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Informationen zum Dokument  BGer 9C_795/2007  Materielle Begründung
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BGer 9C_795/2007 vom 21.12.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_795/2007
 
Urteil vom 21. Dezember 2007
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
 
Gerichtsschreiber Maillard.
 
Parteien
 
B.________,Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann, Hauptstrasse 36, 4702 Oensingen,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 13. September 2007.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 9. November 2007 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 13. September 2007 sowie die darin gestellten Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Erteilung der aufschiebenden Wirkung,
 
In Erwägung:
 
dass gegen den selbstständig eröffneten Zwischenentscheid die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) zulässig ist, soweit darin ein formeller Ausstandsgrund gegen den von der Beschwerdegegnerin in Aussicht genommenen Gutachter geltend gemacht wird (Art. 92 BGG; BGE 132 V 93 E. 6.5 S. 108),
 
dass kein Ausstandsgrund nach Art. 10 Abs. 1 lit. a-c VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG (erste Tatbestandsvariante [persönliches Interesse]), sondern einzig eine Befangenheit des in Aussicht genommenen Gutachters wegen dessen Aussagen im früheren Gutachten vom 12. Juli 2006 geltend gemacht wird,
 
dass ein Gutachter nicht bereits deswegen befangen ist, weil er sich schon einmal mit einer Person befasst hat, auch wenn er dabei zu (für diese Partei) ungünstigen Schlussfolgerungen gelangt ist (AHI 1997 S. 135 E. 1b/bb; Urteil I 29/04 vom 17. August 2004, E. 2.2),
 
dass vorliegend der Experte in seinem ersten Gutachten vom 12. Juli 2006 im Wesentlichen ausgeführt hat, er könne wegen des Verhaltens des Exploranden eine detaillierte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht durchführen,
 
dass weder diese Schlussfolgerung noch die zu ihrer Begründung gemachten Aussagen geeignet sind, den Gutachter objektiv als voreingenommen erscheinen zu lassen,
 
dass die Rüge, die Vorinstanz habe keine öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchgeführt, unbegründet ist, weil prozessleitende Zwischenverfügungen keine zivil- oder strafrechtlichen Verhältnisse im Sinne dieser Bestimmung betreffen (RKUV 2004 Nr. U 521, E. 3), was namentlich auch für Entscheide über Ausstandsbegehren gilt (Urteile 1P.428/2001 vom 14. Dezember 2001, E. 2, 1P. 327/1996 vom 25. September 1996, E. 1b),
 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren ohne Schriftenwechsel abzuweisen ist (Art.109 Abs. 2 lit. a BGG),
 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
 
dass die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 21. Dezember 2007
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Meyer i.V. Fessler
 
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