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Informationen zum Dokument  BGer 1C_424/2007  Materielle Begründung
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BGer 1C_424/2007 vom 07.12.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1C_424/2007
 
Urteil vom 7. Dezember 2007
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Parteien
 
A.B.________ und C.B.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
D.E.________ und F.E.________, Beschwerdegegner,
 
Einwohnergemeinde Frutigen, vertreten durch die Baubewilligungsbehörde, Vordorfgasse 1, 3714 Frutigen,
 
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern.
 
Gegenstand
 
Bauvorhaben; Kostenliquidation,
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 29. Oktober 2007
 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Mit Urteil vom 29. Oktober 2007 hat der Einzelrichter der Verwaltungs-rechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern eine von A.B.________ und C.B.________ erhobene Beschwerde abgewie-sen, soweit er darauf eingetreten ist.
 
Gegen dieses Urteil führen A.B.________ und C.B.________ mit Eingabe vom 27. November 2007 der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG).
 
Unter den gegebenen Umständen hat das Bundesgericht darauf verzichtet, Vernehmlassungen einzuholen.
 
2.
 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unab-hängig von der Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang auch BGE 133 II 249, insb. E. 1.4 S. 254).
 
Die Beschwerdeführer kritisieren das angefochtene Urteil nur auf ganz allgemeine Weise. Sie legen nicht im Einzelnen dar, inwiefern es rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
 
3.
 
Unter den gegebenen Umständen kann davon abgesehen werden, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben.
 
Den privaten Beschwerdegegnern ist durch das bundesgerichtliche Verfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Frutigen, der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. Dezember 2007
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Féraud Bopp
 
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