Informationen zum Dokument  BGer 8C_753/2010  Materielle Begründung
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BGer 8C_753/2010 vom 18.01.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_753/2010
 
Urteil vom 18. Januar 2011
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
K.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Fritz J. Becker,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Helsana Versicherungen AG,
 
Versicherungsrecht, 8081 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
 
vom 11. August 2010.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1965 geborene K.________ war als Lageristin der C.________ AG bei der Helsana Versicherungen AG (kurz: Helsana) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 5. Januar 2003 von einer Lifttüre eingeklemmt wurde. Die Helsana erbrachte die gesetzlichen Leistungen, stellte diese aber mit Verfügung vom 3 März 2009, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2009, per 31. Dezember 2008 ein.
 
B.
 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 11. August 2010 ab.
 
C.
 
Mit Beschwerde lässt K.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen und des Einspracheentscheides sei die Helsana zu verpflichten, über den 31. Dezember 2008 hinaus Taggeldleistungen auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszurichten und Heilungskosten zu übernehmen; eventualiter sei die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen und neuer Entscheidfällung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner wird um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren ersucht.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Vorinstanz hat die Grundlagen über den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.), den Anspruch auf Heilbehandlung (Art. 10 UVG), Taggeld (Art. 16 f. UVG), Invalidenrente (Art. 18 f. UVG) und Integritätsentschädigung (Art. 24 UVG) richtig dargelegt. Gleiches gilt in Bezug auf die Ausführungen zum Wegfall des ursächlichen Zusammenhangs und damit des Leistungsanspruchs der versicherten Person bei Erreichen des Status quo sine vel ante (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 E. 2.2 [8C_354/2007]) und zu dem im Sozialversicherungsrecht bei der Beantwortung von Tatfragen üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
 
2.
 
Das kantonale Gericht ist in einlässlicher Würdigung der Akten zur Erkenntnis gelangt, die Versicherte habe sich am 5. Januar 2003 lediglich den linken Mittelfinger gequetscht; hierfür habe spätestens ab dem 19. März 2003 sowohl keine Arbeitsunfähigkeit als auch keine Behandlungsbedürftigkeit mehr bestanden, womit die vom Unfallversicherer (erst) per 31. Dezember 2008 verfügte Einstellung der Versicherungsleistungen bei Verneinung von Ansprüchen auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung nicht zu beanstanden sei.
 
3.
 
Was die Beschwerdegegnerin dagegen einwendet, dringt nicht durch:
 
Selbst wenn sie, wie von ihr behauptet, beim Unfall neben dem linken Mittelfinger zusätzlich auch noch den rechten Ellenbogen verletzt hätte, wäre mit der eine allseitige, polydisziplinäre Untersuchung durchführenden Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) von einem Abklingen der Beschwerdesymptomatik binnen der ersten sechs Wochen nach dem Unfall zu rechnen gewesen; auf alle Fälle sind gemäss deren Bericht vom 16. September 2008 (auch diesfalls) die zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung vorhandenen Beschwerden nicht mehr mit dem Unfall in Verbindung zu bringen. Es besteht keine Veranlassung, diese Einschätzung in Zweifel zu ziehen (dazu siehe BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232), so dass sich Weiterungen in dieser Richtung erübrigen (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Gutachterstelle die Abklärungen und den Bericht im Auftrag der Invalidenversicherung durchgeführt hatte. Wesentlich ist, dass der Unfallversicherer seinerseits in diesem Rahmen einen Fragenkatalog einreichen konnte, der von den Experten denn auch eindeutig und in nachvollziehbarer Weise beantwortet worden ist.
 
Es ist demnach für den Verfahrensausgang nicht einmal entscheidend, ob sich die Beschwerdeführerin beim Unfall lediglich den linken Mittelfinger oder darüber hinaus auch noch den rechten Ellenbogen gequetscht hat oder nicht. Strukturelle Verletzungen an knöchernen und Gelenkstrukturen schlossen die Ärzte ohnehin aus. Immerhin ist nicht unerwähnt zu lassen, dass sich nicht nur in der Unfallmeldung des Arbeitgebers vom 25. Februar 2003 kein Hinweis auf eine über den linken Mittelfinger hinausgehende Verletzung findet, sondern auch der Hausarzt in einem am 10. Februar 2003 an Dr. med. B.________ gerichteten Überweisungsschreiben lediglich ausführte, die Patientin habe ihm heute (einzig) von einem Anfang Januar 2003 eingeklemmten linken Mittelfinger berichtet, der nunmehr stark Schmerzen bereite. Dies, obwohl er in der Krankengeschichte gleichentags auch starke Ellenbogenbeschwerden bei ausgeprägter Myogelose notierte, über multiple, muskulär bedingte Störungen und Schmerzen berichtete, und Dr. med. B.________ über eine aktuell laufende Behandlung von Überlastungsschmerzen in Kenntnis setzte. All dies spricht eher gegen, aber zumindest nicht für einen Unfallhergang, wie er von der Beschwerdeführerin im späteren Verlauf behauptet und alsdann von ärztlicher Seite häufig übernommen wird. Die blosse Möglichkeit eines solchen Geschehensablaufs reicht nicht aus (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen).
 
4.
 
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 BGG, insbesondere ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit Verweisen auf die vorinstanzlichen Erwägungen und mit summarischer Begründung erledigt wird.
 
5.
 
Da die Beschwerde von Anfang an aussichtslos war, ist eine der gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG für die beantragte Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, weshalb diesem Begehren nicht entsprochen werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 18. Januar 2011
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
 
Leuzinger Grünvogel
 
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