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Informationen zum Dokument  BGer 9C_762/2007  Materielle Begründung
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BGer 9C_762/2007 vom 18.12.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_762/2007
 
Urteil vom 18. Dezember 2007
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Maillard.
 
Parteien
 
S.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse Medisuisse, Oberer Graben 37,
 
9000 St. Gallen, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. September 2007.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 29. Oktober 2007 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. September 2007,
 
in die Verfügung vom 22. November 2007, mit welcher S.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 3. Dezember 2007 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG reduziert kostenpflichtig wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 18. Dezember 2007
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Meyer Maillard
 
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