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Informationen zum Dokument  BGer 6F_16/2010  Materielle Begründung
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BGer 6F_16/2010 vom 18.01.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6F_16/2010
 
Urteil vom 18. Januar 2011
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Favre, Präsident,
 
Bundesrichter Wiprächtiger,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Gerichtsschreiber Briw.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________,
 
2. B.________,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf,
 
Gesuchstellerinnen,
 
gegen
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,
 
2. X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Kunz,
 
Gesuchsgegner.
 
Gegenstand
 
Revision,
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_436/2010 vom 6. Dezember 2010.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Das Bundesgericht wies am 6. Dezember 2010 eine Beschwerde in Strafsachen von X.________ ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_436/2010 vom 6. Dezember 2010).
 
B.
 
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2010 fragten A.________ und B.________ an, aus welchem Grund ihnen als Geschädigten im Verfahren 6B_436/2010 keine Entschädigung zugesprochen worden sei. Aus dem Urteil sei nicht ersichtlich, dass sich das Bundesgericht mit diesem Begehren auseinandergesetzt hätte.
 
X.________ liess sich innert Frist nicht vernehmen.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Eingabe ist als Revisionsgesuch im Sinne von Art. 121 lit. c BGG entgegen zu nehmen. Gemäss dieser Bestimmung kann die Revision verlangt werden, wenn "einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind".
 
Gemäss Art. 68 Abs. 2 BGG wird die unterliegende Partei verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts (SR 173.110.210.3) alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
 
Wie sich auch aus dem Urteil 6B_436/2010 Bst. D ergibt, reichten die heutigen Gesuchstellerinnen als Geschädigte eine gemeinsame Vernehmlassung ein und obsiegten mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Sie haben einen Anspruch auf Parteientschädigung. Dieser Antrag blieb unbeurteilt. Das Revisionsgesuch ist begründet.
 
2.
 
Das Gesuch ist gutzuheissen. Das frühere Urteil 6B_436/2010 ist aufzuheben, und es ist neu zu entscheiden (Art. 128 Abs. 1 BGG). Das frühere Dispositiv wird neu mit Ziff. 2.3 ergänzt (vgl. Urteil 6F_4/2007 vom 9. Mai 2007).
 
Es sind keine Kosten zu erheben. Die Gesuchstellerinnen sind für das Revisionsverfahren aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen, und das Urteil 6B_436/2010 vom 6. Dezember 2010 wird aufgehoben.
 
2.
 
Im Strafverfahren 6B_436/2010 wird wie folgt neu entschieden:
 
2.1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.2 Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
2.3 Der Beschwerdeführer hat A.________ und B.________ mit je Fr. 1'000.--, insgesamt Fr. 2'000.--, zu entschädigen.
 
3.
 
Für das Revisionsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4.
 
Die Gesuchstellerinnen werden mit je Fr. 500.--, insgesamt Fr. 1'000.--, aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. Januar 2011
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Favre Briw
 
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