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Informationen zum Dokument  BGer C 291/2006  Materielle Begründung
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BGer C 291/2006 vom 14.12.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
C 291/06
 
Urteil vom 14. Dezember 2007
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
 
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
 
Parteien
 
W.________, 1976, Beschwerdeführer, vertreten durch B.________,
 
gegen
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Glarus, Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 7. November 2006.
 
in Erwägung:
 
dass die Arbeitslosenkasse des Kantons Glarus mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2006 ihre Verfügung vom 4. April 2006, mit welcher sie W.________ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1. März 2006 für die Dauer von 35 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hatte, bestätigt hat,
 
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 7. November 2006 abgewiesen hat,
 
dass W.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneut die Aufhebung der Einstellung in der Anspruchsberechtigung beantragen lässt,
 
dass die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst und das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet,
 
dass mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110; AS 2006 S. 1205 und 1243) das Eidgenössische Versicherungsgericht in Luzern und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt wurden (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz. 75) und daher heute für die Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Bundesgericht zuständig ist,
 
dass das BGG, welches die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu regelt, auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren anwendbar ist, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG),
 
dass der kantonale Gerichtsentscheid am 7. November 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, weshalb sich das Verfahren noch nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 richtet (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395),
 
dass sich die Kognition des Bundesgerichtes im Arbeitslosenversicherungsbereich aus Art. 132 OG (ab 1. Juli 2006: Art. 132 Abs. 1 OG) ergibt, wonach die Überprüfungsbefugnis im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt ist, sondern sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung erstreckt; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen,
 
dass das kantonale Gericht die gesetzlichen Grundlagen über eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG) zufolge Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ohne Zusicherung einer neuen Anstellung (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV), die nach dem Verschulden zu bemessende Einstellungsdauer (Art. 45 Abs. 2 AVIV) und das bei Aufgabe einer zumutbaren Arbeit ohne Zusicherung einer neuen als schwer zu qualifizierende Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV) zutreffend dargelegt hat,
 
dass der Beschwerdeführer seine frühere Stelle unbestrittenermassen gekündigt hat, obschon ihm keine neue Arbeit zugesichert war,
 
dass Vorinstanz und Verwaltung das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer eingestuft und die Einstellungsdauer im unteren Bereich des dafür vorgesehenen Rahmens festgelegt haben, was mit der gesetzlichen Regelung in Einklang steht,
 
dass für das Bundesgericht auch unter Berücksichtigung der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine Veranlassung für eine von der vorinstanzlichen Beurteilung abweichende Betrachtungsweise besteht,
 
dass insbesondere der Berufung auf den Vertrauensschutz (BGE 131 II 627 E. 6.1 S. 636 f. mit Hinweisen, 121 V 65 E. 2a S. 66 f.) kein Erfolg beschieden sein kann, weil eine vorbehaltlos falsche Auskunft der für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zuständigen Arbeitslosenkasse nicht nachgewiesen ist und insofern Beweislosigkeit vorliegt, welche sich zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirkt, der aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte,
 
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet im Verfahren nach Art. 36a Abs. 1 lit. b OG erledigt wird,
 
dass keine Verfahrenskosten anfallen (Art. 134 OG) und die unentgeltliche Verbeiständung nicht gewährt werden kann, weil die Rechtsmittelergreifung von vornherein aussichtslos war,
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und dem Kantonalen Arbeitsamt Glarus schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 14. Dezember 2007
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Krähenbühl
 
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