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Informationen zum Dokument  BGer 6B_647/2007  Materielle Begründung
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BGer 6B_647/2007 vom 19.12.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_647/2007
 
Urteil vom 19. Dezember 2007
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Veruntreuung, Diebstahl, Hausfriedensbruch etc.,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, vom 18. September 2007.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 22. Oktober 2007 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 12. November 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Mit Eingabe vom 8. November 2007 ersuchte er um eine Fristverlängerung bis 28. Dezember 2007, da er erst an diesem Tag über die notwendigen finanziellen Mittel verfüge. Da die Dauer der beantragten Fristerstreckung nicht begründet war, wurde dem Beschwerdeführer am 9. November 2007 mitgeteilt, eine Fristerstreckung bis zum 28. Dezember 2007 komme nicht in Betracht. Indessen wurde ihm mit Verfügung vom selben Tag die gesetzlich gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vorgeschriebene Nachfrist bis zum 11. Dezember 2007 angesetzt mit der Androhung, dass das Bundesgericht, wenn der Vorschuss nicht innerhalb der Nachfrist dem Konto der Gerichtskasse gutgeschrieben werde, auf das Rechtsmittel nicht eintrete. Der Kostenvorschuss wurde innert der erstreckten Frist nicht geleistet, weshalb gemäss der Androhung auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. Dezember 2007
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Schneider Monn
 
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