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Informationen zum Dokument  BGer 8C_765/2010  Materielle Begründung
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BGer 8C_765/2010 vom 07.01.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_765/2010
 
Urteil vom 7. Januar 2011
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
 
Gerichtsschreiber Holzer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
G.________, vertreten durch
 
Rechtsanwalt Josef Flury,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
 
vom 29. Juli 2010.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1953 geborene G.________ war als Fahrer der H.________GmbH bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 25. Dezember 2006 einen Auffahrunfall erlitt. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen, stellte diese indessen mit Verfügung vom 28. Januar 2009 und Einspracheentscheid vom 7. Mai 2009 per 28. Februar 2009 ein, da die über dieses Datum hinaus anhaltend geklagten Beschwerden nicht adäquat kausal durch das Unfallereignis verursacht würden.
 
B.
 
Die von G.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 29. Juli 2010 ab.
 
C.
 
Mit Beschwerde beantragt G.________, die SUVA sei unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten, ihre Leistungen auch über den 28. Februar 2009 hinaus zu erbringen. Gleichzeitig stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
 
Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
 
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
 
2.
 
Im kantonalen Entscheid werden die nach der Rechtsprechung für den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG) geltenden Voraussetzungen des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181), insbesondere bei Schleudertraumen der Halswirbelsäule und bei schleudertraumaähnlichen Verletzungen (BGE 134 V 109), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
3.
 
Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der SUVA für die über den 28. Februar 2009 hinaus anhaltend geklagten Beschwerden des Versicherten.
 
4.
 
4.1 Die Vorinstanz hat, insbesondere gestützt auf die Beurteilung des SUVA-Arztes Dr. med. T.________, vom 1. Oktober 2008 erwogen, über den 28. Februar 2009 hinaus sei keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten gewesen. Dies entspricht der Einschätzung der medizinischen Fachpersonen der Rehaklinik O.________, welche in ihrem Austrittsbericht vom 29. Mai 2007 eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bescheinigen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen auch die Ausführungen des Dr. med. N.________ keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Einschätzung zu begründen: In seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2009 erachtet er den Versicherten auch in einer angepassten Tätigkeit als nur teilweise arbeitsfähig; eine gewisse Steigerung dieser Fähigkeit wird von Dr. med. N.________ zwar als möglich angesehen, gleichzeitig legt dieser Arzt aber nicht dar, dass er eine namhafte Steigerung als überwiegend wahrscheinlich betrachtet. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die SUVA mehr als zwei Jahre nach dem Unfall Taggeld und Heilbehandlung auf den 28. Februar 2009 hin eingestellt hat. Zu prüfen ist demnach, ob der Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente und/oder auf eine Integritätsentschädigung hat.
 
4.2 Aufgrund einer Computer-Tomographie (CT) vom Unfalltag wurde im Spital M._______ am 27. Dezember 2006 eine Fraktur des Dornfortsatzes (Processus spinosus) am Brustwirbel Th 2 diagnostiziert. Eine erneute Tomographie im Spital D.________ am 17. April 2007 ergab eine alte Fraktur des Dornfortsatzes am Th 1; diese wies bereits damals sekundäre degenerative Veränderungen auf. Wie die Vorinstanz ausführlich und überzeugend erwogen hat, sprechen diese sekundären degenerativen Veränderungen gegen eine Fraktur des Dornfortsatzes am 25. Dezember 2006; als wahrscheinlicher erscheint die Folgerung des Dr. med. T.________ in seinem Bericht vom 17. August 2007, diese Abrissfraktur als vorbestehend zu betrachten. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers vermag auch der Bericht des Spital M._______ vom 17. September 2007, wonach am 25. Dezember 2006 die Fraktur noch frischer gewesen war, keine Zweifel an dieser Einschätzung zu begründen.
 
4.3 Wie das kantonale Gericht zutreffend erwogen hat, werden auch im Bericht des Dr. med. N.________ vom 23. April 2009 keine wei-teren, im Sinne der Rechtsprechung organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen (vgl. Urteil Urteil 8C_806/2007 vom 7. August 2008, E. 8.2 mit zahlreichen Hinweisen) beschrieben. Die Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis vom 25. Dezember 2006 und den über den 28. Februar 2009 hinaus anhaltend geklagten Beschwerden ist somit speziell zu prüfen. Da diese Prüfung negativ ausfällt, kann offenbleiben, ob überhaupt ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht (BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472).
 
5.
 
5.1 Die Schwere des Unfalles ist auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07 E. .3.1). Dabei werden einfache Auffahrkollisionen auf ein haltendes Fahrzeug in der Regel als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen betrachtet (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236, U 380/04 E. 5.1.2). Aufgrund der Beschädigungen an den Unfallfahrzeugen bestimmten die Ana-lytiker des Haftpflichtversicherers die Kollisionsgeschwindigkeit auf 22,3 bis 27,9 km/h, woraus sie eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des Fahrzeugs des Versicherten von 7,9 bis 10,7 km/h errechneten. Selbst wenn man, wie vom Beschwerdeführer verlangt, aufgrund der Aussage der unfallverursachenden Fahrzeuglenkerin von einer Kollisionsgeschwindigkeit von rund 50 km/h und einer entsprechend erhöhten kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung ausgehen würde, so wäre das Unfallereignis vom 25. Dezember 2006 trotzdem als höchstens mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizieren. Die Adäquanz eines Kausalzusammenhanges wäre somit nur dann zu bejahen, wenn eines der relevanten Adäquanzkriterien in besonders ausgeprägter oder mehrere dieser Kriterien in gehäufter Weise erfüllt wären.
 
5.2 Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles ist objektiv zu beurteilen und nicht auf Grund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207, U 287/97 E. 3b/cc; Urteil U 56/07 vom 25. Januar 2008 E. 6.1). Zu beachten ist, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (vgl. Urteil 8C_39/2008 vom 20. November 2008 E. 5.2). Aus den Akten werden keine Umstände ersichtlich, welche das Ereignis vom 25. Dezember 2006 objektiv als besonders dramatisch oder besonders eindrücklich erscheinen liessen.
 
5.3 Die Diagnose einer HWS-Distorsion oder einer anderen, adäquanzrechtlich gleich zu behandelnden Verletzung genügt für sich allein nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung (BGE 134 V 109 E. 10.2.2 S. 127 f.). Dieses Kriterium kann somit entgegen dem Vorbringen des Versicherten nicht als erfüllt gelten.
 
5.4 Der Versicherte konnte das erstbehandelnde Spital bereits am Unfalltag wieder verlassen. Vom 27. März bis 16. Mai 2007 hielt er sich stationär in der Rehaklinik O.________ auf. Die sonstigen durchgeführten Therapiemassnahmen waren für den Beschwerdeführer nicht überdurchschnittlich belastend im Sinne der Rechtsprechung;
 
praxisgemäss werden an das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung deutlich höhere Anforderungen gestellt (vgl. Urteil 8C_910/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4.4). Das Kriterium ist somit zu verneinen.
 
5.5 Wie der Beschwerdeführer selber einräumt, wurde er nicht Opfer einer ärztlichen Fehlbehandlung im Sinne des einschlägigen Kriteriums.
 
5.6 Die Teilaspekte des Kriteriums des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen müssen nicht kumulativ erfüllt sein (BGE 117 V 359 E. 7b S. 369). Aus der ärztlichen Behandlung und den erheblichen Beschwerden darf nicht auf einen schwierigen Heilungsverlauf und/oder erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hiezu besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben (Urteil 8C_80/2009 vom 5. Juni 2009 E. 6.5). In den Akten finden sich keine Hinweise auf solche besonderen Gründe, das Kriterium ebenfalls nicht gegeben.
 
5.7 Was schliesslich die beiden Kriterien der erheblichen Beschwerden und der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen betrifft, gilt festzustellen, dass selbst wenn diese bejaht werden könnten, sie jedenfalls nicht in ausgeprägter Weise gegeben sind.
 
5.8 Da mithin keines der massgeblichen Kriterien besonders ausgeprägt vorliegt und selbst dann, wenn man zugunsten des Versicherten die beiden Kriterien der erheblichen Beschwerden und der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen als erfüllt erachten würde, die Kriterien nicht in gehäufter Weise gegeben sind, ist die Adäquanz eines Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis vom 25. Dezember 2006 und den über den 28. Februar 2009 hinaus anhaltend geklagten, organisch nicht im Sinne der Rechtsprechung hinreichend nachweisbaren Beschwerden, zu verneinen. Somit besteht weder Anspruch auf eine Invalidenrente, noch auf eine Integritätsentschädigung; die Beschwerde ist - ohne dass weitere Abklärungen notwendig wären - abzuweisen.
 
6.
 
Dem Ausgang der Verfahren entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist stattzugeben, da die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
 
4.
 
Rechtsanwalt Josef Flury wird als unentgeltlicher Anwalt des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 7. Januar 2011
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Holzer
 
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