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Informationen zum Dokument  BGer U 410/2006  Materielle Begründung
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BGer U 410/2006 vom 07.12.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
U 410/06
 
Urteil vom 7. Dezember 2007
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger,
 
Gerichtsschreiber Holzer.
 
Parteien
 
Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz, 8085 Zürich, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli, Stationsstrasse 66a, 8907 Wettswil,
 
gegen
 
B.________, 1968, Beschwerdegegnerin, vertreten durch den Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 12. Juli 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1968 geborene B.________ war als Mitinhaberin (zusammen mit ihrem damaligen Ehemann) und "Chefin Innendienst" der D.________ AG, bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachstehend: die Zürich) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 22. Juni 1998 beim Spielen mit ihrem Hund stürzte und sich den linken Arm brach. Die Zürich erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen für dieses Ereignis. Mit Vorbescheid vom 8. August 2003 stellte die Zürich der Versicherten eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 30% sowie eine Integritätsentschädigung von 5% in Aussicht. Die daraufhin von der Versicherten erhobenen Einwände wurden von der Zürich teilweise als berechtigt anerkannt. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2003 sprach die Zürich der Versicherten eine Integritätsentschädigung von 10% und eine Rente von 45% ab 1. September 2003 zu. Mit Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2005 bestätigte die Zürich ihre Verfügung vom 1. Dezember 2003.
 
B.
 
Die von B.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 12. Juli 2006 in dem Sinne teilweise gut, als es die Sache an die Zürich zur weiteren Abklärung und anschliessender Neuentscheidung über die Rente zurückwies. Die Zürich hatte bereits im kantonalen Verfahren mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2006 beantragt, der Invaliditätsgrad sei im Sinne einer Reformatio in peius auf 20% festzusetzen.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Zürich, es sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides und unter Anpassung des Einspracheentscheides der Invaliditätsgrad der Versicherten auf 20% festzulegen.
 
B.________ beantragt vernehmlassungsweise, die Beschwerde sei unter Zusprechung einer Rente von mindestens 50%, eventuell unter Rückweisung der Sache an die Beschwerdeführerin zu weiteren Abklärungen, abzuweisen. Darüber hinaus beantragt sie, die Beschwerdeführerin sei zur Übernahme der Kosten für die ärztliche Begutachtung vom 11. Oktober 2006 durch Dr. med. F.________ zu verpflichten. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/ Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz. 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 12. Juli 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
 
1.2 Da das Bundesrechtspflegegesetz (OG) eine Anschlussbeschwerde nicht vorsieht, kann die Beschwerdegegnerin, die den vorinstanzlichen Entscheid nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten hat, in der letztinstanzlichen Vernehmlassung kein selbstständiges Begehren mehr im Sinne eines Antrages stellen, der über den durch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde bestimmten Streitgegenstand hinausgeht (BGE 122 V 242 E. 2a S. 244; 117 V 294 E. 2a S. 295; 112 V 97 E. 1a S. 99, 110 V 48 E. 3c S. 51 f. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 34 E. 2a S. 36). Nach Art. 132 lit. c OG kann das Gericht aber über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen. Vor diesem Hintergrund sind auch die von einer Beschwerdegegnerschaft in der Vernehmlassung gestellten Anträge bzw. die damit geäusserte Rechtsauffassung überprüfbar, soweit sich der Antrag innerhalb des Streitgegenstandes und innerhalb der dem Gericht zustehenden Kognition bewegt.
 
2.
 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zum Anspruch auf eine UV-Rente (Art. 18 f. UVG) und zur Bemessung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
 
Zu ergänzen ist Folgendes: Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung - und im Beschwerdefall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt oder die Ärztin und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der medizinischen Fachperson ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261, 115 V 133 E. 2 S. 134). Dabei ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und durch UVG-Privatversicherer eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Was Parteigutachten anbelangt, rechtfertigt der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, nicht Zweifel an ihrem Beweiswert (BGE 125 V 351 E. 3b S. 353 mit Hinweisen).
 
3.
 
Der Anspruch der Versicherten auf eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 10% ist nicht streitig. Zudem steht fest, dass die Einschränkungen am linken Arm der Beschwerdegegnerin durch den Unfall verursacht wurden. Streitig ist einerseits die Unfallkausalität der Beeinträchtigungen des rechten Armes sowie andererseits, welche Arbeitsleistungen der Leistungsansprecherin trotz dem Unfall noch zugemutet werden können.
 
4.
 
4.1 Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung kann dem Gutachten der Dres. med. M.________ und K.________ des Universitätsspitals X.________ vom 5. September 2003 nicht entnommen werden, dass diese Ärzte die Versicherte in ihrer angestammten Tätigkeit für einsetzbar halten würden. Vielmehr hielten sie ausdrücklich fest, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Verkäuferin/Sekretärin zu 100% arbeitsunfähig ist. Es trifft zwar zu, dass die Gutachter einen Versuch vorschlugen, die Versicherte wieder in einen Arbeitsprozess in ihrem angestammten Büroumfeld zu integrieren; sie verweisen aber diesbezüglich auf eine durchzuführende Beurteilung durch die Rehaklinik Y.________. Die Ärzte dieser Klinik, Dres med. S.________ und O.________, hielten im Austrittsbericht eine Tätigkeit als Sekretärin für unzumutbar. Mit Schreiben vom 18. Juli 2003 präzisierten sie, dass für die Versicherte nur noch Tätigkeiten in Frage kommen, welche nicht mit einem wiederholten Einsatz am Computer verbunden sind. Eine angepasste Tätigkeit sei der Beschwerdegegnerin jedoch grundsätzlich ganztags zumutbar. Diese Einschätzung stimmt mit den übrigen medizinischen Akten überein, sie ist einleuchtend und nachvollziehbar begründet. Bei der Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Versicherten trotz den Einschränkungen am linken Arm noch zugemutet werden können, ist somit von diesem Anforderungsprofil auszugehen.
 
4.2 Die Beschwerden am rechten Arm sind gegenüber jenen am linken Arm von untergeordneter Bedeutung. Ist die angestammte Tätigkeit als Sekretärin bereits aufgrund der unbestrittenermassen unfallkausalen Einschränkungen im linken Arm unzumutbar und kommt für die Versicherte bereits aufgrund dieser Einschränkungen lediglich eine Tätigkeit in Frage, welche mit nur leichten manuellen Belastungen verbunden ist, so führen die Beschwerden am rechten Arm nicht zu einer zusätzlichen wesentlichen Verengung des Fächers möglicher Verweisungstätigkeiten. Aus diesem Grund kann die Frage der Unfallkausalität dieser Beschwerden offen bleiben, weitere diesbezügliche Abklärungen erübrigen sich.
 
5.
 
Erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen, ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass die Versicherte infolge ihrer unfallbedingten Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit eine Erwerbseinbusse hinzunehmen hat.
 
5.1 Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (RKUV 1993 Nr. U 168 100 E. 3b S. 100 [U 110/92]). Die Beschwerdegegnerin besitzt keinen Berufslehreabschluss; nach einer Anlehre als Verkäuferin arbeitete sie als Sekretärin und Allrounderin. Zum Zeitpunkt des Unfalles war sie zusammen mit ihrem damaligen Ehemann Inhaberin ihrer Arbeitgeberin, der D.________ AG. Die Ehe wurde noch vor dem Datum des Rentenbeginns, mithin noch vor dem 1. September 2003, geschieden. Bei dieser Ausgangslage erscheint es nicht ohne weiteres selbstverständlich, dass die Versicherte ohne den Unfall tatsächlich nach dem 1. September 2003 noch das von der Versicherung zugestandene Valideneinkommen von Fr. 81'042.- hätte erzielen können; diese Annahme erscheint somit als grosszügig.
 
5.2 Die Versicherte übte zum Zeitpunkt des Rentenbeginns ein Teilpensum als Schwimmlehrerin aus. Da jedoch nicht anzunehmen ist, dass sie damit ihre verbleibende Arbeitsfähigkeit voll ausschöpfte, ist zur Bemessung des Invalideneinkommens von den Tabellenlöhnen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002 auszugehen (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475). Gemäss Rechtsprechung sind dabei stets die gesamtschweizerischen Zahlen zu benutzen (SVR 2007 UV Nr. 17, S. 56 E. 8 S. 58 f. [U 75/03]). Die Versicherte verfügt nicht über eine abgeschlossene Berufslehre; da sie zudem nicht in ihre angestammte Tätigkeit als Sekretärin zurückkehren kann, wird sie ihre Berufserfahrung nur teilweise auf dem Arbeitsmarkt verwerten können. Daher ist entgegen der von der Zürich im Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2005 vertretenen Auffassung das Invalideneinkommen ausgehend von einer einfachen und repetitiven Tätigkeit zu bestimmen. Das Durchschnittseinkommen für Frauen im dementsprechenden Anforderungsniveau 4 von Fr. 3'820.- (LSE 2002, Tabelle TA 1, Zeile "Total") ist auf ein Jahr hoch- und auf eine betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 11/2007, S. 98, Tabelle B 9.2) umzurechnen; das sich daraus ergebende Einkommen ist sodann an die bis zum Jahr 2003 eingetretenen Nominallohnentwicklung der Frauenlöhne anzupassen (Lohn 2002 x (2334 : 2296); Die Volkswirtschaft 11/2007, S. 99, Tabelle B 10.3). Aufgrund ihrer Einschränkungen am linken Arm ist der Versicherten ein leidensbedingter Abzug zuzugestehen. Die Beschwerdeführerin hat diesen Abzug im Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2005 auf 10% festgelegt; es ist kein Grund ersichtlich, diesbezüglich in das Ermessen (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399) der Versicherung einzugreifen (BGE 114 V 315 E. 5a S. 316). Das Invalideneinkommen beträgt somit Fr. 43'721.20 (Fr. 3'820.- x 12 x (41.7 : 40) x (2334 : 2296) x 90%).
 
5.3 Aus dem Vergleich des Validen- mit dem Invalideneinkommen ergibt sich eine behinderungsbedingte Einbusse von Fr. 37'320,80; dies entspricht einem Invaliditätsgrad von 46%. Der Invaliditätsgrad liegt damit um 1% höher als die von der Beschwerdeführerin in ihrer Verfügung vom 1. Dezember 2003 (bestätigt durch Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2005) ermittelte Erwerbseinbusse. Gemäss dem anwendbaren Prozessrecht (vgl. E. 1 hievor) könnte das Bundesgericht über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 lit. c OG). Bei der Reformatio in peius handelt es sich indessen um eine Möglichkeit, von der rechtsprechungsgemäss mit Zurückhaltung Gebrach zu machen ist (BGE 119 V 241 E. 5 S. 249 SVR 2006 IV Nr. 11, E. 2.5 [I 791/03]). Vorliegend rechtfertigt sich ein solches Eingreifen zu Ungunsten der Beschwerdeführerin aufgrund der gesamten Umstände, insbesondere mit Blick auf das grosszügig bemessene Valideneinkommen, nicht.
 
6.
 
Da sich weitere Abklärungen erübrigen, ist der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben. Damit hat die Beschwerdeführerin die Leistungen gemäss Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2005 zu erbringen.
 
7.
 
Die Kosten eines von einer versicherten Person veranlassten Gutachtens sind vom Versicherungsträger dann zu übernehmen, wenn sich der medizinische Sachverhalt erst aufgrund des neu beigebrachten Untersuchungsergebnisses schlüssig feststellen lässt und dem Unfallversicherer insoweit eine Verletzung der ihm im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes obliegenden Pflicht zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen ist (RKUV 2004 Nr. U 503 S. 186 ff. [U 282/00]). Dies ist vorliegend nicht der Fall, so dass dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Übernahme der Kosten für die ärztliche Begutachtung durch Dr. med. F.________ vom 11. Oktober 2006 nicht stattzugeben ist.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 12. Juli 2006 aufgehoben. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 7. Dezember 2007
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Holzer
 
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