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Informationen zum Dokument  BGer 6B_451/2008  Materielle Begründung
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BGer 6B_451/2008 vom 14.06.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_451/2008/sst
 
Urteil vom 14. Juni 2008
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Mehrfache Verkehrsregelverletzung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 15. Februar 2008.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der angefochtene Entscheid wurde dem damaligen Vertreter des Beschwerdeführers gemäss Gerichtsurkunde am 5. Mai 2008 zugestellt. Da diese Zustellung massgebend ist, lief die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG am 4. Juni 2008 ab. Die erst am 9. Juni 2008 auf die Post gegebene Beschwerde ist verspätet. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG)
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. Juni 2008
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Schneider Arquint Hill
 
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