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Informationen zum Dokument  BGer I 1100/2006  Materielle Begründung
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BGer I 1100/2006 vom 12.12.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
I 1100/06
 
Urteil vom 12. Dezember 2007
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger,
 
Gerichtsschreiberin Weber Peter.
 
Parteien
 
K.________, 1961, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 28. November 2006.
 
Sachverhalt:
 
Mit Verfügung vom 22. Februar 2006, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2006, wies die IV-Stelle des Kantons Thurgau das Gesuch der 1961 geborenen K.________ vom 27. Oktober 2004 um Erhöhung der bisher ausgerichteten halben Invalidenrente ab, da mangels relevanter Verschlechterung des Gesundheitszustandes weiterhin von einem unveränderten Invaliditätsgrad von 50 % auszugehen sei. Sie stützte sich dabei auf das polydisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Zentralschweiz (vom 17. Februar 2006), basierend auf einem rheumatologischen und psychiatrischen Konsilium.
 
Die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 28. November 2006 ab.
 
Die Versicherte lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen, mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei eine ganze Rente zuzusprechen.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
 
2.
 
2.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft ab 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
 
2.2 Mit Blick auf diese neue Kognitionsregelung für die Invalidenversicherung ist aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a OG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 105 Abs. 2 OG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (aArt. 132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (aArt. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S.81 mit Hinweisen).
 
3.
 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine revisionsweise Erhöhung der Invalidenrente und mithin die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in einem für die Invaliditätsbemessung relevanten Umfang verschlechtert hat. Das kantonale Gericht hat die diesbezüglich massgebenden Bestimmungen und Grundsätze, insbesondere auch hinsichtlich der anwendbaren Beweisgrundsätze und der für den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten geltenden Regeln (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
3.1 Nach umfassender Würdigung der medizinischen Aktenlage gelangte die Vorinstanz gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 17. Februar 2006 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Näherin wie auch in einer anderen körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit unverändert zu 50 % arbeitsfähig ist und sich mithin keine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben hat (vgl. zum massgebenden Vergleichszeitraum BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Diese in Nachachtung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung und der daraus fliessenden Pflicht zur umfassenden, sorgfältigen, objektiven und inhaltsbezogenen Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) getroffenen Feststellungen betreffend Arbeitsfähigkeit sind tatsächlicher Natur (Art. 105 Abs. 2 OG; zum Ganzen: BGE 132 V 393) und daher für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich und mithin nur mit den erwähnten Einschränkungen (E. 2.2) überprüfbar (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398).
 
3.2 Die Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die - soweit beachtlich - bereits im angefochtenen Entscheid zutreffend entkräftet wurden, sind nicht geeignet, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig oder unvollständig erscheinen zu lassen, zumal das MEDAS-Gutachten mit der Vorinstanz alle rechtsprechungsgemässen Kriterien (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff. mit Hinweisen) für eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage erfüllt und keine Indizien dagegen sprechen. Insbesondere wurden darin die Ergebnisse der internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchung berücksichtigt und die MEDAS-Gutachter legten im Rahmen einer interdisziplinären Gesamtbeurteilung die Restarbeitsfähigkeit auf 50 % fest. Entgegen der Beschwerdeführerin wurde damit dem Zusammenspiel zwischen somatischen und psychischen Beeinträchtigungen bei der verbliebenen Arbeitsfähigkeit entsprechend Rechnung getragen.
 
4.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG, mit summarischer Begründung, unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid und ohne Schriftenwechsel (Urteil I 670/06 vom 30. Juli 2007 mit Hinweisen) erledigt wird.
 
5.
 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 Satz 2 OG, in Kraft seit 1. Juli 2006). Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse des Thurgauer Gewerbeverbandes und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 12. Dezember 2007
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Ursprung Weber Peter
 
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