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Informationen zum Dokument  BGer 8C_12/2011  Materielle Begründung
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BGer 8C_12/2011 vom 14.01.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_12/2011
 
Urteil vom 14. Januar 2011
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
E.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 30. September 2010.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 22. Dezember 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2010,
 
in Erwägung,
 
dass es sich bei der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30tägigen Rechtsmittelfrist um eine gesetzliche, nicht erstreckbare (Art. 47 Abs. 1 BGG) Frist handelt, innert welcher eine den Anforderungen an Antrag und Begründung gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügende Beschwerde eingereicht sein muss,
 
dass diese gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG spätestens nach dem siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch an die Zustelladresse zu laufen beginnt und bei postalischer Beschwerdeerhebung erst mit deren Übergabe an die Schweizerische Post gewahrt ist (Art. 48 Abs. 1 BGG),
 
dass E.________ mit Eingabe vom 22. Dezember 2010 (Poststempel) Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2010 führt und darum ersucht, die Beschwerdebegründung nachreichen zu können,
 
dass ihm der Entscheid gemäss postamtlicher Bestätigung erstmals am 27. Oktober 2010 erfolglos zugestellt worden ist,
 
dass dergestalt die Rechtsmittelfrist am 3. November 2010 zu laufen begonnen und am 3. Dezember 2010 geendet hat, somit die am 22. Dezember 2010 der Post übergebene Beschwerde mit Antrag auf Beschwerdeergänzung offensichtlich verspätet ist,
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 14. Januar 2011
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Grünvogel
 
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