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Informationen zum Dokument  BGer 6B_903/2010  Materielle Begründung
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BGer 6B_903/2010 vom 04.01.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_903/2010
 
Urteil vom 4. Januar 2011
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Favre, Präsident,
 
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
 
Gerichtsschreiber Keller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Verkehrsregelverletzung (Rechtsüberholen auf der Autobahn),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 20. September 2010.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Das Bezirksamt Aarau verurteilte X.________ mit Strafbefehl vom 22. Mai 2009 wegen Rechtsüberholens auf der Autobahn durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 440.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 500.--.
 
X.________ erhob hiergegen Einsprache beim Bezirksgericht Aarau, das sie am 25. Januar 2010 ebenfalls wegen Rechtsüberholens auf der Autobahn durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig sprach und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 290.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilte.
 
B.
 
X.________ erhob Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau. Dieses wies die Berufung am 20. September 2010 ab.
 
C.
 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Sie beantragt, das vorinstanzliche Urteil sowie das Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 25. Januar 2010 seien aufzuheben, und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
D.
 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Vorinstanz geht von folgendem Sachverhalt aus:
 
Die Beschwerdeführerin fuhr am 20. Februar 2009 um 07.39 Uhr auf der Autobahn N1 bei Suhr auf dem Überholstreifen in Fahrtrichtung Zürich. Der Verkehr, welcher auf diesem Streifen mit einer Geschwindigkeit von 80-90 km/h rollte, war zu diesem Zeitpunkt dichter als auf dem Normalstreifen. Nachdem die Beschwerdeführerin auf die vorausfahrenden Motorfahrzeuge aufgeschlossen hatte, schwenkte sie nach rechts auf den Normalstreifen und erhöhte sogleich die Geschwindigkeit. Sie fuhr an zwei Personenwagen vorbei und bog, nachdem sie auf einen langsamer fahrenden Lastwagen aufgeschlossen hatte, wieder auf den Überholstreifen ein.
 
2.
 
2.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Würdigung des Sachverhalts. Sie habe mit dem Fahrstreifenwechsel nicht primär die Absicht gehabt, die vor ihr fahrenden Fahrzeuge rechts zu überholen, um anschliessend wieder auf den Überholstreifen einzubiegen. Den Akten könne entnommen werden, dass die gefahrene Geschwindigkeit auf dem Überholstreifen im Zeitpunkt ihres Fahrstreifenwechsels bei 89 km/h gelegen habe. Es sei nicht sichtbar gewesen, dass sich einige hundert Meter vorne ein mit ca. 90 km/h fahrender Lastwagen befinden würde. Diesen habe sie dann ordnungsgemäss überholt, ohne die fortwährend und bundesrechtswidrig auf dem Überholstreifen weiterfahrenden Fahrzeuge zu behindern (Beschwerde, S. 3).
 
2.2 Die Vorinstanz führt aus, die Beschwerdeführerin hätte ihre Geschwindigkeit herabsetzen müssen, um nicht an den beiden auf der Überholspur fahrenden Fahrzeugen vorbeizufahren beziehungsweise diese nicht zu überholen. Stattdessen habe sie ihren Wagen beschleunigt. Dass die Fahrzeuge auf der Überholspur nicht auf die Normalspur gewechselt hätten, habe sie nicht berechtigt, diese rechts zu überholen (angefochtenes Urteil, S. 6 f.).
 
2.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre. Andernfalls kann ein Sachverhalt, der von dem im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden.
 
Die Beschwerdeführerin kann sich vorliegend nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen eigene tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen bzw. darzulegen, wie die Beweise ihrer Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Sie beschreibt in Art. 2 der Beschwerdeschrift lediglich, wie das Überholmanöver aus ihrer Sicht abgelaufen ist. Sie müsste aber klar und substantiiert aufzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Urteil 6B_277/2010 vom 7. Juni 2010 E. 2.3.2 mit Hinweis auf BGE 133 III 462 E. 2.4). Auf ihre Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ist nicht einzutreten.
 
3.
 
3.1
 
3.1.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung von Art. 90 Abs. 2 SVG geltend. Der objektive Tatbestand wird von ihr nicht bestritten. Es könne jedoch aufgrund des objektiv erfüllten Tatbestandes des Rechtsüberholens nicht auf den subjektiven Tatbestand geschlossen und ihr dadurch ein eventualvorsätzliches rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten unterstellt werden. Dies sei unhaltbar und verletze Bundesrecht. Ihr sei die Gefährlichkeit ihres Manövers nicht bewusst gewesen. Andernfalls hätte sie darauf verzichtet, was ihr dreissigjähriger tadellose automobilistische Leumund beweise. Die Vorinstanz erkläre nicht, inwiefern im konkreten Fall die Vorbeifahrt auf dem rechten Fahrstreifen für die anderen Verkehrsteilnehmer hätte erhöht gefährlich sein sollen. Es hätten gute Sichtverhältnisse geherrscht, es sei keine Ausfahrt signalisiert gewesen, und sie habe die vor ihr fahrenden Fahrzeuge nicht mittels Lichthupe oder durch nahes Auffahren zum Fahrstreifenwechsel gedrängt (Beschwerde, S. 4 ff.).
 
3.1.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, der vorliegende Fall könne entgegen der Vorinstanz nicht mit dem Urteil des Bundesgerichts 6B_959/2009 vom 23. Februar 2010 verglichen werden, weil dort die Sichtverhältnisse schlechter gewesen seien und das Überholmanöver bei einer Autobahnausfahrt stattgefunden habe. Sie beruft sich hingegen auf das Urteil 6B_819/2009 vom 16. Januar 2010. Das Bundesgericht habe in diesem Fall den subjektiven Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln beim Rückwärtsfahren auf der Autobahn nicht automatisch als erfüllt erachtet. Gleiches müsse im vorliegenden Fall gelten. Die subjektive Rücksichtslosigkeit müsse streng gehandhabt werden. Es dürfe nicht unbesehen von der objektiven auf die subjektive schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden (Beschwerde, S. 6 f.).
 
3.1.3 Die Vorinstanz erwägt, das Verbot des Rechtsüberholens stelle eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift dar, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich ziehe und daher objektiv schwer wiege. Wer auf der Autobahn fahre, müsse sich darauf verlassen können, nicht plötzlich rechts überholt zu werden. Das Überholmanöver der Beschwerdeführerin sei ohne weiteres geeignet gewesen, die überholten Fahrzeuglenker zu gefährlichen Fehlreaktionen zu veranlassen (angefochtenes Urteil, S. 7).
 
Die Beschwerdeführerin habe ihr Überholmanöver vorsätzlich ausgeführt. Sie hätte wissen müssen, dass ein solches Manöver die überholten Wagenlenker zumindest irritieren würde. Sie habe jederzeit damit rechnen müssen, dass diese ebenfalls auf die rechte Spur wechselten. Ihre Fahrweise sei als rücksichtslos einzustufen, weshalb der subjektive Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG erfüllt sei (angefochtenes Urteil, S. 7 f.).
 
3.2 Der Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG setzt objektiv voraus, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Ziff. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen).
 
Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist immer zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen).
 
3.3 Die Vorinstanz bejaht zu Recht den objektiven Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG. Das Verbot des Rechtsüberholens ist eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt. Wer auf der Autobahn fährt, muss sich darauf verlassen können, nicht plötzlich rechts überholt zu werden. Das Rechtsüberholen auf der Autobahn, auf der hohe Geschwindigkeiten gefahren werden, stellt eine erhöht abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer dar (Urteil 6B_959 vom 23. Februar 2010 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 126 IV 192 E. 3). Dies gilt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Fall. Sie führte das Überholmanöver in der Morgendämmerung bei Hochnebel, guten Sichtverhältnissen, trockener Fahrbahn sowie regem Fahrzeugverkehr durch (pag. 7 der Vorakten). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, musste die Beschwerdeführerin jederzeit damit rechnen, dass die überholten Fahrzeuglenker, die sich bereits längere Zeit auf der Überholspur befanden, auf die rechte Spur wechseln könnten. Dies gilt umso mehr, als diese kein Fahrzeug auf der Normalspur überholt hatten. Eine Irritation der Fahrzeuglenker, die unvermittelt rechts überholt werden, ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Begründung. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte fehlende Ein- oder Ausfahrt in unmittelbarer Nähe kann an der Gefährlichkeit des Rechtsüberholens nichts ändern.
 
3.4 Die Vorinstanz bejaht auch zu Recht den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG. Die Beschwerdeführerin macht vergeblich geltend, ihr sei die Gefährlichkeit ihrer verkehrswidrigen Fahrweise nicht bewusst gewesen. Sie räumt ein, dass sie "nicht primär die Absicht gehabt habe, die vor ihr fahrenden Fahrzeuge rechts zu überholen, um anschliessend wieder auf den Überholstreifen zu wechseln" (Beschwerde, S. 3), weshalb die Absicht des Rechtsüberholens bei ihrem Manöver offenbar zumindest mitgespielt hatte. Dies wird unterstrichen durch den Umstand, dass sie unmittelbar nach dem Fahrstreifenwechsel von 89 km/h auf eine Geschwindigkeit von 103 km/h beschleunigte. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt ein Überholen bereits vor, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt, wobei weder das Ausschwenken noch das Wiedereinbiegen eine notwendige Voraussetzung des Überholens bildet (Urteil 6B_959 vom 23. Februar 2010 E. 3.1.2 mit Hinweis auf BGE 126 IV 192 E. 2a). Schliesslich zeugt auch ihr - falsches - Verkehrsregelverständnis, wonach nicht erwartet werden könne, dass sie auf dem Überholstreifen weit unter der erlaubten Höchstgeschwindigkeit weiterfahre, wenn der rechte Fahrstreifen frei sei (Beschwerde, S. 5), von einer bewussten sowie willentlichen und damit vorsätzlichen Handlung. Die rechtliche Qualifikation der Tat als grobe Verkehrsregelverletzung durch Rechtsüberholen auf der Autobahn nach Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV erweist sich als bundesrechtskonform.
 
3.5 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. Januar 2011
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Favre Keller
 
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